VG Stuttgart
Minderjährige Türken haben Anspruch auf doppelte Staatsbürgerschaft
Nach einer gestern bekannt gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart haben minderjährige Türken Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Das Warten auf die Volljährigkeit sei nicht zumutbar.
Mittwoch, 17.02.2010, 8:03 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.09.2010, 3:11 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit rechtskräftigem Urteil der Klage einer 14 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen stattgegeben, die trotz Fortbestehens ihrer türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden wollte (Az.: 11 K 3612/09). Denn der türkische Staat, entlasse Minderjährige nur gemeinsam mit ihren Eltern aus der Staatsbürgerschaft.
Im vorliegenden Fall ging es um eine 1995 im Bundesgebiet geborene junge Türkin, deren Eltern ebenfalls türkische Staatsangehörige sind. Ihr im April 2008 gestellter Einbürgerungsantrag wurde im August 2008 abgelehnt. Eine Einbürgerung könne nur dann erfolgen könne, wenn sie die türkische Staatsbürgerschaft abgebe, wurde ihr mitgeteilt. Eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstatigkeit komme nicht in Betracht.
Daraufhin erhob die 14-jährige Klage. Zu Recht, urteilten die Verwaltungsrichter am 21.09.2009 und verpflichteten das Land Baden-Württemberg, die junge Türkin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Warten auf Einbürgerung nicht zumutbar
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbürgerung, auch wenn dabei ihre Mehrstaatigkeit hingenommen werde. Denn es sei ihr nicht möglich, in zumutbarer Weise aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband führe nach türkischem Recht nicht zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin könne diese aber auch nicht aufgeben. Denn nach türkischem Recht könne nur ein geschäftsfähiger türkischer Staatsangehöriger, der also sein 18. Lebensjahr vollendet habe, die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erhalten. Dies würde für die 14 Jahre alte Klägerin aber bedeuten, dass sie noch Jahre warten müsse, bis sie deutsche Staatsangehörige werden können. Das sei der Klägerin aber nicht zumutbar.
Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin gegeben. Sie habe hier seit acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt und besitze die erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Ihre Eltern bestritten ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen; sie verfügten über ein ausreichendes Nettoeinkommen. Schließlich habe sie auch die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, wie ihr erfolgreicher Besuch der Realschule belege.
Wegweisend und Weichenstellend
Der Migrations- und Integrationspolitischer Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Memet Kilic, begrüßte das Urteil und bezeichnete es als „wegweisend“. Das Verwaltungsgericht habe die Unzumutbarkeit „richtigerweise festgestellt“.
Auch der Vorsitzende von Migration in Germany e.V. (MiG), Ekrem Senol, zeigte sich erfreut über den Urteilsspruch: „Offensichtlich müssen Richter geradebiegen, wozu Politiker nicht willens sind – eine vernünftige Integrationspolitik.“ Bereits bei der Belegung von Schulfächern spiele für Schülerinnen und Schüler der spätere Berufswunsch eine entscheidende Rolle. Da würden grundlegende Weichen gestellt. Bei Beamtenberufen werde jedoch die deutsche Staatsbürgerschaft vorausgesetzt.
Senol: „Wenn ein Jugendlicher sich für einen Beruf im Staatsdienst entscheiden möchte, muss er das tun dürfen, ohne über seinen künftigen Pass orakeln zu müssen. Niemand kann von den Jugendlichen erwarten, solche Entscheidungen bis zu ihrer Einbürgerung irgendwann nach dem 18. Lebensjahr hinauszuschieben. Denn dann ist es in der Regel schon zu spät.“
Gegen das Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts legte das Land Baden-Württemberg zunächst Berufung ein, lenkte jedoch ein und nahm sie wieder zurück. Somit ist das Urteil seit dem 26. Januar 2010 rechtskräftig. Recht
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Warten auf Einbürgerung nicht zumutbar
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbürgerung, auch wenn dabei ihre Mehrstaatigkeit hingenommen werde. Denn es sei ihr nicht möglich, in zumutbarer Weise aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband führe nach türkischem Recht nicht zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin könne diese aber auch nicht aufgeben. Denn nach türkischem Recht könne nur ein geschäftsfähiger türkischer Staatsangehöriger, der also sein 18. Lebensjahr vollendet habe, die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erhalten. Dies würde für die 14 Jahre alte Klägerin aber bedeuten, dass sie noch Jahre warten müsse, bis sie deutsche Staatsangehörige werden können. Das sei der Klägerin aber nicht zumutbar.
1. Wieso wird hier deutsches Recht verbogen und türkisches Recht bleibt unangetastet?
2. Wieso ist es unzumutbar einfach noch 4 Jahre zu warten?? Die Begründung würde mich schon mal interessieren. Wenn Sie 14 Jahre mit türkischem Pass gelebt hat wird sie es doch wohl auch noch bis zum 18. Lebensjahr durchhalten. Oder wird sie von staatlichen türkischen Stellen bedroht??
3. Außerdem haben wir immer noch die Optionspflicht. Das heißt solange dies noch so ist muß sie sich eh wieder für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.
Hallo Boli,
1. Das deutsche Recht wird hier nicht gebogen, sie wird lediglich angewendet. Die Ausnahme, wonach die doppelte Staatsbürgerschaft hingenommen werden muss, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht aus seiner bisherigen entlassen wird, gab es schon lange vor diesem Urteil. Sie wird bspw. bei Irakern angewendet weil das irakische Staatsbürgerschaftsrechts eine Ausbürgerung grundsätzlich nicht vorsieht.
2. Ein wichtiger Grund ist im Artikel oben ausgeführt. Wenn das nicht nachvollziehbar genug ist, sorry. Auf diese Frage kann man im übrigen kaum ernsthaft antworten.
3. Stimmt. Das wird sie wohl müssen, leider.
Mit spätestens 23 Jahren (warum eigentlich nicht 18 Jahre=) wird sie sich entscheiden müssen für eine der beiden Staatsangehörigkeiten.
Hier geht es doch um den Grundgedanken von Gleichheit und Gerechtigkeit. Und solange wir da nicht im Einklang sind, ist ein positiver Diskurs schwer möglich bis gar nicht möglich. Um gleich auf das deutsche Recht zu kommen, empfehle ich, bei diesem Thema oder auch dieser Art von Sachverhalt, aber auch jedem zunächst das deutsche Gesetz nicht zu lesen, sondern es auch versuchen zu verstehen, wie auch der Konsequenzen nachzudenken. Hier natürlich sollte der Focus auf den § 12 und 25 Abs. 1 StAG, wie auch anderer Paragraphen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht! Wer dies aus trotz oder aus mangelndem Verständnis des Gesetz tun bzw. tun will, kann eigentlich sich keine Meinung bilden, denn dann würde er gerade die oben genannten Grundsätze, wie im Übrigen auch der deutsche Gesetzgeber in diesem speziellem Gesetz mit Füssen treten.
Folglich ist auch das Aufgebehren gegen dieser Art von Unterdrückung und Ausgrenzung ja verständlich, dass gerade türkische Staatsbürger so leicht aufbringt. Eins habe ich dabei auch gemerkt, dass nämlich relativ viele deutsche, dann darin einen „Über-Türkismus“ oder einen türkischen Nationalismus unbedingt sehen wollen. Nun seit wann, sind der Einsatz für eine gerechtere Welt, gerade als Mensch aus Anatolien dann mit diesem Stigma des überdrehten türkischen Nationalismus zu belegen? Das alleine will den eigen wohl erst recht kaschieren!
Ich verweise geradewegs auf dieses Gesetzeswerk in Verbindung mit dem deutschen Grundgesetz. Denn dieses Gesetz ist eindeutig nur gegen türkische Staatsbürger gemünzt und dameit eindeutig genug auch ethnozentrisch! Und warum?
1. Es wurde in den Jahren 1999 und 2000 gerade wegen den vielen Neubürgern mit einer ehemaligen türkischen Staatsbürgerschaft, plötzlich und über Nacht in einem vermeintlichen Konsens zwischen Herrn Günther Beckstein (CSU) und Herrn Otto Schily (SPD) mit einer ziemlich heißen Nadel und krude genug einvernehmlich konstruiert.
Die damalige Vorgeschichte hierzu war die unsägliche Unterschriften- und Postkartenaktion von Herrn Roland Koch, der auch dadurch leicht Ministerpräsident des Bundeslandes Hessen werden konnte. Hintergrund war die vornehmliche Streichung der so genannten „Inlandsklausel“, wo demnach, neben einer vorhandenen deutschen Staatsbürgerschaft auch eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben konnte, wenn er und alleinig unter dieser wichtigen Voraussetzung dauerhaft im Inland wohnen würde. Hätte der davon Betroffene demnach nur oder dauerhaft im Ausland gelebt und zusätzlich die dortige ausländische Staatsangehörigkeit erworben gehabt, so hätte es für ihn oder sie gar nicht gegolten. Mehr noch er hätte diese deutsche Staatsangehörigkeit in dem Moment verloren, in dem er diese ausländische Staatsangehörigkeit erworben hätte. Dieses hinwegsetzen eines eigentlich schon seit 1913 wirkendes Gesetz hat sich auch die Bundesrepublik Deutschland nach 1949 einfach hinweg gesetzt. Und so wurden deutsche Staatsangehörigkeiten fröhlich und munter bis zum Jahre 1999 den dort im Ausland lebenden vermeintlich Deutschen und deren Nachkommen ausgestellt, obwohl bereits seit vier Generationen keiner mehr Deutscher bzw. Deute waren; nur eben mal der Urgroßvater. Für die nach dem Art. 116 GG schutzwürdigen Deutschen und ihren Nachkommen wurde ja hier in Deutschland eigens der unschöne Begriff des „deutschen Schäferhund-Blutes“ leichtsinnig und völlig daneben im Volk gebraucht. Eigensinniger Weise aber nicht z.B. für all die, die in Lateinamerika stammenden „Deutschen“ bleib man still. Warum bloß, weil zu viele (ehemalige) Nazi-Schergen dort verweilten und ihren letzten Zufluchtsort fanden, mit der freundlichen und wohlwollenden Unterstützung auch der katholischen Kirche, sagt man?
Aber viel wichtiger ist doch auch die Tatsache, dass all diese vielen hunderttausenden von vermeintlich noch Deutsch gebliebenen, also den „Auslandsdeutschen“, dann mit dieser neuen Novellierung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) zum nur noch Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) unter der Hand legalisiert worden sind, ohne dass je ein Hahn danach gekräht hatte bzw. hätte. Dabei muss man vielleicht auch den Vorwurf in den Raum stellen, warum nur hier deutsche Behörden, und deutsche Vertretungen im Ausland zählen hier im Besonderen dazu, hier die Rolle der berühmten Affen gespielt haben, obwohl das damals 87 Jahre lang gültige Gesetz nicht zur Anwendung gebracht haben, was zum Grundsatz eines funktionierenden Rechtsstaates einfach mit dazu gehört? In Folge wäre doch einmal zu untersuchen, ob nicht hier viele Jahrzehnte lang strafrechtlich wirkende Vorgänge vollzogen und vollführt wurden.
Zeitgleich zu dieser Zeit, also seit 1998 und Jahre danach, eigentlich aber bis jetzt, hat man gerade ehemaligen und wieder zu türkischen Staatsbürgern viel kriminelle Energie vorgeworfen, namentlich von nicht wenigen deutschen Politiker und deutschen Medien. Aufzuzählen wären Missbrauch, Täuschung, Landesverrat und Illoyalität und vieler sonstiger unschönen Unterstellungen. Obwohl man genau wusste, dass man selber nicht fern davon war. Neben der obigen Darstellung käme alleine schon die Zeit des so genannten „Kalten Krieges“ hinzu, wo besonders Ost-Deutsche Agentenführer ihre Landesverräter und Systemfeinde in unteren und oberen Amtsstuben, wie auch Bundesbehörden, Medien, Parteien und der Bundeswehr installierten, um dort die innersten Geheimnisse gen Moskau via Ost-Berlin zu übermitteln! Natürlich ist auch so etwas vergessen und Schnee von gestern. Aber warum dann diese Vorwürfe und Unterstellungen dann gerade gegen uns so lautstark und immer noch ungestört und ungestraft artikuliert werden dürfen, ist schon verwunderlich?
Das süffisante ist ja und da greife ich als Beispiel mal die Iraner als Beispiel heraus. Denn sie gelten als mitunter, neben den Vietnamesen, als dies bestassimilierten so genannten Ausländer. Diese oben genannten unflätigen und haltlosen Unterstellungen wären wohl eher an deren Adresse besser zu richten. Schließlich kommen die Iraner und Iranerinnen aus einem Land, dass ein Land bedroht wofür sich gerade Deutschland als seine Staatsräson definiert hat, dass es vor jeden schützen mag. Das wurde und wird in aller Weltöffentlichkeit immer wieder postuliert! Zeitgleich ist man aber gutfreund mit der ersten vermeintlich Islamischen Staat, der Islamischen Republik Iran, aber auch mit dem Volk der Palästinenser; und sogar der vieler Orts gefürchteten HAMAS. Wie funktioniert eigentlich so eine Quadratur des Kreises?! Ja, die deutsche Politik kann das eben! Und so ist es auch verständlich, warum der § 12 Abs. 1 StAG, maßgeschneidert für Afghanen und Iraner gemacht ist. Darin haben aber auch viele andere Staaten des Nahen Ostens und Nordafrikas einen Platz, z.B. Syrer, Tunesier und Marokkaner.
Nur und alleinig türkische Staatsbürger haben nirgendswo in diesem Paragraphen 12 StAG gefunden. Wenn man es genau nehmen will, macht Deutschland damit Weltpolitik. Und zu dieser Weltpolitik gehört eine Türkei und seine Bevölkerung nun mal eben und definitiv nicht dazu! Was im Ersten Weltkrieg galt, gilt für türkische Staatsbürger schon lange nicht mehr.
Ein Land, das nicht nur vor der BRD zur NATO angehörte, Gründungsmitglied des Europarates ist, und damit einer der Staaten, dass überhaupt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit begründet hatte, der in der OCED ist, dass seit den sechziger assoziiertes Mitglied der EWG, EG und damit der jetzigen EU ist, der seit den 80er Jahren Vollmitglied der Zollunion ist, und damit auch zum Europäischen Binnenmarkt der Gemeinschaften ist, und so fast keiner Beschränkung in Fragen des freien Kapital, Waren und Dienstleistungen ausgesetzt, dieses Land wird vornehmlich und vielleicht auch wegen Deutschland nicht in die EU aufgenommen, das pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten!). Dessen Staatsbürger eigentlich, auch nach dem Urteilsspruch des EuGH, und zwar seit Februar 2009, eigentlich keine Visa bräuchten, brauchen sie dennoch. Auch hier dreht die Bundesregierung das normsetzende Urteil in sein verkehrtes um und will es nicht anerkennen!
Das hat aber auch eine große Tradition, was ja alleine schon im Zuwanderungsrecht und im StAG manifestiert, zementiert und auch postuliert wurde. 97 Prozent der Iraner und Afghanen, Syrer, Tunesier, Marokkaner, Israelis und vieler anderer an Europa nicht angrenzender Staaten, die zudem mit dem Westen nicht viel am Hut haben werden den deutschen Staatsbürger und die der EU-Ausländer gleich gestellt, die auch noch sogar in einem nachrückenden Absatz eine Erwähnung finden. So wichtig ist es also dem deutschen Gesetzgeber. Nur die türkischen Staatsbürger finden nirgends eine Erwähnung, wie denn auch, wenn gerade wegen ihnen das ganze krude Gesetzt konstruiert wurde.
Nur für knapp 7 Jahre (von 01.01.2000 bis August 2007) waren die Deutschen mit uns in Sippenhaft gelant, weil der deutsche Gesetzgeber damals unbedingt noch dem Bundesverfassungsgericht weißmachen wollten, dass es gelte die so genannte „Vermeidung der Mehrstaatigkeit“ weiterhin zu postulieren, was damals schon eindeutig gelogen war, bei damals schon über 2 Millionen Mehrstaatlern in Deutschland. Und so schaffte das gleiche Gericht ein unsägliches Urteil, dass es aber auch nicht revidieren mag, obwohl das Gesetz noch weiter und ausgedehnter eine Mehrstaatigkeit akzeptiert. Aber trotz mehrfacher Reformen mag man die Türken immer noch nicht mit hineinnehmen. Da nimmt man eher noch die Isländer, Norweger und explizit die Schweizer will an im Gesetz stehen haben. Einer Schweiz die schon zweimal durch eine Volksabstimmung nicht in die EU wollte.
Was also haben wir schwerwiegendes denn verbrochen, das man gerade uns immer wieder draußen sehen will, als Mensch und als Land? Mag ja sein, dass wir mehrheitlich keine Ehemänner und Ehefrauen aus dem deutschen Bildungsbürgertum, mit dem deutschen Hoch-Adel, den Vermögenden und Industriellen in Deutschland geheiratet haben. Ist das wohl letztlich der virulente Grund, weshalb wir uns nicht durchsetzen können? Denn jeder pisst uns direkt an, ohne sich dabei irgendeiner Schuld bewusst zu sein!
Es ist also verständlich, wenn wir das zu ertragen haben. Wir haben kein rechtes Gehör, weil wir nicht neben einem Entscheidungsträger unser Bett haben. Wie anders lässt sich dann erklären, warum z.B. Iraner dennoch unwissend über die Scharmützel der großen iranischen Politik, gerade gegenüber dem Land Israel seelenruhig schlafen können. Wenn es unsere Regierungen dies alles getan hätten, würden wir aus Deutschland und Europa ausgewiesen werden. Vergessen wir dabei auch nicht den Krieg in Afghanistan, der den Tod für viele deutsche Soldaten gebracht hat und wesentlich mehr bringen wird. Aber auch hier stehen türkische Soldaten in der türkischen Armee und in der Bundeswehr an der Seite des Westens und auch des Deutschen Volkes. Und was ist der Lohn für all das? Und vergessen sollten wir auch nicht die Aufbauleistung bei der BRD, die insbesondere Menschen aus Anatolien für Deutschland gemacht haben.
Wenn man dieses und anderes zugrundelegt, wird es einemschon Angst und Bange, wieso wir uns solange in einem trotzigen Tiefschlaf halten wollen? Das obige Gesetz ist nur eines der vielen Ausgüsse, die sich Deutschland auf seine Fahne geschrieben hat, nämlich uns wo immer es geht auszugrenzen und uns damit unverhohlen zu demütigen!
Das obige Urteil eines Verwaltungsgerichts ist nur ein Stück der Wiedergutmachung. Das aber jede Bundesregierung veranlassen wird, wieder ein Gesetz zu verabschieden, um es wieder negativ zu ändern. Und so ist es verständlich, wenn mein Glaube an einen Rechtsstaat, gerade im Verhalten gegenüber uns, ist schon längst ausgezehrt.
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Tag Herr Senol,
ich habe mich über das Urteil gefreut zumal eine türkische Freundin meiner Tochter sich vorzeitig einbürgern möchte. Ich habe mich gerade beim örtlichen Ausländeramt erkundigt, ob man dort das Urteil umsetzt. Die Antwort: Nein! Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung und das Innenministerium Baden-Württemberg habe den Ausländerämtern mitgeteilt, dass man an der bisherigen Praxis festhalten solle.
Können Sie dazu was sagen?
hm ich würd sagen vor Gericht gehen und auf das Gerichtsurteil verweisen. Am besten die Situation der betroffenen Personen miteinander vergleichen und möglichst viele Gemeinsamkeiten, die relevant für das Urteil wären, ausarbeiten. Kennt sich da jemand evtl aus?
Hallo,
ich bin auch Türke und die meisten Daten stimmen mit der hier oben genannten Türkin überein. Ich bin auch 1995 geboren und meine Eltern besitzen auch die türkische Staatsangehörigtkeit. Ich lebe mit meinen Eltern in Niedersachsen und meine Eltern arbeiten auch hier. Zurzeit besuche ich ein Gymnasium bei uns im Ort. Auf Nachfrage wegen der Einbürgerungsfrage wurde mir dort gesagt,dass ich nur mit meinen Eltern ausgebürgert werden könnte. So nachdem ich von dem Urteil erzählt habe, meinten die Damen in der Ausländerbehörde,dass ich es ja mal probieren könnte,aber es natürlich immer ein Risiko gibt,weil wir hier in Niedersachsen wohnen.
Jetzt wollte ich euch fragen,ob ich wirklich „Angst“ haben müsste,weil ich in Niedersachsen wohne. Der Streitwert ist ziemlich hoch und einen Anwalt einzuschalten würde sich ,meiner Meinung nach, nicht lohnen,da mir eh ja nur 2 Jahre bleiben. Meine größte Angst ist nur,dass wenn ich 18 bin sofort eingezogen werde vom Militär und wie soll ich sagen … Meine Türkischkenntnisse sind nicht wirklich gut.
Es wäre nett,wenn ihr mir helfen könntet
@ Samet
Gehe mal davon aus, dass es Probleme gibt, die man aber – je nach Ausländerbehörde – lösen kann. Angst brauchst du aber definitiv nicht zu haben, dass du mit 18 gleich eingezogen wirst. Da hast du locker noch einmal 18 Jahre Zeit.
„3. Stimmt. Das wird sie wohl müssen, leider.“
Wieso leider?