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Finanzgericht Köln

Asylbewer haben keinen Anspruch auf Kindergeld

Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil (8 K 3439/06) vom 26.05.09 entschieden, dass Ausländer, die lediglich über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens verfügen, keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Dies gilt auch dann, wenn der Asylbewerber nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland letztlich anerkannt und schließlich eingebürgert wird.

Dienstag, 21.07.2009, 7:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:44 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Geklagt hatte eine jugoslawische Staatsbürgerin albanischer Volkszugehörigkeit. Die Frau reiste im Jahre 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bis September 1999 war die Klägerin Inhaberin einer sogenannten Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Ab September 1999 wurde ihr von der zuständigen Behörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Inzwischen ist die Klägerin seit September 2003 eingebürgert. Im September 1999 beantragte sie schließlich Kindergeld für ihre beiden Kinder. Von Landsleuten habe sie ferner erfahren, dass das Kindergeld auch rückwirkend bewilligt wird. Daraufhin fragte Sie an, ob auch rückwirkende Zahlungen ab dem Jahre 1994 möglich seien. Die Behörde billigte Zahlung ab September 1999 zu, eine rückwirkende Zahlung ab dem Jahr 1994 jedoch lehnte sie jedoch ab. Ihre dagegen gerrichtete Klage blieb erfolglos.

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Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis im Sine des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Gestattung nach § 63 AsylVfG diene vielmehr lediglich dazu, den Aufenthalt des Ausländers bis zum Abschluss des Asylverfahrens zu legalisieren. Ein Aufenthaltstitel solle ihm dadurch nicht eingeräumt werden. Ein Ausländer habe aber nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist.

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Es bestünden für die vorgenommene Differenzierung zwischen Ausländern mit den in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstiteln und Ausländern, die lediglich geduldet sind, hinreichende sachliche Gründe. Während nämlich die herkömmlichen Aufenthaltstitel im Sinne des Ausländergesetzes bzw. des Aufenthaltsgesetz einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründen, die regelmäßig als Vorstufe eines Daueraufenthalts anzusehen sind, gelte dies bei einer bloßen Duldung nicht. Nach Auffassung der Richter gilt dies auch in den Fällen, in denen – wie hier – nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland der Asylbewerber letztlich anerkannt und schließlich eingebürgert wird. Zudem sei bei den nicht kindergeldberechtigten Asylbewerbern davon auszugehen, dass das Existenzminimum der Kinder durch Sozialhilfeleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im ausreichendem Maße gewährleistet war. Recht

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  1. Katharsis sagt:

    Der eigentliche Skandal ist hier, dass sich das Asylverfahren über acht Jahre hingezogen hat! Sowas kommt leider viel zu häufig vor. Der behördlich als Normalfall angepeilte Zeitraum für die Durchführung des Verfahrens beträgt eigentlich nur wenige Monate!