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Europäischer Gerichtshof

Minijob ausreichend für Aufenthaltstitel aus ARB 1/80

Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte türkischer Arbeitnehmer konsequent weiter. Eine türkische Arbeitnehmerin mit lediglich 5,5 Arbeitsstunden pro Woche und 175 Euro Lohn fällt unter den Arbeitnehmerbegriff und kann Aufenthaltsrechte aus dem ARB 1/80 geltend machen.

Montag, 08.02.2010, 8:05 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.09.2010, 3:11 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort und stärkt die Rechte türkischer Arbeitnehmer (Rechtssache C-14/09). In einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin) hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob auch geringfügig beschäftigte türkische Arbeitnehmer Aufenthaltsrechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats (ARB 1/80) herleiten können.

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Zuvor hatte das Land die Aufenthaltserlaubnis der Türkin nicht verlängert und damit begründet, dass die Frau nur geringfügig beschäftigt sei. Außerdem könne sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

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Konkret ging es um eine türkische Reinigungskraft, die zwecks Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist war. Mittlerweile von ihrem Ehemann geschieden arbeitet sie seit 2004 als Raumpflegerin. Laut Arbeitsvertrag beträgt ihre wöchentliche Arbeitszeit 5,5 Stunden bei monatlich 175 Euro Durchschnittslohn. Außerdem sieht der Vertrag einen Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Anwendung des Tarifvertrags vor.

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5,5 Stunden und 175 Euro sind ausreichen
Der EuGH betont in seiner Entscheidung, dass der Begriff des Arbeitnehmers autonom nach dem Unionsrecht zu beurteilen ist. Demnach ist als Arbeitnehmer jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit weisungsgebunden gegen Entgelt ausübt.

Dabei müsse eine Gesamtbewertung vorgenommen werden. Neben Arbeitszeit und Höhe der Vergütung, so der EuGH, sind auch Umstände wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.

Zweck der Einreise unerheblich
Damit war dem Einwand des VG Berlin die Grundlage entzogen, wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigung einem Anspruch aus dem ARB 1/80 zu verneinen. Auch spielt es laut EuGH keine Rolle, zu welchem Zwecke die Klägerin ursprünglich eingereist ist. Dies sei für die Beurteilung, ob Ansprüche aus dem ARB 1/80 bestehen, unerheblich.

Ebenfalls irrelevant sei es, ob die türkische Arbeitnehmerin ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten könne. Laut EuGH ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, „den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern“.

Innenministerium in der Pflicht
„In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das Urteil zu begrüßen. Was für Unionsbürger gilt, gilt auch für türkische Staatsangehörige“, kommentiert der Ausländer- und Europarechtsexperte Ünal Zeran, die Entscheidung des EuGH.

Für den Hamburger Rechtsanwalt Zeran steht nun das Bundesinnenministerium in der Pflicht. Dieser müsse die veralteten Anwendungshinweise zum ARB aus dem Jahre 2002 „endlich der EuGH Rechtsprechung anpassen.“ Die bisherige Praxis, wonach nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von derzeit 400 Euro berücksichtigt wurden, sei damit obsolet. Recht

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  1. weiss sagt:

    Eine frage, gilt dieser Minijob für croatischer Landsmann auch.

  2. Werner sagt:

    > Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte türkischer Arbeitnehmer konsequent weiter.

    Also ich lese das Urteil anders. Es geht hier um Immigranten, also de-facto-deutsche Arbeitnehmer. Die dürfen ihre Familie nachholen, und die Familie erwirbt dann ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland, das – wie das Urteil klarstellt – nicht mit der Begründung einer geringfügigen Beschäftigung entzogen werden kann.

    So wird doch ein Schuh draus.

  3. Steuerzahler sagt:

    Ein Skandal. Das bedeutet wir Deutschen Steuerzahler dürfen die Dame jetzt auch mit HartzIV Vollversorgen? Wird sie denn zumidnest dazu angehalten für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen? Das kann ja nur ein Einladung für noch mehr Türken sein, sich hier einen 5 Stunden-Job im Dönerladen zu suchen und dann Aufenthaltsrecht zu bekommen. Seit wann macht uns die EU vor, was für Deutschland zu gelten hat?! Dann soll bitte auch die EU die Sozialkosten tragen. Deutschland ist pleite.

    • Selçuk sagt:

      „Das kann ja nur ein Einladung für noch mehr Türken sein, sich hier einen 5 Stunden-Job im Dönerladen zu suchen und dann Aufenthaltsrecht zu bekommen.“

      Die Art von diesem Gejammere nervt mich mittlerweile so sehr! Türken hier, Türken da … Ich wäre dafür, dass die Sozialleistungen für Türken komplett abgeschafft werden, nur damit ich so etwas nicht mehr lesen muss. Oder noch besser: Ausschließlich von den Steuern, die die Türken in Deutschland zahlen, sollten die Sozialleitungen für Türken finanziert werden. In so einem Fall würde ich sogar freiwillig höhere Steuern in Kauf nehmen.

      Ich kann es ja total verstehen, wenn die fleißigen Steuerzahler sich über Schmarotzer beschweren. Aber die Art und Weise wie das gemacht wird, bringt mich mittlerweile echt zum Kotzen!!!

      • Mehmet sagt:

        Selcuk nicht aufregen. Don’t feed the troll ;-)

        • Selçuk sagt:

          Du hast ja Recht, aber es sind nicht nur Trolle, die so etwas von sich geben. Das ist ja das Schlimme an der Sache. Wenn ich wüsste, dass es nur einpaar Trolle sind, dann hätte ich wirklich keinen Grund mich darüber aufzuregen.

  4. Werner sagt:

    Ich muß wieder die Radkation kritisieren. Ihre Überschrift trifft es nicht! Bitte das Urteil nachlesen: http://tinyurl.com/ylxv8ws (Fall Genc, C-14/09). Dort heißt es am Ende

    > …
    > Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
    >
    > 1. Eine Person, die sich in einer Situation wie derjenigen der Klägerin des Ausgangsverfahrens befindet,
    > ist Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die
    > Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
    > der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, wenn
    > es sich bei der fraglichen unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist
    > Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der
    > Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
    >
    > 2.
    > …

    Die interessante Einschränkung ist doch, dass es heißt: „wenn es sich bei der fraglichen unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt“. Diese Prüfung weißt der EuGH an das Gericht in Berlin zurück! Die Formulierung des EU-Gerichts ist äußerst schwammig. Was soll das denn sein, eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“? Da haben sich mal wieder hochbezahlte, sogenannte Rechtspfleger vor einer Entscheidung gedrückt!

    Warum wohl qualifiziert der EuGH sein Urteil so? Irgendwas hier ist doch „obermegafaul“. Hört sich für mich so an, als hätte wieder ein türkischer Ehemann seine abgestoßene Frau ins deutsche Sozialsystem gerettet.

    Und Migazin schreibt von Stärkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer. Da muß man erstmal drauf kommen.

    • Lieber Werner,

      ich muss aufgrund Ihrer Ausführungen davon ausgehen, dass sie weder die bisherige Rechtsprechung kennen noch die Rechtslage. Der EuGH hat den Rahmen, wann eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliegt, deutlich genug gezogen. Diese Rechtsprechung stärkt die Rechte türkischer Arbeitnehmer insoweit, als dass die bisher in der Praxis geltende Mindestarbeitszeit- und lohngrenze deutlich nach unten gezogen wurden.

      Hört sich für mich so an, als hätte wieder ein türkischer Ehemann seine abgestoßene Frau ins deutsche Sozialsystem gerettet.

      Haben Sie eine Vorstellung davon, wie sich solche Sätze anhören?

  5. Werner sagt:

    Lieber Ekrem,

    ich entschuldige mich hier für meine Wortwahl. Die war wirklich menschenverachtend. Das war nicht meine Absicht. Beim Versuch, die Dinge auf den Punkt zu bringen, können einem leider solche Fehlgriffe passieren.

    Im meinem Umfeld (und ich kenne leider nur wenige türkische Familien) sind aber leider Frauen stark überrepräsentiert, wo genau das passiert ist: die Frau wurde verstoßen und samt Familie noch schnell ins deutsche Sozialsystem geholt.

    Der Fall der klagenden Frau hat mich deshalb an solche Fälle erinnert.

  6. Hans sagt:

    „Die Art von diesem Gejammere nervt mich mittlerweile so sehr! Türken hier, Türken da … Ich wäre dafür, dass die Sozialleistungen für Türken komplett abgeschafft werden, nur damit ich so etwas nicht mehr lesen muss. “

    Wäre ich auch dafür. Wie in den USA arbeitslose/ kriminell gewordene Ausländer abschieben. Familiennachzug eindämmen dann hätte man diese leidigen Diskussionen nicht mehr. Achja Einbürgerung nur mit Arbeitsvertrag bzw. Aufenthaltsgenehmigung funktioniert genau so in Kanada/ USA also nicht gleich die Nazikeule rausholen.