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Schächten

Bundesrat fordert strengere Anforderungen

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2010 einen von der Hessischen Landesregierung initiierten Gesetzentwurf (Drucks. 901/09 und 418/05) beschlossen, der die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten von Tieren, dem so genannten Schächten, verschärft.

Dienstag, 16.02.2010, 8:02 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 27.08.2010, 23:51 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Zukünftig darf nach dem Vorschlag der Länder eine Genehmigung nur noch erteilt werden, wenn der Antragsteller gegenüber der Behörde Beweise erbringt, dass das Schächten aus religiösen Gründen zwingend erforderlich ist und bei dem Tier keine zusätzlichen Schmerzen auftreten werden.

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Das betäubungslose Schlachten (Schächten) von Tieren war oftmals Gegenstand von Gerichtsverhandlungen. Zuletzt hatte das Bundesverfassungs- gericht einem muslimischen Metzger wiederholt das Schächten erlaubt. In einem anderen Fall entschied der Bayerische VGH gegen den Metzger (s. auch u. bei „Relevante Artikel“).

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Damit reagiert der Bundesrat auf die veränderte Verfassungssituation seit dem „Schächt-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts und der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz. Seither stehen sich mit der Religionsfreiheit und dem Tierschutz zwei verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter gegenüber, zwischen denen durch Änderung des einfachen Rechts ein Ausgleich zu schaffen ist, heißt es in der Entwurfsbegründung.

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Um ein einheitliches Tierschutzniveau in ganz Deutschland herzustellen, sieht der Beschluss vor, dass von den getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens auch Landesrecht nicht abweichen darf.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese legt ihn zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen dem Deutschen Bundestag vor. Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Juli 2007 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 16. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen. Politik

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