Studie
Doppelte Staatsbürgerschaft ist für jeden dritten Einbürgerungskriterium
In den letzten Jahren ist die Zahl der Einbürgerungen in Deutschland stetig zurückgegangen. Als Ursache dafür wird die Einführung des Einbürgerungstest gesehen. Aber auch das verwehrte Recht auf die doppelte Staatsbürgerschaft wird als Grund für das fehlende Interesse an der Einbürgerung bewertet.
Sonntag, 12.04.2009, 22:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 08.01.2020, 15:45 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die Erhebungen in der Sinus-Migranten-Milieu-Studie belegen, dass über ein Drittel der Migranten den deutschen Pass beantragen würden, wenn sie das Recht auf die doppelte Staatsbürgerschaft hätten. 1 Dennoch gaben 40 Prozent der Sudeuropäer – trotz Anspruch auf doppelte Staatsbürgerschaft – an, dass sie sich „ganz sicher nicht“ einbürgern lassen wollen. Demgegenüber lehnen lediglich 26 Prozent der Türken, obwohl sie kein Anspruch auf doppelten Staatsbürgerschaft haben, die deutsche Staatsbürgerschaft ab. 2
Indessen werden Forderungen nach Einführung der doppelten Staatsangehörigkeit laut. Migrantenorganisationen, darunter die Türkische Gemeinde in Deutschland (TGD), äußerten jüngst ihren Unmut über das bestehende Staatsangehörigkeitsgesetz. „Ich denke, mit der jetzigen Regelung wird man die jungen Menschen nicht näher an Deutschland binden, eher ist das Gegenteil der Fall. Wenn sie sich, so unter Druck gesetzt, aus pragmatischen Gründen für die deutsche Staatsbürgerschaft entscheiden, werden sie es mit Abneigung tun. Besser wäre es gewesen, die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft zuzulassen.“ so Kenan Kolat von der TGD.
Laut SPD-Vorsitzende Franz Müntefering will die SPD den Erwartungen der Migranten entgegenkommen. Müntefering kündigte auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert Stiftung die Aufnahme der Diskussionen um die doppelte Staatsbürgerschaft an.
Seit dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 2000 erhalten Kinder von ausländischen Eltern zwar den doppelten Pass, müssen sich allerdings zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Dem Bundesministerium zufolge werden bis 2018 fast 50.000 und bis 2025 rund 320.000 Jugendliche vor die Wahl gestellt und müssen einen der beiden Pässe abgeben.
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Neuerdings habe ich die Werbeplakate der Zigarettenmarke „Lucky Strike“ gesehen, in der eine Rechengrundart, nämlich die einfachste Rechenart die Addition, für „Finanzexperten“ gesehen. Dort wurde mittel einzelner Zigaretten und Streichhölzer nochmals erklärt, wie man folgende Rechenaufgabe: „1 + 1 = 2“, zusammenrechnet, natürlich wurde auch gleich das Rechenergebnis mitgeliefert!
Dieser Hinweis hat mich nun animiert, diese Aufgabe auch an so genannte „Rechtsexperten“ zu richten, und hier in Bezug auf die bereits vorhandene (fast) eingeführte doppelte Staatsbürgerschaft!
Fast deshalb, weil seit dem Jahre 2000, vornehmlich türkische Staatsbürger, trotz mehrfacher Reformen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), sie davon ausgenommen wurden. Dabei genügt doch nur ein Blick in die jeweiligen Veränderungen des StAG!
Keinem, so scheint es, will es auch nur im Geringsten auffallen, dass diese generelle doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland, seit dem September 2007, auch für deutsche Staatsbürger und die der Schweiz, explizit im § 12 Abs. 2 StAG eingeführt wurde. Damit verlieren – vor allem deutsche Staatsbürger – nicht mehr ihre heimische Staatsbürgerschaft, wenn sie es wagen sollten eine (weitere)ausländische Staatsbürgerschaft zu einer bereits bestehenden deutschen Staatsbürgerschaft anzunehmen, weil natürlich, zeitgleich auch der § 25 Abs. 1 StAG dahingehend novelliert wurde; und damit auch der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft per Gesetz nicht mehr eintritt!
Noch brisanter ist sogar die Tatsache, dass deutsche Verwaltungsgerichte, für ihre Entscheidungen, ausnahmslos sich eine bequeme Ausrede herleiten, die im Grunde Gegenstandslos ist. Das Herleiten findet nämlich sich in Form des Bezugs auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Dezember 2006 (BvR 1339/06)!
Das Bundesverfassungsgericht hatte aber zu dieser Zeit über eine Fassung des StAG vom 01.01.2000 befunden, in der noch ein generelles Verbot galt. Es hat nämlich über das absolute Verbot beim Erwerb einer (weiteren) bzw. irgendwelcher ausländischen Staatsangehörigkeit(en), zu einer bereits bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht konnte wohl nicht erahnen, dass der deutsche Gesetzgeber, dann knapp 9 Monate später sich von diesem Prinzip löste, also eine weitere Zäsur einführen wollte. Eine grundlegende Abkehr von der noch vor kurzem postulierten und strikten Verteidigung der Staatsdoktrin einer vermeintlichen „Vermeidung der Mehrstaatigkeit“! Und so gab es die Abkehr seit dem September 2007!
Maßgabe des Urteils war das Gesetz (StAG) vom 01.01.2000. Man kann also zu einem Verwaltungsurteil nicht ein Grundsatzurteil zugrunde legen, dass eine völlig andere Prämisse vorfand, nämlich die „Vermeidung der Mehrstaatigkeit“!
Da das Gesetz aber nun ausgehend vom § 12 Abs. 2 StAG i.d.n.F von 2007, alleine über 500 Millionen Anspruchsberechtigte schafft, kann man getrost von einer generellen Einführung einer doppelten und Mehrfachstaatsangehörigkeit ausgehen!
Das Bundesverfassungsgericht muss also hierin nun ein neues Grundsatzurteil aussprechen!
Denn man kann nicht ein altes Normsetzungsurteil heranziehen, dass sich auf eine völlig andere Voraussetzung bezog, um dann gesetzwidrig genug, dann rückbeziehend, durch ein eigenes Urteil, als untere Instanz, einen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft zu folgern! Man kann nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!
Außerdem sollte auch der § 38 AufenthaltsG überprüft werden, der nach der Erfüllung einer ominösen 5Jahresfrist eine Niederlassungserlaubnis gewährt, das aber durch die Änderungen und Zufügungen der §§ 17, 35 und 42 StAG, gar nicht mehr notwendig ist. Denn nach 5 Jahren verliert der Betroffene ohnehin nicht mehr die deutsche Staatsbürgerschaft!
Faszinierend ist dabei aber auch, dass dies wohl keiner so recht erkennen mag!
Vorturner der türkischen Gemeinde sollten diese Tatsachen doch einmak mitberücksichtigen, wenn sie wieder einmal von der Abschaffung des Optionsmodels träumen!
Seit der dritten Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), vom 05. Februar 2009, wird ein Erb- und Status-Deutscher nie mehr die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren!
Hierzu genügt lediglich nur ein Blick in den entsprechenden § 25 Abs. 1 StAG, dem § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und in dem § 35 Abs. 3 StAG!
Denn eine Niederlassungserlaubnis, ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, auch gar nicht mehr denknotwendig, weil der Betroffene ohnehin nach 5 Jahren, alleine schon nach dem § 35 Abs. 3 StAG, die deutsche Staatsbürgerschaft gar nicht verliert mehr! Schließlich hatte er schon seit der Geburt ja die Deutsche Staatsangehörigkeit, z.B. gemäß Art. 116 GG, und wenn nicht, könnte auch eine Fiktion diese eventuell entstandene Lücke füllen!
Die „Mehrstaatigkeit“ wird so zu einem eindeutigen Geburtsrecht eines jeden Erb- und Status-Deutschen! Diese wird unabhängig von einem EWG/EG/EU Landes eingeführt. Jeder Erb- und Statusdeutscher erhält somit generell das Recht zum Erwerb einer oder mehrerer ausländischer Staatsangehörigkeiten!
Damit werden aber auch wieder einmal deutsche Staatsbürger in Ihren Rechten und Pflichten völlig unterschiedlich und verhängnisvoll genug behandelt, und so bleiben Erb-Deutsche, wie auch Status-Deutsche wieder einmal völlig außen vor, denn es wird vor Benachteiligungen und Entwürdigungen, wie auch den eventuellen Foltertod im Ausland, geschützt.
Während, aber die einen Deutsche bleiben dürfen, also auch die deutschen Staatsangehörigkeit in Deutschland nicht verlieren, denn der „Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft“ wird auch nach 5 Jahren gar nicht mehr bei ihnen eintreten! Schließlich sind sie immer schon Deutsche gewesen. Das gegenseitige Aushebeln der Paragraphen führt schließlich zu dem Punkt, dass ihnen der § 25 Abs. 1 StAG nie etwas anhaben kann! Für sie gilt der § 25 Abs. StAG überhaupt nie!
Wird der „Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft“ aber bei anderen Deutschen, z.B. bei den deutschen Neubürgern, aber dann plötzlich doch verwirklicht! Vor allem dann, wenn sie die 5jahresfrist nicht erreichen konnten! Sie können nicht auf die kulante Regelung und Gewährung hoffen! Von der Gewährung eines erhöhten Aufenthaltsrechts, also einer Niederlassungserlaubnis, ist dann auch gar nicht mehr zu reden oder zu denken, weil der § 38 im Aufenthaltsgesetz, all ihre Rechte nichtig erklärt hat, auch die vormaligen Aufenthaltsrechte bevor sie übergangslos noch vor der Einbürgerung inne hatten! Sie geraten jetzt in den Fokus der oben genannten Paragraphen! Damit aber wird aber auch eine vorgegaukelte Schonung offensichtlich, denn die Niederlassungserlaubnis gibt es dann nicht mehr!
Denn entweder man erreicht und überwindet die vorgeschriebene Frist von 5 Jahren, dann verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit, gemäß § 25 Abs. 1 StAG, nicht, wie eben auch die Erb- und Statusdeutschen! Oder man erreicht diese Frist nicht. Dann, aber verliert man wirklich alles. Zu der doppelten Bestrafung, die nach Art. 103 GG verboten ist, kommen noch eine Geldstrafe und/oder eine Gefängnisstrafe hinzu! Und was noch bedenklicher wäre, der Betroffen könnte auch die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls verlieren, auch wenn dadurch staatenlos wird, was ebenfalls gegen das Grundgesetz wäre (GG), gemäß Art. 16 Abs. 1!
Da bei einer Antragstellung zur Einbürgerung in das deutsche Staatswesen, das meist dann der Ex-Ehemann bei den deutschen Behörden beantragt hatte, wird er meist später ungebührlicher härter bestraft, und die Ehefrau wird wohl dann meist möglicherweise davonkommen, auch vielleicht wegen den gemeinsamen Kindern.
Und so geschieht dies auch bei den Gerichten von heute. Selbst, wenn den Kindern, das gleiche Gericht in einem anderen Klageverfahren, den „Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft“ nicht bescheinigen wollte, wie z.B. bei türkischen Kinder, wird dennoch der „Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft“ den Eltern zugemutet wird. Es schafft damit aber auch eine völlig unterschiedliche Rechtssituation, im Aufenthalt und im Adjektiv des „Deutschseins“, innerhalb einer intakten Familie. Dieser Zustand ist fatal!
Und selbst die bereits erworbene deutsche Staatsbürgerschaft kann also Einem nicht mehr vor diesem großen Unrecht beschützen. Sie wird ganz einfach und lediglich durch ein Gesetz einem wieder (willkürlich) entzogen – plötzlich über Nacht!
Endlich die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen zu haben, quasi als den letzten Schritt zu einer „gelungeneren Integration“, zeigt sich aber im Nachhinein, nun zu einem größten anzunehmenden „Alptraum“! Wenn man bedenkt, dass sie diese beide Pässe, auch schon viel früher – ohne weiteres in ihren Händen halten hätten können, ist dann schon eine weitere Krux! Die meisten hatten auch damals gar kein Interesse daran, weil sie ähnlich gefestigte Aufenthalts- und Arbeitsrechte hatten, war es für diesen Personenkreis der Erwerb einer deutschen Staatsangehörigkeit nicht notwendig. Durch den ARB 1/80 Beschluss hatten die Allermeisten fast so ähnlich gesteigerte Rechte, wie eben andere EWG/EG/EU-Ausländer, und größtenteils selbst auch die gleichen Rechte, wie Inländer selbst! Ganz legal und ohne Folgen hätten sie also diese Ausweise der beiden Staaten schließlich erwerben können! Die Gelegenheit bot sich ihnen also schon seit Jahrzehnten in Deutschland!
Die Strafe wirkt deshalb auch gerade für die Betroffen türkischen Staatsbürger in Deutschland auch deshalb unermesslich so hart, als hätten diese türkischen Staatsbürger tatsächlich schwere Straftatbestände verübt bzw. erfüllt! Als hätten sie tatsächlich die Straftatbestände von Betrug, gemäß § 263 StGB, und Untreue, gemäß § 266 StGB, ausgeübt, also tatsächlich „Missbrauch“ und „Täuschung“ begangen! Zudem werden die türkischen Staatsbürger auch noch völlig rechtlos dann gestellt!
Sicher ist aber, dass der Betroffene nicht nur, die gerade relativ neu erworbene deutsche Staatsbürgerschaft verliert, z.B. nach den §§ 17, 25 Abs. 1 und 35 StAG, sondern auch seine vormaligen Aufenthaltsrechte, z.B. die einer Niederlassungserlaubnis. Im Grunde ist das dann eine eindeutige „verbotene mehrfach Bestrafung“, gemäß dem Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) i.V.m. Art. 25 GG und Art. 7 EMRK, und im gleichen Sinne die §§ 51 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 StGB! Das hört aber damit auch nicht auf, sondern es drohen dem Betroffenen ja noch Geld und/oder hohe Haftstrafen, gemäß § 42 StAG!
Während andere, die möglicherweise tatsächlich die 5 Jahresfrist erreicht haben, auch in einer Summe verschiedene Straftatbeständen erfüllt haben könnten, werden sie vom Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nicht nur ausgenommen sind bzw. herausgenommen werden! Sie werden völlig amnestiert! Während türkische Staatsbürger mit Schande und unhaltbaren Vorwürfen nur noch so überhäuft, man ihnen an ihre Ehre und Würde als Mensch rütteln will. Und deprimierend genug, erhalten nun alle deutschen Staatsbürger – dieses uns vorenthalte Recht – sogar auch noch derart erweitert zurück, dass man es nicht mehr fassen kann! Auf der Strecke bleiben nur türkische Staatsbürger, auch wenn sie bereits eine deutsche Staatsbürgerschaft haben oder auch hatten!
So werden aber die betroffenen türkischen Staatsbürger zusätzlich und ungewöhnlich und unverhältnismäßig hart genug mit diesem „Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft“ bestraft! So hart, wie eben vermeintlich straffällig gewordene Beschuldigte auch, die sie während ihres Beantragungszeitraumes begangen haben mögen, denen man aber eine vorsätzliche und tatbeständliche Täuschung, von Seiten einer deutschen Behörde, jetzt plötzlich durch Hörensagen oder durch Verleumdung und anonymer Anschwärzung, oder durch Medien vorwirft! Das ist offener Rassismus (Ethnozentrismus)!
Streit um Staatsangehörigkeit
Frau Liebl darf bleiben
Gerson Liebl wurde nach Togo abgeschoben, weil Behörden nicht anerkannten, dass sein Großvater deutsch war. Nun verurteilt ein Gericht auch Ehefrau Ginette, weisst sie aber nicht aus. VON BERNHARD HÜBNER
Quelle: http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/undeutsche-deutsche-darf-bleiben/