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Schleswig Holstein

SPD fordert Kommunalwahlrecht für Ausländer

Vor 20 Jahren, am 21. Februar 1989, verabschiedete der Schleswig-Holsteinische Landtag das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes, mit dem das Kommunalwahlrecht für Ausländer eingeführt wurde. Dazu erklärt der Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, Dr. Ralf Stegner:

Dienstag, 24.02.2009, 8:01 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 12.08.2010, 6:14 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Mit der Einführung des kommunalen Wahlrechts für Ausländerinnen und Ausländer, das per Gesetz am 21. Februar 1989 vom Landtag mit den Stimmen der SPD-Fraktion und des SSW beschlossen wurde, begann in Schleswig-Holstein eine Ära fortschrittlicher, liberaler Ausländerpolitik. Der in das bestehende Gesetz eingefügte Passus sah vor, dass dänische, irische, niederländische, norwegische, schwedische und schweizerische Staatsangehörige unter bestimmten formalen Voraussetzungen wie Aufenthaltsdauer und -erlaubnis im Geltungsbereich des Grundgesetzes das Recht zur Stimmabgabe bei Kommunalwahlen erhalten sollten. Initiiert hatte die Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes der SSW-Landtagsabgeordnete Karl-Otto Meyer. Die Begründung für die Festlegung auf sechs Nationalitäten war, dass in diesen Ländern Deutschen das Kommunalwahlrecht bereits gewährt wurde.

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Aufgrund einer Klage der CDU-Bundestagsfraktion und der bayerischen Staatsregierung erklärte das Bundesverfassungsgericht allerdings das Kommunalwahlrecht für Ausländer in Schleswig-Holstein (und Hamburg) am 31. Oktober 1990 für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

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Dass es mit Vertrag von Maastricht, der 1993 in Kraft trat, dann nicht nur in Schleswig-Holstein, sondern bundes- und EU-weit eingeführt wurde, war für die SPD Schleswig-Holstein eine späte Genugtuung. Der Vertrag von Maastricht legte fest: „Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates.“ Das wurde 1994 umgesetzt – die SPD Schleswig-Holstein war also mit der Gesetzesänderung 1989 ihrer Zeit fünf Jahre voraus gewesen.

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Laut Statistikamt Nord leben in Schleswig-Holstein rund 134.000 Personen (Stand Ende 2007) mit ausländischer Staatsangehörigkeit, davon fast 45.800 mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedslandes. Von diesen sind rund 43.000 wahlberechtigt.

Die SPD befürwortet das kommunale Wahlrecht auch für Nicht-EU-Ausländer. Im Grundsatzprogramm, das die Partei auf dem Bundesparteitag am 28. Oktober 2007 in Hamburg beschlossen hat, heißt es: „Denen, die noch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, aber schon längere Zeit hier leben, wollen wir das kommunale Wahlrecht geben, auch wenn sie nicht aus EU-Staaten kommen.“ Denn es ist nicht einzusehen, dass Menschen anderer Nationalität, die lange hier leben und ihre Pflichten z. B. als Steuerzahler erfüllen sowie Recht und Gesetz einhalten, das Wahlrecht verwehrt wird. Dieses eröffnet, gerade auf kommunaler Eben, die Chance der Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger am Geschehen und an der Gestaltung ihrer Gemeinde. Politik

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  1. delice sagt:

    Wer es glaubt wird selig!

  2. delice sagt:

    Eine Partei, die mit die Landesregierung in Kiel stellt, also auch den Innenminister dieses Bundeslandes, kann es natürlich als Partner einer großen Koalition nicht durchsetzen!

    Klar, wir haben es verstanden! Aber wer glaubt noch einer SPD? Das „P“ in der Mitte steht wohl nur noch für den Knaben aus Holz! Wollen die hier eigentlich uns komplett für dumm verkaufen?!

    Gerade wegen dem so genannten „Heidi-Simonis-Effekt“, also der knappen Mehrheitsverhältnisse in einem Parlament, hatte der frühere Regierungschef in NRW und jetziger Bundesfinanzminister, Peer Steinbrück, ab April 2005, explizit deutsche Staatsbürger, die seit dem, Jahre 1998 deutsche Neubürger wurden, zur schriftlichen Selbstauskunft über ihren persönlichen “Aufenthaltsstatus, regelrecht gezwungen. Davon Betroffen waren ausschließlich nur deutsche Staatsbürger, mit einer Herkunft aus der Türkei, also nur türkische Staatsbürger, und keine anderen Ex-Ausländer, wie auch „Erb-Deutsche“!

    Herr Steinbrück hatte nämlich, seit dem jähem Absturz von Frau Simonis, als Schleswig-Holsteinische Regierungs-Chefin, eine große Angst ergriffen, nämlich, dass auch er so plötzlich und „hinterhältig“ politisch so enden könnte, wie sie, wenn die Wähler auch in NRW – knappe Wahlergebnisse – herbei zaubern würden!

    Zupass kam dann damals die Verlautbarung vom türkischen Innenminister Aksu, mit den vermeintlichen 50.000 Doppelstaatlern. Nun heute sind es alleine im EU-Raum, also mit den Deutschen und Schweizern, die nicht einmal einfaches assoziiertes Mitglied in der EWG/EU sind, zusammen auf über 500 Millionen berechtigte Doppelstaatler, gemäß § 12 Abs. 2 StAG i.V.m. § 25 Abs. 1 StAG i.d.n.F.!

    Man hatte sich so sehr und so intensiv, um die vermeintlich unbereinigten Wahllisten, und so auch um die verfälschten Wahlergebnisse, wegen den unberechtigten Wählern aus der Türkei, gesorgt, dass nicht einmal Bayern sich wagte mit derartigem vorzupreschen. Aber Herr Steinbrück von der SPD, war es völlig egal, um nur keine Klagemöglichkeit Herrn Rüttgers zu ermöglichen, bei einem Verwaltungsgericht nicht gegen das unklare Wahlergebnis klagen zu dürfen, vor allem wegen den angeblich ungesetzlichen Doppelstaatlern. Damit verbrannte er aber auch die Stimmen dieser Wählerschicht auf Jahrzehnte hin!

    Damit wurden sie aber alle ausnahmslos, durch die eigene erzwungene Selbstdenunziation, plötzlich wieder zu Ausländern und zu Ex-Deutschen, gemäß § 25 Abs. 1 StAG, gesetzlich erklärt!

    Was aber – bei nicht Wenigen – gesetzlich vorher noch erlaubt war, gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG.

    Durch die so genannte „Inlandsklausel“, durfte noch bis zum 31.12.1999 jeder deutsche Staatsbürger, im Umkehrschluss, eine weitere ausländische Staatsbürgerschaft, egal welche, genehmigungsfrei erwerben, wenn sie dauerhaft im Inland sich aufhielten! Die meisten lebten ja bereits seit Jahrzehnten in der BRD, hätten also auch schon längst beide Staatsbürgerschaften haben können. Nach Kohl kam aber für viele erst dieser Wille zu einer derartigen Entscheidung. So gesehen, gab es aber damals schon über 2 Millionen Doppel- und Mehrstaatler in Deutschland!

    Diese rechtliche Erlaubnis, hatte man im neuen Staatsangehörigkeitsgesetz, gerade wegen den türkischen Staatsbürgern, dann ersatzlos, und ohne weiche Übergangsvorschriften und soziale Härtefälle, gestrichen! Ein Novum bei einer derartigen rechtlichen Zäsur und ein klarer Vertrauensverstoß durch den Gesetzgeber in der deutschen Judikation!

    Aber, damit nicht genug kam zur verfassungswidrigen Entziehung, gemäß Art. 16 Abs. 1 GG, der deutschen Staatsbürgerschaft, aber für die Betroffenen noch eine zweite Bestrafung hinzu, und zwar aus dem § 38 Aufenthaltsgesetz, gehandhabt aus der Folge, als ehemaliger Deutscher! Denn weil – alle Betroffenen – ausnahmslos nie die 5Jahresfrist, nach § 38 AufenthG, erreichen bzw. überschreiten konnten, wurden sie allesamt auch in ihrem Aufenthaltsrecht soweit zurückgestuft (extrem ex tunc), dass sie erst gestern nach Deutschland eingereist seien, und nicht sich schon seit mehreren Jahrzehnten hier weilten!

    Denn sie alle wurden soweit in ihren Rechten bzw. in ihren jeweiligen gefestigten Aufenthaltsstatus und Arbeitsrechten soweit zurückversetzt, dass sie allesamt nicht an den alten Rechten als vormaliger und jetziger wieder Ausländer anschließen durften, sondern so weit zurück, dass sie so gesehen, wohl erst seit gestern in Deutschland angekommen wären! Also damit rechtlich vor dem Nichts standen, was aber dann nun – nur – eine doppelte Bestrafung bedeuten kann, und damit auch gegen Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) verstößt, im gleichen Sinne auch zu sehen, wie die §§ 51 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 StGB.

    Aus dem Blickwinkel derer, die ihren Antrag zu einer türkischen Staatsangehörigkeit, noch vor dem 01.01.2000 beantragt bzw. gestellt hatten, also auch mit der rechtlichen Erlaubnis aus dem § 25 Abs. 1 RuStAG, könnte man auch noch den Art. 7 EMRK [Keine Strafe ohne Gesetz] und damit auch mit dem entsprechend gleichen nationalen Recht, aus dem Art. 103 Abs. 2 GG (nuella poena sine lege), argumentieren und dem Ganzen widersprechen, hier auch im gleichen Sinne § 1 StGB.

    Wenn man bedenkt, dass man sogar bei einem Tatbestand auf „Hochverrat“, gemäß § 81 StGB ff., an Deutschland, der deutsche Gesetzgeber einem Täter bzw. Delinquenten noch eine „goldene Brücke“ baut – stellt man sich wegen dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 31.12.1999 völlig taub:

    „…Tätige Reue wegen der besonders hohen Strafdrohung und der Einbeziehung des Vorbereitungsstadiums in den Bereich der Strafbarkeit wird dem Straftäter, der Versuchshandlungen bereits aufgibt, nach § 83a StGB bei tätiger Reue eine goldene Brücke gebaut. Mögliche Konsequenz ist dann das Absehen von Strafe oder die Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB. Notwendig ist jedoch, dass der Täter neben der Aufgabe der Versuchs- und Vorbereitungshandlungen auch aktiv wird, dass die Gefahr der §§ 81–83 StGB nicht eintritt. …“

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Hochverrat

    Dazu auch die mildernden Umstände und der Verhältnismäßigkeit oder gar einer Strafbefreiung, gemäß den §§ 15, 16, 17, 20, 21, 23 Abs. 3, 59 und 62 StGB, die allessamt einem Hochverräter zugute kommen könnten, werden aber beim Erwerb einer türkischen Staatsbürgerschaft, nach dem 31.12.1999, nicht einmal in Erwägung gezogen! Eher noch das Gegenteil eingeleitet, soweit, dass es zu einem neuen Nebenstrafrecht wird, nämlich bis zu 5 Jahre Gefängnis und/oder Bestrafung und auch dem Antragshelfer, und zwar mit der Hinnahme einer Staatenlosigkeit, was erst recht dem Art. 16 Abs. 1 GG widerspreche würde! Die nächste Stufe wird es dann auch wohl sein, die Staatsangehörigkeit des Helfers beim Ausfüllen der Anträge in Zweifel zu ziehen, gemäß der Planung der § 35 und 42 StAG!

    Strafmindernd bzw. strafbefreiend wirkt es auch für den Täter im Strafrecht, beim „Versuch“, gemäß § 23 Abs. 2 StGB und erst recht beim „Rücktritt“, gemäß § 24 StGB, in diesem Sinne auch die „Tätige Reue“, gemäß 83a, 306e, 314und 320 StGB.

    Auf derlei humanen und altruistischen Erwägungen, wie sie es im § 12 Abs. 1 StAG dem Rest der Welt auch zu Teil wird, können die davon Betroffenen türkischen Staatsbürger nicht hoffen!

    Einzig auf eine gnädige Hilfe beim Optionsrecht können sie wohl hoffen, was aber ohnehin ein Blödsinn wäre, denn die Kinder türkischer Staatsbürger, haben sie nach den Gerichtsentscheidungen aus Bayern ohnehin nicht verloren, die deutsche Staatsbürger. Und damit dürfte das so genannte „Optionsrecht“, ohnehin für türkische Jugendliche, auch wenn sie beim rechtswidrigen Entzug jetzt über 18 Jahre geworden sind, gegessen sein! So gesehen gibt es für sie wohl auch keinen rechtswidrigen Abwahlzwang mehr! Jedenfalls liest sich das Urteil nicht so, dass das Gericht den späteren Verlust bestimmt hat.

    Apropos unrichtige „Wählerlisten“. Die schiere und künstlich inszenierte Aufregung der deutschen Politiker blieb aber bei dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts völlig aus, als das höchste deutsche Gericht, die „Wahlcomputer“ und damit auch die Ergebnisse aus der Wahl zur deutschen Bundestagswahl 2005 nicht nur für rechtswidrig erklärte, sondern sie damit theoretisch – wegen den nicht gültigen Wahlergebnisse – nichtig erklären müsste, und dennoch für nicht nichtig – erklärte, wegen dem „Bestandsschutz“ – die Nichtigkeit heilte!

    Nur wo bleibt dann der „Bestandsschutz“ der Betroffenen – bei der Frage einer legal erworbenen bzw. verliehenen deutschen Staatsbürgerschaft?

    Aus der Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 03.03.2009:

    „Bundesverfassungsgericht
    Wahlcomputern droht das Aus
    Ist die Wahl per Knopfdruck intransparent?

    Das Bundesverfassungsgericht will heute ein Grundsatzurteil zum Einsatz von Wahlcomputern verkünden.
    ….
    Bereits 2002 haben etwa 1,3 Millionen Menschen elektronisch gewählt. Erstmals wurden solche Wahlcomputer in Deutschland bei der Europawahl 1999 eingesetzt, zuletzt in diesem Jahr bei der Landtagswahl in Hessen sowie bei der Kommunalwahl in Brandenburg. Sollten die Beschwerden Erfolg haben, würde im Wahljahr 2009 – mit Bundestags- und Europawahl, vier weiteren Landtags- und acht Kommunalwahlen – wohl wieder mit Papier und Bleistift gewählt.“

    Quelle: http://www.sueddeutsche.de/politik/620/460255/text/

    Urteil vom 3. März 2009 des Bundesverfassungsgerichts Pressemitteilung Nr. 19/2009 vom 3. März 2009
    – 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07 –:

    „Der Wahlfehler, der sich aus der Verwendung von rechnergesteuerten Wahlgeräten ergibt, deren Beschaffenheit mit den Anforderungen an eine wirksame Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs nicht vereinbar
    war, führt, seine Mandatsrelevanz unterstellt, nicht zur teilweisen Ungültigerklärung der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag.

    Das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit der Bundeswahlgeräteverordnung zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt den Wahlfehler, da dessen mögliche Auswirkungen auf die Zusammensetzung des 16. Deutschen Bundestages mangels irgendwelcher Hinweise darauf, dass Wahlgeräte fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden sein könnten, allenfalls als marginal einzustufen sind und auch im Hinblick darauf, dass der festgestellte Verfassungsverstoß bei noch ungeklärter Rechtslage erfolgte, den Fortbestand der gewählten Volksvertretung nicht unerträglich erscheinen lassen.“

    Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-019.html

    Und heute generiert sich eine SPD wieder zu einer Ausländer-Versteher-Partei, zu etwas, was sie im Grunde auch nie war! Denn, nur ihr haben gerade die türkischen Staatsbürger verraten und nur sie haben es alleine zu verantworten, dass wir in Unruhe leben!

    Wer einer SPD noch glaubt, der kann sich nur selber belügen!