OVG Lüneburg
Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bei Schwangerschaft
Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken darf nach Ablauf von zwei Jahren nur in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Von Abdul-Karim Alakuş Mittwoch, 15.12.2010, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 27.04.2015, 16:56 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Eine Ausländerin, die zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist ist, muss innerhalb von zwei Jahren die studienvorbereitenden Maßnahmen absolviert und eine Sprachprüfung abgelegt haben. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 (8 ME 292/10). Diese Regel gelte auch dann, wenn sie aufgrund einer Schwangerschaft die Zweijahresfrist überschritten hat.
§ 16 AufenthG: Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums … eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprach- kurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbe- reitende Maßnahmen). … Die Geltungsdauer … soll bei Studium und studienvorberei- tenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
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Im vorliegenden Fall erhielt eine ausländische Studienanwärterin im Oktober 2007 eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis zum Oktober 2009. In der Folgezeit wurde sie schwanger und habe sich deshalb auf ihr Studium nicht vorbereiten können. Auch nach der Geburt ihrer Tochter im Juli 2008 sei ihr die Teilnahme an einem Studienkolleg oder an einem Vorbereitungskurs nicht möglich gewesen. Erst im Sommer 2011 könne sie mit den studienvorbereitenden Maßnahmen beginnen und begehrte deshalb die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Das OVG Lüneburg lehnte die Verlängerung ab. Nur im Ausnahmefall könne die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist gestattet werden. Eine Schwangerschaft sei aber nur dann ein Ausnahmefall, wenn diese tatsächlich der alleinige bzw. überwiegende Grund für die Verzögerung gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall.
Die Aufnahmeprüfung zur Zulassung am Studienkolleg sei deutlich vor Beginn der Schwangerschaft gewesen. Auch der Vorbereitungskurs für die deutsche Sprachprüfung sei einige Monate vor dem Geburtstermin angesetzt gewesen. Insofern könne die Schwangerschaft kein Grund gewesen sein, den Vorbereitungskurs überhaupt nicht zu besuchen.
Der Antragstellerin habe es vielmehr offensichtlich an einem erkennbaren Bemühen gefehlt, das eigentliche Ziel ihres Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen, so die Richter. Aktuell Recht
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Das deutsche Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskenvention garantieren den Schutz der Familie.
Da die Tochter im Jahr 2008 auf die Welt kam (vorausgesetzt in Deutschland oder einigen anderen EU Länderen) ist die Tochter EU Bürgerin und hat ein alleiniges Recht in der EU bzw. ihrem Heimatland Deutschland zu bleiben.
Wegen dem Schutz der Familie dann auch die Eltern sprich Mutter und auch Vater.
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/04_5/04_5_13
Hier gab es schon mal eine Entscheidung.
Da die Tochter auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann sie nicht ausgewiesen werden,wenn die Erziehungsberechtigten Eltern dies nicht wollen. Basta
Die Tochter kann nicht EU-Bürgerin sein. Dies wäre sie automatisch nur, wenn die Mutter einen gesicherten Aufenthaltsstatus (unbefristet) in Deutschland hätte und sich seit 8 Jahre in Deutschland legal augefhalten hätte. Das hatte sie laut obigem Bericht aber nicht und deswegen hat die Tochter garantiert eine ausländische Staatsangehörigkeit.
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020100002928+ME
Lesen Sie sich die letzten drei Absätze in ihrem Link durch.
Das Kind hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn es diese hätte, wäre die Lage genau so wie Sie berichten, hat es aber NICHT.
Das Kind hat also trotz Geburt in D die Staatsangehörigkeit der ausländischen Eltern, da die Mutter noch keine 8 Jahre in D war und auch keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatte.
Ich denke auch das Non EU Alien recht hat. Würde das Kind schon bei einem Studienaufenthalt die deutsche Staatbürgerschaft bekommen nur weil es in dieser Zeit in Deutschland geboren wurden wäre diese Methode schon längst entdeckt worden um in Deutschland dauerhaft bleiben zu dürfen. Denn wenn das Kind dann Deutsch wäre wäre es ja schlicht nicht möglich zu sagen, ok das Kind ist deutsch und darf also bleiben, die Mutter muss aber gehen. Andere Situation, das Kind wäre nun deutsch und darf bleiben, es ist somit nicht zu zumuten das man die Mutter ausweist. Dann bekäme die Mutter zwangsläufig einen dauerhaften Aufenthaltsstatus damit sie das Kind groß ziehen kann, Zugang zu allen Sozialleistungen und bei Erfüllung der Sprachanforderungen könnte auch ein Ehemann und späte vielleicht sogar noch Familienangehörige nachgeholt werden.
Ne, das kann so nicht sein. Allerdings sollte man der Mutter im Rahmen ihrer Zeitverzögerung bzw. zusätzlich benötigten Zeit bedingt durch die Schwangerschaft diese geben damit sie das Studium erfolgreich abschließen kann. Allerdings auch nur zu den Bedingungen wie sie das Gericht erklärt hatte.