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Die Linke

Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug

Die Linksfraktion erkundigt sich in einer parlamentarischen Anfrage (BT-Drucksache 16/12764) an die Bundesregierung über die Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug. Die Linke verweisen dabei auf bereits zahlreiche Anfragen aus der Vergangenheit und belegen widersprüchliche Aussagen der Bundesregierung, die zunehmend in Erklärungs- und Begründungsnot gerät.

Mittwoch, 29.04.2009, 11:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 03.11.2010, 0:59 Uhr Lesedauer: 8 Minuten  |  

Der anhaltende Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug im Zuge der Gesetzesänderung um über 20 Prozent habe gezeigt, dass der mit den Sprachanforderungen verbundene Eingriff in das Ehe- und Familienleben erheblich und nicht nur vorübergehender Natur ist. Bezogen auf bestimmte bedeutende Herkunftsländer sei der Rückgang des Ehegattennachzugs noch drastischer: In Bezug auf Kasachstan 58 Prozent, bei Russland 41 Prozent, Thailand 39 Prozent, Vietnam 35 Prozent, Türkei 33 Prozent 1. „Ließen sich die geforderten Sprachkenntnisse leicht erwerben, z. B. in drei bis vier Monaten, wie vielfach suggeriert wird, hätte die Zahl der erteilten Visa im 1. Quartal 2008 in etwa dem Wert von vor der Gesetzesänderung entsprechen müssen, tatsächlich aber lag er immer noch um über 30 Prozent darunter. Im 4. Quartal 2008 gab es wieder einen Rückgang der erteilten Visa, d. h. es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Ehegattennachzug nun auf einem niedrigeren Niveau einpendeln könnte.“ , so die Linksfraktion.

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Erhebliche Verzögerungen
Die Einreiseerlaubnis und damit das Zusammenleben der Ehegatten verzögere sich aufgrund der Neuregelung in vielen Konstellationen erheblich, in Fällen des Analphabetismus oder anderer Erschwernisse beim Spracherwerb sogar um Jahre. Der Spracherwerb im Ausland ist laut Linksfraktion zudem mit hohen und zum Teil enormen Kosten sowie erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden. Die Linke weiter: „In Einzelfällen zerbricht auch die eheliche Bindung an den sich aus den gesetzlichen Anforderungen ergebenden Verpflichtungen. Die Auswirkungen der Neuregelung können aber auch in anderem Sinne tragisch sein: Die türkischen Zeitungen ZAMAN und TÜRKIYE berichteten am 3. März 2009 von einer schwangeren Türkin, die infolge des mit dem Visumsverfahren verbundenen Stresses ihr Kind verlor. Ausnahmeregelungen für Schwangere sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie für ältere Menschen oder Analphabetinnen und Analphabeten.“

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In Bezug auf Letztere musste die Bundesregierung einräumen, dass diesen die Aneignung der geforderten Sprachkenntnisse im „Selbststudium“ nicht möglich ist 2. Die Möglichkeit eines Selbststudiums dient ansonsten aber regelmäßig als Argument dafür, dass die Sprachanforderungen auch in den Fällen verhältnismäßig seien, in denen keine Sprachkursangebote vor Ort zur Verfügung stehen 3. Die Bundesregierung hält in diesem Zusammenhang angesichts der „betroffenen öffentlichen Belange“ selbst den Besuch eines 1 000stündigen, kostenaufwändigen Sprachunterrichts im Ausland für zumutbar und spricht von „persönlichen Erschwernissen beim Spracherwerb, wie etwa aufgrund von Analphabetismus, die jedoch durch eigene Anstrengungen überwunden werden können“ 4.

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Die Linke werfen der Bundesregierung vor, dass vielfach zur Rechtfertigung der Neuregelung auch der Eindruck erweckt werde, die Sprachanforderungen seien leicht zu erfüllen. Dagegen spriche jedoch bereits der Umstand, dass über 40 Prozent aller Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmer – und zwar inklusive aller Wiederholungsprüfungen! – die Sprachprüfung „Start Deutsch 1“ nicht bestehen 5. „Den erwiesenen erheblichen Belastungen der Neuregelung für viele Ehegatten steht der zweifelhafte und unbelegte „Nutzen“ der Regelung in Bezug auf die vorgegebenen Ziele der Gesetzesänderung gegenüber. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem angeblichen Ziel der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und dem der angeblichen Förderung der Integration der Betroffenen“, so Die Linke. 6.

Bekämpfung von Zwangsverheiratungen?
Insbesondere die Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) mit dem Ziel der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen sei besonders begründungsbedürftig, weil sie laut Linksfraktion einerseits alle betrifft 7, während andererseits Zwangsverheiratungen beim Ehegattennachzug nur im Ausnahmefall überhaupt eine Rolle spielen 8. Die Bundesregierung habe bislang keine nachvollziehbaren Belege für die Behauptung Vorbringen können, die Neuregelung diene dem Kampf gegen Zwangsverheiratungen, nicht einmal genauere Zahlen über das Ausmaß von Zwangsverheiratungen würden vorliegen 9. Ebenso wenig gebe es „Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Fällen von Zwangsverheiratung und der Teilnahme an Integrationskursen“ 10.

Es komme hinzu: „Ein überdurchschnittlich hoher Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug nach der Einführung von Sprachnachweisen ist wie dargelegt z. B. in Bezug auf die Länder Kasachstan und Russland feststellbar, betroffen ist vor allem der Nachzug zu deutschen Spätaussiedlerinnen und –aussiedlern 11. Von Zwangsverheiratungen ist in diesem Zusammenhang bislang jedoch nichts bekannt geworden, dennoch trifft die Neuregelung diese Gruppe offenkundig besonders hart 12.“, so die Linke.

Dass der Deutsch-Spracherwerb an sich nicht vor Zwangsverheiratungen schütze, zeige bereits der Umstand, dass auch in Deutschland aufgewachsene und sozialisierte Frauen mit perfekten Deutschkenntnissen zwangsverheiratet werden. Gleiches gelte für das Argument der Gesetzesbegründung zu § 30 AufenthG, wonach „gebildete Männer und Frauen“ „nach dem Familienbild der betreffenden Kreise unattraktiver“ für Zwangsverheiratungen seien.

Die Linke: „Da durch die Hürde der Sprachanforderungen Opfer von Zwangsverheiratungen im Ausland (zunächst) keinen Zugang zu entsprechenden Beratungs- und Hilfsangeboten in Deutschland erhalten, solange sie Deutsch lernen müssen, spricht vieles dafür, dass die gesetzliche Regelung bezüglich des vorgeblichen Ziels der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen sogar kontraproduktiv ist. Eine kontraproduktive Wirkung ist vor allem auch bezüglich des zweiten Arguments, die Neuregelung diene einer besseren/vorbereitenden Integration der Betroffenen, feststellbar. Denn natürlich ist das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland, d. h. mit der Hilfe der hier lebenden Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen und Freunde, unterstützt durch die praktische Sprachanwendung im Lebensalltag und vor allem angesichts des hiesigen umfangreichen Sprachkursangebots viel leichter, schneller, kostengünstiger und weitaus weniger belastend für die Betroffenen als im Ausland. Die Bundesregierung hält dem entgegen, „dass das gesetzgeberische Anliegen, den Erwerb von Sprachkenntnissen tatsächlich sicherzustellen, nicht durch mildere Mittel wie etwa eine Sprachkursverpflichtung nach der Einreise im Inland erreicht werden kann, da letztere den erfolgreichen Abschluss nicht sicherstellt. Eine derartige Maßnahme ist daher zwar weniger belastend, aber zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels nicht gleichermaßen geeignet“ 13.“

Bankrotterklärung für die Integrationskurse
Eine solche Argumentation unterstelle, dass Sprachkursteilnehmerinnen und -teilnehmer in Deutschland selbst nach einem verpflichtenden mindestens 600stündigen Sprachunterricht (möglich seien bis zu 1 200 Stunden!) nicht das Sprachniveau A1 erreichen würden, das beim Ehegattennachzug für die Einreise verlangt wird! Dies sei absurd und eine Bankrotterklärung für die ansonsten von der Bundesregierung hoch gelobten Integrationskurse.

Soweit zur Rechtfertigung in diesem Zusammenhang weiter vorgebracht werde, etwa von Reinhard Grindel 14, „dass die Familien, die es besonders nötig haben, … gerade diejenigen sind, von denen diese Angebote [Integrationskurse] nicht angenommen werden“, und es deswegen „auf die vorbereitende Integration in den Herkunftsländern“ ankomme, verkenne dies dreierlei: „Zum ersten kann nach § 44a Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die gesetzliche Teilnahmepflicht an Sprachkursen „mit Mitteln des Verwaltungszwangs“ durchgesetzt werden, und bei einer Verletzung dieser Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag zudem durch Gebührenbescheid eingefordert werden. Zum zweiten ist die Teilnahmequote an Integrationskursen gerade bei Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderern aus der Türkei – d. h. genau bei der Zuwanderungsgruppe, mit der die Notwendigkeit eines Spracherwerbs im Ausland zumeist begründet wird, – mit 94 Prozent bezogen auf die Jahre 2005 bis 2007 besonders hoch 15. Zum dritten ist auch die Argumentation, „das Aufenthaltsrecht gibt es nicht her, jemanden abzuschieben, nur weil er die Integrationskurse nicht besucht“ 16, schlicht falsch: Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, wenn die Pflicht, an einem Integrationskurs teilzunehmen, wiederholt oder gröblich verletzt wurde. Ohnehin kann Leistungsempfängerinnen und -empfängern die Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf Null reduziert werden, wenn der behördlichen Aufforderung zur Integrationskursteilnahme nicht gefolgt wird 17 – der angebliche Zweck einer besseren Integration bzw. der Verhinderung eines so genannten „Zuzugs in die sozialen Sicherungssysteme“ wird insofern bereits durch diese Regelungen erreicht. Dafür ist ja leider gesetzgeberisch gesorgt worden.“

Selektion nach der sozialen Herkunft, des Bildungsstandes und des Alters
Dass die Neuregelung der Sprachanforderungen vor allem eine Selektionswirkung hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Bildungsstandes und des Alters habe, habe die Bundesregierung zumindest indirekt einräumen müsse. Als Erklärung für den überdurchschnittlich hohen Rückgang des Ehegattennachzugs bei bestimmten Herkunftsländern habe sie angegeben: „Ehegatten mit nur geringem Bildungsstand und hohem Lebensalter benötigen häufig eine längere Sprachvorbereitung“ 18. Diesen Rückgang hingegen „auch auf die Einführung der Altersgrenze beim Ehegattennachzug“ zurückzuführen 19, sei angesichts eines Anteils von unter 18-Jährigen beim Ehegattennachzug im Jahr 2006 in Höhe von 0,75 Prozent 20 nicht nachvollziehbar bzw. quantitativ zu vernachlässigen 21.

Die Linksfraktion erkundigt sich in ihrer Kleinen Anfrage daher unter anderem über akutelle Zahlen hinsichtlich der erteilten Visa im 1. Quartal des Jahres 2009 oder den Bestehensquoten. Auch möchten die Fragesteller von der Bundesregierung wissen, wie sie sich die hohen Nichbestehensquoten erklären oder ob sie den Rückgang der Visaerteilungen immer noch für „vorübergehend“ halten. Ausführlich wird auch die sogenannte Metock-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs thematisiert, die Auswirkungen auf den Ehegattennachzug entfaltet.

  1. Vergleich der Jahre 2006 und 2008, d. h. der Jahre vor bzw. nach der Gesetzesänderung im August 2007; ähnliche Werte ergeben sich bei einem Vergleich der 1. Halbjahre 2007 und 2008; vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11997, Frage 1. c) und 16/10732, Anlage 4
  2. vgl. Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 8. E
  3. vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 8. B
  4. vgl. ebd. bzw. Antwort zu Frage 8. c
  5. vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 6
  6. vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 22
  7. d. h. z. B. auch männliche Ehegatten, die in der Regel keine schutzbedürftigen Opfer von Zwangsverheiratungen sind, sowie Ehegatten beiderlei Geschlechts aus Ländern, in denen es keine Zwangsverheiratungen gibt
  8. so auch die Bundesregierung, vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 23
  9. vgl. Bundestagsdrucksache 16/8121, Frage 7
  10. Bundestagsdrucksache 16/10732, Frage 6
  11. vgl. Migrationsbericht 2007, Bundestagsdrucksache 16/11300, S. 97
  12. gleiches gilt z. B. für die Länder Dominikanische Republik, Kirgisien, Kuba, Usbekistan, die alle einen Rückgang von über 50 Prozent aufweisen, vgl. Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 1. c
  13. Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 8. c); vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 23. b) und c)
  14. CDU, Plenarprotokoll 16/209, S. 22637
  15. vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Anlage 3: der Durchschnitt liegt bei 70 Prozent, zu berücksichtigen sind unterschiedliche Fristen für die Aufnahme eines Kurses sowie Geburten, Kinderbetreuungszeiten, Krankheiten, Ausbildungen usw., die einer Sprachkursaufnahme entgegenstehen können
  16. Reinhard Grindel, CDU, Plenarprotokoll 16/209, S. 22637
  17. etwa im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Leistungsträger, vgl. § 31 SGB II
  18. Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 3
  19. vgl. ebd.
  20. Türkei: 1,7 Prozent
  21. vgl. Migrationsbericht 2006, Bundestagsdrucksache 16/7705, S. 93
Politik
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  1. Udo Kuffer sagt:

    Ich habe persönliche Erfahrungen mit der neuen Regelung gemacht. Meine Freundin aus Brasilien kam im Februar 2007 nach Deutschland. Wir heirateten im Mai 2007. Unser Antrag auf Aufenthaltserlaubnis verschleppten die Ausländerbehörden bis genau zum 25.08.2007 (neues Gesetz 28.08.2007): Ablehnung, Ausweisung!

    Das Goethe Institut war in Brasilien noch nicht auf die neue Regelung eingestellt. Von September bis November mußte meine Frau erst einmal auf einen Kursplatz warten. Im Februar 2008 bestand sie mit „Ach und Krach“ die A1 Prüfung (Durchfallquote 50%). Sie mußte noch einmal einen Monat auf die Urkunde und danach 2 MOnate auf das Visum warten. Letzendlich wurden wir gut 8 Monate getrennt. Neben dem Trennungsschmerz eines frisch verheirateten Paares gab es auch erhebliche Kosten (Flüge, Kursgebühren etc.) In Deutschland angekommen, mußte sie sofort einen Integrationskurs belegen, warum also der Sprachkurs in Brasilien??

    Im Frühjahr 2008 unterstützte ich eine Online Petition im Bundestag, die die Aufhebung der Regelungen forderte. Bis heute wurde noch nicht darüber entschieden. Eineinhalb Jahre hatte der Ausschuss Zeit! So wurden tausende weitere Paare durch die neue Regelung schickaniert!

    Verpflichtende Sprachkurse für nachziehende Ehegatten ja!!! Aber bitte wahlweise auch in Deutschland möglich!!!

    • elimu sagt:

      Online- Petition? Tja… die helfen wenig. Von wegen „die Demokratie den Bügern etwas näher bringen“….. Man sieht nur Mauern vor sich, sobald es um die Sprachanforderungen geht.

      Die Regierung kann und will nicht verstehen, wie schwer es neuverheiratete eigentlich haben. Ich habe sehr viel Erfahrungsberichte gelesen und jedesmal musste ich feststellen, wie Menschen aus Verzweiflung ihre Ehen aufgaben. Und das sollte nicht Sinn und Zweck sein…

      Deshalb unterstütze ich Sie in Ihrer Aussage Herr Kuffer:

      „Verpflichtende Sprachkurse für nachziehende Ehegatten ja!!! Aber bitte wahlweise auch in Deutschland möglich!!!“

      Nur leider hilft es den Betroffenen relativ wenig… das muss man sich auch bewusst werden.

      • Thomas Hohlfeld sagt:

        „Ich habe sehr viel Erfahrungsberichte gelesen und jedesmal musste ich feststellen, wie Menschen aus Verzweiflung ihre Ehen aufgaben.“
        Wo gibt es denn diese Berichte zu lesen (ich kenne z.B. nur die Broschüre des iaf)? Für die juristische Auseinandersetzung um die Verfassungsgemäßheit bzw. -widrigkeit der Regelung könnten solche Berichte ein wichtiges Argument sein!

        • elimu sagt:

          http://www.info4alien.de
          http://multikultiladys.foren-city.de/

          dies sind nur 2 Seiten voller Erfahrungsberichte… vielleicht bei einer berühmten Suchmaschine einfach den Begriff EHEGATTENNACHZUG eingeben.. Da findet man auch sehr viel. Diese Broschüre vom iaf habe ich auch gelesen. Dies ist sozusagen die Kompakt-Version der Schicksale vieler Menschen.

          Vor allem wenn man selbst betroffen ist/war, hat man viele Kontakte zu anderen betroffenen gepflegt. Ich werde zu zich Themen des Ehegattennachzugs gefragt. Behördengänge, Sprachzertifikate etc. Einfach ist es wirklich nicht.

      • Renkens sagt:

        Ja die Petition ist immer noch in der Parlamentarischen Prüfung, meine wurde auch nur zur Kenntniss genommen mit der Begründung das in diesen Bezug schon eine Petition steht.
        Während andere Petitionen jüngeren Datums schon längst abgeschlossen sind, ist diese immer noch in der Prüfung und man kann nicht mal da mit Unterzeichnen.
        Die Regierung hat seine eigenen Bürger welches dieses Betrfft in ein Soziales Abseits gestoßen.
        Wenn man dann sowas zur Sprache bringt heißt es: „Es ist ja nur für Ihre Private Nutzung“
        aber das es vom Staat Gesetzlich vorgeschrieben ist wird nicht bedacht oder Ignoriert.
        Wir haben keine Demokratie mehr die ist irgendwann mal auf der Strecke geblieben.
        Versprechen wurden und werden immer viele gemacht und dabei bleibt es dann meistens auch.

  2. Pingback: Wolfgang Bosbach fordert Sanktionen für ausländische Arbeitslose ohne Deutschkenntnisse | MiGAZIN