Linksfraktion im Bundestag
Keine einheitlichen Anforderungen bei Verpflichtungserklärungen
Wer Verwandte oder Bekannte aus visumpflichtigen Ländern zu sich nach Deutschland einladen möchte, muss u.a. finanzielle Anforderungen erfüllen, die in den Bundesländern teilweise erhebliche Unterschiede aufweisen. Diese Problematik war Anlass für eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion im Bundestag, die von der Bundesregierung beantwortet wurde.
Mittwoch, 17.06.2009, 7:42 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:43 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
„Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer nach § 68 i. V. m. §§ 66, 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abzugebenden Verpflichtungserklärung muss unter anderem ein Nachweis über das regelmäßige monatliche Einkommen erbracht werden. Bei der Höhe gehen die Anforderungen jedoch mitunter erheblich auseinander.“, so die Linksfraktion.
So würden etwa im Landkreis Minden-Lübbecke in Nordrhein-Westfalen als Grundbetrag bei einer einzuladenden Person 1.200 Euro monatliches Einkommen verlangt, während in Berlin 812 Euro genügen sollen.
Die Linke weiter: „Darüber hinaus soll etwa in Nordrhein-Westfalen bei in einer Partnerschaft lebenden Einladerinnen oder Einladern, insbesondere auch bei Eheleuten, nicht das Familieneinkommen, sondern dass individuelle Einkommen der Einladerin bzw. des Einladers maßgeblich sein. Fehlt ein entsprechend hohes Individualeinkommen kann ersatzweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. ein Sparbuch über 2.500 Euro pro Gast bei der Ausländerbehörde hinterlegt werden.“
Dies führe beispielsweise dazu, dass eine verheiratete Arbeitnehmerin mit zwei minderjährigen Kindern und einem Nettoeinkommen von ca. 1 600 Euro (aber einem Familieneinkommen von ca. 2.100 Euro) die Großeltern ihrer Kinder nicht einladen könne, wenn sie nicht noch ein Sparbuch mit 5.000 Euro aufbringen könne.
Überzeugung der Behörde maßgeblich
Vor diesem Hintergrund wollte die Linksfraktion wissen, nach welchen Kriterien die Anforderungen an die oder den sich i. S. d. §§ 66 bis 68 AufenthG Verpflichtende oder Verpflichtenden bestimmt bzw. konkretisiert werden.
Hierauf hat die Bundesregierung mitgeteilt (BT-Drs. 16/13284), dass Kriterien für die Anforderung an den Verpflichtungsgeber und die Durchführung der Bonitätsprüfung u.a. die Dauer des Aufenthaltes, ordnungsgemäße Ausreisen bei etwaigen Voraufenthalten des Ausländers und die Glaubhaftigkeit der Verpflichtungserklärung hinsichtlich der zwischen Verpflichtungsgeber und Ausländer bestehenden Beziehung sein können.
Eine schematische Prüfung verbiete sich jedoch. Entscheidend sei, „dass die Behörde nach dem Ergebnis ihrer Prüfung davon überzeugt ist, dass der Verpflichtungsgeber die eingegangene Verpflichtung erfüllen“ könne.
Keine Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit
Außerdem wollten die Fragesteller wissen, wie es mit dem Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass ein Familienbesuch durch Einladungen nach Deutschland aus finanziellen Gründen faktisch nicht möglich ist.
Die Regelung in § 68 AufenthG, die im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe, so die Bundesregierung, bezwecke die Vermeidungvon finanziellen Risiken bzw. Belastungen der öffentlichen Kassen. Die Bundesregierung habe daher „keine Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit.“ Recht
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