Bundestag
Religiös motivierte Beschneidung von Jungen bleibt erlaubt
Die religiös motivierte Beschneidung von Jungen bleibt erlaubt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde vom Bundestag angenommen. Ein Vorstoß einer Abgeordnetengruppe, die eine Altersgrenze von 14 Jahren einführen wollten, scheiterte.
Donnerstag, 13.12.2012, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 16.12.2012, 21:21 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Der Bundestag hat am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes angenommen. Der Abstimmung war eine kontrovers geführte Debatte vorausgegangen. Am Ende stimmten 434 Abgeordnete für, 100 Abgeordnete gegen den Entwurf, 46 enthielten sich.
Damit wird im Recht der elterlichen Sorge des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass die Personensorge der Eltern auch das Recht umfasst, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihres „nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes“ unter bestimmten Voraussetzungen einzuwilligen. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Beschneidung das Kindeswohl gefährdet wird.
In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes können auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und vergleichbar mit einem Arzt dazu befähigt sind.
Beschneidung ab 14 scheitert
Ein Entwurf von Oppositionsabgeordneten, wonach die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Sohnes erforderlich ist, der das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, wurde vom Bundestag abgelehnt. Insgesamt hatten drei Abgeordnetengruppen Änderungsanträge zum Gesetzentwurf der Regierung vorgelegt, die alle scheiterten.
Zuvor hatte es eine heftige Debatte um die Beschneidung von Jungen bei Juden und Muslimen gegeben. Angestoßen wurde sie durch ein Urteil des Landegerichts Köln. In einem Strafprozess hatte ein Richter die Beschneidung als Körperverletzung gewertet. (eb) Aktuell Politik
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