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Arbeitsgericht Köln

Kündigung ungerechtfertigt bei unerlaubter Pilgerfahrt

Einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln zufolge, darf einem Arbeitnehmer, auch wenn er unerlaubt eine Pilgerfahrt antritt, nicht gekündigt werden.

Mittwoch, 22.04.2009, 9:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:27 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in der einer beim Schulamt tätigen Muslima, die trotz nicht genehmigten Urlaubs eine Pilgerreise antrat, gekündigt wurde. Die Muslima erhob Klage vor dem Arbeitsgericht ihn Köln. Die für jeden Muslim vorgeschriebene Pilgerfahrt nach Mekka gehört zu den fünf Säulen des Islams und ist für jeden gesunden Muslim, der über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, verpflichtend.

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Um dieser religiösen Pflicht nachzukommen, habe die Muslima Urlaub beantragt, das Schulamt habe sich jedoch geweigert den Urlaub außerhalb der Schulferien zu genehmigen. Die Hadschzeit liege jedoch erst in 13 Jahren in den Schulferien, dann wäre sie 64 Jahre alt. Die jährliche Hadschzeit richtet sich nach Mondkalender und verschiebt sich jährlich um etwa zehn Tage. Zudem sei ungewiss, ob die Mutter dann noch das behinderte Kind der Klägerin betreuen könne.

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Der Richter gab der Klägerin recht. Es liege zwar ein Grund für eine fristlose Kündigung vor, weil sich die Muslima trotz Urlaubsverweigerung des Schulamtes die Pilgerreise angetreten habe und nicht zur Arbeit erschienen sei, aber unter Berücksichtigung des besonderen Sachverhaltes sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe sich in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden, der es ihr unmöglich machte, die Pilgerfahrt nicht anzutreten.

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