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Bundesarbeitsgericht

Ausländerfeindliche Parolen auf Mitarbeitertoiletten können Entschädigungspflicht auslösen

Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so löst diese Belästigung dann eine die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers aus, wenn durch die Belästigung ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (BAG: 8 AZR 705/08).

Dienstag, 29.09.2009, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:49 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die vier türkischstämmigen Kläger waren als Lagerarbeiter beschäftigt. Dort hatten auf der Männertoilette Unbekannte ein Hakenkreuz und die Parolen: „Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden“ angebracht.

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Der Arbeitgeber bestreitet die Behauptung der Kläger, ein Mitarbeiter habe bereits im September 2006 auf diese Schmierereien hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend geäußert habe, „dass die Leute eben so denken würden“. Spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits erfuhr der Arbeitgeber im März 2007 von den Beschriftungen. Sie ließ diese Anfang April 2007 beseitigen.

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Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kläger von der R. AG eine Entschädigung wegen einer Belästigung nach dem AGG verlangt und den Arbeitgeber auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der Kläger verklagt.

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Klage erfolglos wegen Ausschlussfrist
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klagen abgewiesen. Die Kläger blieben auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Senat hat zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung der Kläger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet, aber aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung des Arbeitgebers über diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung darüber treffen können, ob durch die Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld im Sinne des AGG geschaffen worden war.

Letztlich scheiterten die vier türkischstämmigen Arbeiter daran, dass die sie ihre Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung Arbeitgebers über die ausländerfeindlichen Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls abgelaufen. Recht

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  1. Boli sagt:

    Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kläger von der R. AG eine Entschädigung wegen einer Belästigung nach dem AGG verlangt und den Arbeitgeber auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der Kläger verklagt.

    Also ich glaube da hat sich der Arbeitgeber gefreut. Was wäre eigentlich, wenn egal welche Ausländer diese auf die Idee kommen, solche Schmierereien selbst hin zu kritzeln um dann ab zu kassieren?? Wäre doch auch unfair oder?
    Das gab es mittlerweile auch schon bei manchen gefakten Brandanschlägen (wo es letztlich um die Versicherung ging) das die Täter ablenken wollten und Hakenkreuze an die Wand geschmiert haben.

    Also wenn mir als Arbeitgeber so etwas passieren würde, würde ich schon gerne wissen, wer das war. Letztlich schneiden sich die 4 türkischen Arbeiter aber nur ins eigene Fleisch, weil ich glaube nicht, das die noch lange dort arbeiten werden.