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Visum

Ungleiche Behandlung bei Einladungsprozedur eines Verwandten

Die Bundestagsabgeordnete Sevim Dagdelen (Die Linke) berichtet in einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung (Drucksache 16/13087) von erheblich abweichenden Anforderungen bei der Behandlung der Einladung eines Verwandten oder Bekannten aus einem visumspflichtigen Land.

Donnerstag, 28.05.2009, 7:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 09.09.2010, 9:37 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer nach § 68 i. V. m. §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz abzugebenden Verpflichtungserklärung müsse unter anderem ein Nachweis über das regelmäßige monatliche Einkommen erbracht werden. „Bei der Höhe gehen die Anforderungen jedoch mitunter erheblich auseinander“, stellt Dagdelen fest. So werde etwa – ausweislich der Internet-Bügerservice Plattformen – im Landkreis Minden-Lübbecke in Nordrhein-Westfalen als Grundbetrag bei einer einzuladenden Person 1 200,– Euro monatliches Einkommen verlangt, während in Berlin 812,– Euro genügen sollen.

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Darüber hinaus soll etwa in Nordrhein-Westfalen bei in einer Partnerschaft lebenden Einladerinnen oder Einladern, insbesondere auch bei Eheleuten, nicht das Familieneinkommen, sondern dass individuelle Einkommen der Einladerin bzw. des Einladers maßgeblich sein. Fehlt ein entsprechend hohes Individualeinkommen könne ersatzweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. ein Sparbuch über 2 500,– Euro pro Gast bei der Ausländerbehörde hinterlegt werden. Dies führe beispielsweise dazu, dass eine verheiratete Arbeitnehmerin mit zwei minderjährigen Kindern und einem Nettoeinkommen von ca. 1 600 Euro (aber einem Familieneinkommen von ca. 2 100 Euro) die Großeltern ihrer Kinder nicht einladen kann, wenn sie nicht noch ein Sparbuch mit 5 000,– Euro aufbringen kann.

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Die Linksfraktion fragt in diesem Zusammenhang unter anderem, wie es mit dem Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass ein Familienbesuch durch Einladungen nach Deutschland faktisch nicht möglich ist.

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