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Mühsame Jobsuche der Flüchtlinge

Fehlende Deutschkenntnisse und bürokratische Hürden stehen oft im Weg

Rund 350.000 Flüchtlinge sind in Deutschland arbeitslos gemeldet. Die Gründe für diese hohe Zahl liegen zum Teil in fehlenden Sprach- und Landeskenntnissen, aber auch an hohen bürokratischen Hürden. Von Sebastian Stoll

Von Sebastian Stoll Donnerstag, 20.10.2016, 8:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 25.10.2016, 15:26 Uhr Lesedauer: 4 Minuten  |  

Ahmad Abdullah hatte schon geahnt, dass die Arbeitssuche nicht leicht werden würde. Schließlich konnte er kein Wort Deutsch, als er im Spätsommer 2015 nach Freiburg kam. Und er wusste auch sonst nichts über das Land, in das er gerade geflüchtet war. „Aber ich hatte in Syrien fünf Jahre als Techniker im Maschinenbau gearbeitet. Ich hatte sogar ein Zertifikat und dachte, früher oder später könnte ich damit Arbeit finden“, sagt der 32-Jährige.

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Es dauerte wenige Wochen, dann wusste Abdullah, dass das Zertifikat nicht anerkannt wird. Eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer wäre möglich gewesen. „Aber die Gebühren betragen mehr als 1.000 Euro. Die hatte ich nicht, und es gibt auch niemanden, der das übernimmt.“ Also zerschlug sich seine Karriere in Deutschland, ehe sie begonnen hatte.

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Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge

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Hat ein Flüchtling in Deutschland einen Asylantrag gestellt, darf er zunächst drei Monate lang grundsätzlich keine Arbeit annehmen. Lediglich Praktika sind ihm erlaubt. Das ändert sich nach dem Ende der Wartefrist: Asylsuchende können ab dann eine Stelle annehmen, sie müssen nur jedes Mal die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie der Ausländerbehörde einholen.

Die sogenannte Vorrangprüfung, anhand der festgestellt wurde, ob für den konkreten Arbeitsplatz ein deutscher Arbeitnehmer oder ein EU-Bürger zur Verfügung steht, entfällt seit diesem Sommer für die Dauer von drei Jahren. Davon ausgenommen sind 23 von 156 Arbeitsagenturbezirken, in denen eine besonders hohe Arbeitslosigkeit herrscht. Nach 15 Monaten fallen auch diese regionalen Ausnahmen weg. Vier Jahre, nachdem der Asylantrag gestellt wurde, bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr – wohl aber der Ausländerbehörde.

Nach Abschluss des Asylverfahrens: Wer als Asylberechtigter anerkannt wurde, erhält einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei einem negativen Bescheid zum Asylantrag wird der Asylbewerber zur Ausreise aufgefordert – kann aber Rechtsmittel einlegen. Wird die Abschiebung ausgesetzt, gilt er als Geduldeter – für ihn gelten dieselben Regeln wie für Menschen, deren Antrag noch in Bearbeitung ist.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Für Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten gilt beispielsweise seit dem 24. Oktober 2015 ein Arbeitsverbot, wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde. Auch ist der Zugang zu Integrationskursen oft an die Bleibeperspektive gekoppelt – und damit die Chance zur Qualifikation.

Viele Flüchtlinge in Deutschland sind in ähnlicher Lage. Knapp 350.000 geflüchtete Menschen führt die Bundesarbeitsagentur für Arbeit in ihrer Statistik als arbeitssuchend. Ein wesentlicher Grund für die Arbeitslosigkeit ist die Sprachbarriere. Es gibt aber auch andere Hürden, die einem Flüchtling die Arbeitsaufnahme erschweren.

In der Theorie sind die Regeln ganz leicht verständlich: Drei Monate muss ein Flüchtling warten, nachdem er seinen Asylantrag gestellt hat. Dann darf er arbeiten. Grundsätzlich. Doch bevor er seine Stelle antritt, braucht er erst noch eine Beschäftigungserlaubnis. Sie muss beim Jobcenter beantragt werden, sobald der Flüchtling eine Stelle gefunden hat. Erst nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland braucht der Flüchtling keine Beschäftigungserlaubnis von den Behörden. Sie ist auch nicht mehr erforderlich, wenn der Geflüchtete als Asylberechtigter anerkannt ist.

Es dauerte eine gefühlte Ewigkeit, bis Ahmad Abdullah einen Platz in einem Sprachkurs bekommen hatte – und das, obwohl der Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge längst gestellt war. „Erst nach ein paar Monaten habe ich zufällig erfahren, dass er bei der Sprachschule monatelang unbearbeitet herumlag“, sagt Abdullah.

Endlich, nach fast einem Jahr fand der Syrer eine Metallbaufirma, die ihn ausbilden wollte – nach Möglichkeit sofort. Für die Arbeitserlaubnis bat das Jobcenter unter anderem um Meldebescheinigung, Krankenkassenkarte, Rentenversicherungsnummer, Heiratsurkunde, Bescheid über den Stand des Asylverfahrens.

„Immerhin sind solche Dokumente mittlerweile meistens auch auf Arabisch erhältlich. Aber nach wie vor bekommen die Flüchtlinge keinen Hinweis, wo sie die geforderten Belege erhalten“, sagt Anika Möller vom Diakonischen Werk Freiburg, das Dutzende Geflüchtete, die auf Jobsuche sind, betreut.

Es ist nicht so, dass der Gesetzgeber nicht gehandelt hätte: So mussten viele Asylbewerber auf Jobsuche bisher eine sogenannte Vorrangprüfung über sich ergehen lassen. Das bedeutet: Hatten sie eine Stelle in Aussicht, wurde zunächst geprüft, ob sie diese nicht einem inländischen Bewerber wegnehmen. Die Vorrangprüfung wurde im Sommer mit dem neuen Integrationsgesetz für drei Jahre weitgehend ausgesetzt.

Nach wie vor ist es aber ein Problem, dass Flüchtlinge Integrationskurse erst dann erhalten, wenn sie nach Meinung der Behörden über eine „gute Bleibeperspektive“ verfügen – also etwa aus einem Land kommen, bei dem die Anerkennungsquote über 50 Prozent liegt. Die Folge ist, kritisiert die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Brigitte Pothmer, dass „viele Flüchtlinge ohne Sprachkenntnisse und ohne jede andere Förderung beim Jobcenter ankommen“. Mit wenig Aussicht auf Erfolg.

Dieses Problem hat Ahmad Abdullah nicht – heute ist sein Deutsch sehr gut. Seine Ausbildung hat er schließlich antreten können, ganz ohne behördliche Beschäftigungserlaubnis. „Zum Glück habe ich in dieser Zeit meine Anerkennung als Asylberechtigter bekommen“, sagt er. Und die geht einher mit einer Arbeitserlaubnis. (epd/mig) Leitartikel Wirtschaft

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