Landesarbeitsgericht Berlin
„Deutscher Muttersprachler“ verstößt gegen das AGG
Die Absage einer Bewerbung mit der Begründung, die Bewerberin sei nicht „Deutscher Muttersprachler“, ist diskriminierend und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Mittwoch, 04.03.2009, 7:51 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 25.08.2010, 18:48 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Eine aus der Dominikanischen Republik stammende Bewerberin hatte sich für offene Stelle an der Berliner Kunst-Werke beworben, die ein/e MitarbeiterIn für den Infopoint suchte. Die Berliner Einrichtung lehnte ihre Bewerbung allerdings mit der Begründung ab, dass die Bewerberin Deutsch nicht als Muttersprache habe, obwohl sie – neben Deutsch – drei weitere Sprachen sprechen konnte.
Gegen diese Absage hat die Bewerberin Klage vor dem Landesarbeitsgericht Berlin erhoben. Das Gericht gab der Bewerberin Recht: „Deutscher Muttersprachler“ sei in diesem Fall keine zulässige Voraussetzung und eine indirekte ethnische Diskriminierung, entschied das Gericht. Es berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Bestimmung verbietet es, dass Menschen aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer Sexualität, ihrer Behinderung, ihrer Religion oder wegen ihrer Herkunft benachteiligt werden. Drei Monatsgehälter (ca. 4.000 €) muss die Berliner Einrichtung nun an die abgelehnte Bewerberin zahlen.
Experten gehen davon aus, dass dieser Fall Schule macht. Ein Urteil mit dem Streitgegenstand „Deutsch als Muttersprache“ sei bisher noch nicht entschieden worden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zeige immer mehr Wirkung. Dennoch sei das Gesetz in der Öffentlichkeit nicht ausreichend bekannt. Viele Betroffen würden ihre Rechte aus dem AGG nicht kennen.
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