Anzeige

Rheinland-Pfalz

Streit um Kopftuchverbot an Schulen

Die rheinland-pfälzische CDU hat ein gesetzlich geregeltes Kopftuchverbot an Schulen gefordert. Die SPD-Mehrheitsfraktion lehnt ab. Den Kopftuch per se als negatives Zeichen zu sehen, sei eine willkürliche, pauschale Unterstellung.

Freitag, 13.11.2009, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 23.08.2010, 6:50 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Eine eindeutige Verankerung des Kopftuchverbots für Lehrkräfte im Gesetz ist für die rheinland-pfälzische CDU Voraussetzung dafür, künftig Konflikte in Schulen zu vermeiden. Das Fehlen einer klaren gesetzlichen Regelung habe bereits an verschiedenen Schulen im Land zu vermeidbaren Konflikten geführt, so der rechtspolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Axel Wilke.

Anzeige

Der CDU-Abgeordnete kritisierte die Ablehnung einer gesetzlichen Regelung durch die SPD-Mehrheitsfraktion und die Landsregierung. Die CDU-Landtagsfraktion hatte im Februar 2009 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes in den Landtag eingebracht.

___STEADY_PAYWALL___

„Anstatt das Problem ein für allemal zu lösen, lässt die Landesregierung die Dinge aus einer falsch verstandenen Toleranz heraus weiter treiben und riskiert, dass weitere Diskussionen und Konflikte in die Schulen hinein getragen werden, die den Schulfrieden stören. Der Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion ist nicht gegen den Islam oder gegen Moslems gerichtet“, so Wilke.

Anzeige

Aus der Sicht vieler Menschen sei aber das Tragen eines Kopftuches nicht in erster Linie Symbol der Identitätswahrung muslimischer Frauen in einer westlichen Gesellschaft. Es stehe in der öffentlichen Wahrnehmung auch für eine untergeordnete Stellung der Frau. Es wäre die Aufgabe der Landesregierung, die Kinder vor einer Symbolik zu schützen, die auch Intoleranz und Unfreiheit transportiere. Wilke abschließend: „Ich bedauere, dass sie diese Aufgabe nicht erfüllt.“

Eine willkürliche, pauschale Unterstellung
Aus Sicht der SPD reicht das Dienstrecht „vollkommen aus, um Lehrkräfte zu maßregeln, die Schülerinnen und Schüler negativ beeinflussen und die ihnen gebotene weltanschauliche Neutralität verlassen“.

„Das Tragen eines Kopftuches per se als Zeichen zu werten, dass eine Lehrerin Ansichten vertritt, die dem Geiste des Grundgesetzes widersprechen, ist eine willkürliche, pauschale Unterstellung“, so Die bildungspolitische Sprecherin der SPD, Ulla Brede-Hoffmann.

„Frauen, die sich für ein Lehramtsstudium entschieden haben, um eigenständig ihr Geld zu verdienen, zu unterstellen, sie würden die Gleichbehandlung von Frau und Mann unterminieren, ist absurd“, bekräftigte die SPD-Abgeordnete ihre Ablehnung eines Kopftuch-Verbots.

Muslimischen Frauen, die eine wissenschaftliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes erworben haben, ihre Tätigkeit zu verbieten, nur aufgrund des äußerlichen Zeichen eines Kopftuches, sei im höchsten Maße integrationsfeindlich und widerspreche sogar den Forderungen von Bundeskanzlerin Merkel nach mehr Toleranz in der Gesellschaft. Politik

Zurück zur Startseite
MiGLETTER (mehr Informationen)

Verpasse nichts mehr. Bestelle jetzt den kostenlosen MiGAZIN-Newsletter:

UNTERSTÜTZE MiGAZIN! (mehr Informationen)

Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.

MiGGLIED WERDEN
Auch interessant
MiGDISKUTIEREN (Bitte die Netiquette beachten.)

  1. Insider sagt:

    Es ist immer wieder spannend zu lesen, was in den Bundesländern einfachgesetzlich alles verlangt wird. Die Bürgerinitiative für Verfassungsschutz hat jüngst ihren Statusreport „Schulgesetze“ herausgebracht, ein erschreckendes Ergebnis, denn keines der derzeitigen 16 Schulgesetze entspricht vollinhaltlich der zwingenden grundgesetzlichen Gültigkeitsvorschrift des Artikel 19 Abs. 1 GG, dem sog. Zitiergebot. Einfache Gesetze, die in Freiheitsgrundrechte eingreifen dürfen, müssen gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG das einzuschränken dürfende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Arikels nennen ( zitieren ). Wird gegen das sog. Zitiergebot verstoßen, ist das Gesetz vom Tage seines Verkündens ungültig, alle auf einem ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind nichtig. Details finden sich auf der Seite

    http://verfassungsschutz.wordpress.com/2009/11/03/schulgesetze-und-zitiergebot/

    Der parlamentarische Rat hat 1948/ 49 als Verfassungsgeber mit dem Artkel 19 Abs. 1 GG unmittelbar dafür Sorge tragen wollen, dass ein Aushöhlen der Freiheitsgrundrechte durch den einfachen Gesetzgeber fortan nicht mehr möglich sein sollte. Nachzulesen ist diesen in den Protokollen des parl. Rates im Bundesarchiv in Koblenz.