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Verwaltungsgericht Neustadt

Mutter von zwei Kleinkindern muss am Integrationskurs teilnehmen

Eine Mutter von zwei Kleinkindern muss auch dann an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn im Umkreis kein Integrationskurs mit Kinderbetreuung angeboten wird. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Freitag, 21.01.2011, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 27.01.2011, 0:12 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil die Klage einer Ausländerin abgewiesen, die sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewandt hat. Nach dem Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer unter anderem dann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme auffordert.

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Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

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Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete die Klägerin – nach Ablauf des Mutterschutzes – zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.

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Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen. Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der Besuch eines Integrationskurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen Ort komme für sie nicht in Betracht.

Kinderbetreuung kein Hindernis
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig sei. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen.

Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der Kinder führen.

Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volkshochschulen in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauenintegrationskurse mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts (9.12.10, Az. 2 K 870/10.NW) ist noch nicht rechtskräftig. (hs)
Recht

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  1. Joerg sagt:

    Sehr geehrter Herr Willemsen,

    bevor Sie solche Argumentationen benutzen, sollten Sie sich besser informieren. Die Frau ist dazu verpflichtet, einen Integrationskurs zu besuchen und abzuschliessen, um die Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, bzw verlängert zu bekommen. Auch wenn ohne Hilfe des Staates der Lebensunterhalt bestritten wird, muss die Frau den Integrationskurs besuchen.

    Sollte die Frau dieser „Eingliederunsvereinbarung????“ nicht nachkommen, muss man ihr die Sozialhilfe kürzen ?

    Falsch, sollte die Frau diesem nicht nachkommen, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert, da man nichts kürzen kann, von Sachen die man nicht bekommt, bzw nicht benötigt.

    Sie sehen also, das es doch im Ermessen der Behörde liegt, einen solchen Integrationskurs anzuordnen, da dieser in keiner Weise mit dem Bezug staatlicher Hilfe korreliert.

  2. Hyper On Experience sagt:

    @ Sinan:

    „Gängeln, schikanieren, kriminalisieren – und das alles im Namen des Kindeswohls. Schämen sollten diese Beamten sich“

    Sollten Sie das? Die Klägerin lebt seit vier Jahren in Deutschland und verfügt noch immer nicht über einfache (!) Deutschkenntnisse. Haben Sie sich mal gefragt, wie die Dame an einem Elternabend in der Schule teilnehmen oder Gespräche mit Erzieherinnen führen will? Wird jemand „kriminalisiert“, wenn er von einem Gericht auf seine Verantwortungslosigkeit hingewiesen wird? Wenn Sie bereits das als Gängelei betrachten, frage ich mich, wie Integration Ihrer Vorstellung nach ablaufen sollte.

  3. Tai Fei sagt:

    Also mal im Ernst, was wollen die denn machen, wenn diese Dame dem an keinem Kurs teilnimmt? Sie ist VERHEIRATET mit einem dt. Mann und hat ZWEI EIGENE Kinder mit dt. Staatsbürgerschaft und lebt seit VIER Jahren in DE. Was soll da passieren? Im schlimmsten Fall wird die Auftenthaltsgenehmigung immer nur befristet.

  4. Tim B. sagt:

    Der eigentliche Witz an der Sache ist doch die Tatsache, dass der Mann und die Frau wussten, dass sie nach Ablauf der 3 Jahre Schonzeit diese Kurse machen müsste.
    Nach Außen sieht es natürlich aus, als wären die Richter herzlose Menschen, aber eigentlich ist die Frau und der Mann zu faul sich Mühe zu geben. Wenn man einmal hier angekommen ist, dann gibt man sich meist keine Mühe mehr, noch was dazu zu lernen. Man versucht sich lieber schnellstmöglich ein leben hier einzurichten wie man es aus der alten Heimat kennt.