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Bundesverfassungsgericht

Sprachnachweis beim Ehegattennachzug verfassungskonform

Der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug ist verfassungskonform. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber verfolge ein legitimes Ziel: Integration von Ausländern und Verhinderung von Zwangsverheiratungen.

Mittwoch, 06.04.2011, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 12.04.2011, 0:46 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. März 2011 1 die aufenthaltsrechtliche Regelung 2, wonach der Ehegatte beim Nachzug den erforderlichen Nachweis zu erbringen hat, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, mit dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot 3 und Schutz der Familie 4 für vereinbar erklärt.

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In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine türkische Staatsangehörige, die den Sprachnachweis nicht erbracht hatte, weil sie Analphabetin ist. Ihr Visumantrag zum Zwecke des Familiennachzugs wurde abgelehnt. Anschließend hatten das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht 5 den Ablehnungsbescheid bestätigt.

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Weiter Gestaltungsspielraum
Mit der darauffolgenden Verfassungsbeschwerde machte die Betroffene geltend, dass der geforderte Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache verfassungswidrig sei. Insbesondere sei er unverhältnismäßig, weil er weder für die Integration der betroffenen Ausländer noch für die Bekämpfung von Zwangsheiraten geeignet sei. Die erforderlichen Sprachkenntnisse könnten wesentlich besser in Deutschland erworben werden. Auch seien die geforderten Sprachkenntnisse zu dürftig und damit ungeeignet seien, um die zuziehenden Ausländer auch nur ansatzweise zu den Kommunikationsleistungen zu befähigen, die zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nötig seien.

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Das überzeugte die Verfassungsrichter nicht. Der Gesetzgeber müsse dem Familienschutz gerecht werden und sei dabei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Allerdings stehe ihm auf dem Gebiet des Ausländerrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Legitimes Ziel
Hier verfolge der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Der geforderte Sprachnachweis sei jedenfalls nicht „evident ungeeignet“. Die Einschätzung, bereits vorhandene Sprachkenntnisse führten häufiger und schneller zur Integration, überschreite nicht den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Das gleiche gelte auch bei der Verhinderung von Zwangsehen: Sprachkenntnisse seien geeignet, die Ausnutzung von Nötigungslagen zu erschweren.

Dabei sei ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel bereits dann geeignet, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden könne beziehungsweise das Mittel nicht erheblich ungeeignet sei. Das sei hier der Fall. Die hier verlangten Sprachkenntnisse stellten zumindest einen ersten Beitrag zur erwünschten Integration in Deutschland dar. Auch lasse sich die zeitliche Trennung der Ehegatten zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden. Das gelte auch dann, wenn zunächst ein Alphabetisierungs- und Sprachkurs absolviert werden müsse. Schließlich sei dem in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner zumutbar, die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen. (hs)

  1. 2 BvR 1413/10
  2. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
  3. Art. 6 GG
  4. Art. 3 GG
  5. BVerwGE 136, 231
Recht
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  1. Wolfgang R. sagt:

    Antwort auf Udo 25.Ja.2012.

    Wo im Aufenth.G.steht,dieses Aufenthaltsgesetz ist nicht anwendbar?

    Na im § 1.2,über das AG stehen die Völkerrechtsverträge!

    Menschenrechte aus der EU und der UN sind nun nur Schall und Rauch?

    Eigenartig,bei meiner Frau hat aber das BverfG anders Entschieden.
    Meine Frau hat den Rechtsanspruch gestellt,nach Art.7 der Charta.:
    Schutz der Ehe und nach Art. 21 Abs.2.: Verbot der Diskriminierung,
    da Ehepartner von Deutschen nicht eingeteilt werden können in.:
    Positivstaatler und Negativstaatler!

    Klagegrund war die Verweigerung der ABH und des Innenministerium,
    die Visafreie einreise,ohne AI Sprachnachweis.

    Klage wurde vom BVerfG nicht abgelehnt,aber ein Beschluss verweigert,
    der Klageerweiterung nach Art.267 der AEUV,diese Klage dem EuGH vorzulegen wurde verweigert.

    Verstehe diese Begründung des BVerfG nicht,aber mit der Weigerung diese Klage,über den Schutz der Menschenrechte dem EuGH vorzulegen,
    hat das BVerfG die Tür zum EMGH sperrangelweit geöffnet.

    Das wird aber eine Blamage für die Richter des BVerfG vor dem EMGH.

    Jeder kann nun beim BVerfG nachfragen,warum die Klage nicht dem EuGH vorgelegt wurde.Ist nicht zu finden in den Ablehnungen noch sonst wo.

    Bescheid vom 02.01.2013 Akz.: AR 8954/12

    Jeder sollte sich wenden an die Botschaft,oder seiner ABH und sich berufen.: Nur auf die Menschenrechte der EU und der UN.
    Auf keinen Fall auf deutsche Gesetzgebung oder Verordnungen,noch weniger auf unser GG.

    Nach der Ablehnung seiner Rechte steht sofort der Weg vor dem BVerfG offen,Klagebegründung.: Ich bestehe auf meine Menschenrechte aus der EU und UN,gleichzeitig stelle ich den Antrag nach Art. 267 der AEUV,diese Kage dem EuGH vorzulegen.

    Nach 3 Wochen nochmals Anmahnen,mit einer Fristsetzung von 14 Tagen ein Aktenzeichen zu erhalten.

    Wieder keine Reaktion,steht der Klageweg vor dem EMGH offen,mit der Begründung.: Das BVerfG verweigert meine Klage,über meine Menschenrechte zu Entscheiden,noch nach Art.267 der AEUV,diese dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen!

  2. Joachim Welsch sagt:

    Meine Frau wurde von der Osnabrücker Ausländerbehörde ausgewiesen, da sie den schriftlichen Teil der A1-Deutschprüfung nicht bestanden hat, da sie Analphabetin ist. Sie ist seit Dezember in Spanien und ich bin alleine hier in Osnabrück, habe schon sechs Wochen wegen Depression im Krankenhaus verbracht und unser Fall liegt inzwischen beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Jeder Mensch, dem ich das erzähle, sieht es als absurd an, dass die Ehefrau eines deutschen Staatsbürgers ausgewiesen und es ihr verweigert wird, am Ort der ehelichen Wohnung, hier Osnabrück, den Alphabetisierungskurs und den Deutschkurs zu besuchen, mit Hilfe ihres Mannes, der zudem Sonderschullehrer u.a. für Deutsch ist. Wo bleibt der Aufschrei? Was kann die Ausländerbehörde dazu bewegen, ihre weltfremde und schikanöse, ja menschenverachtende Haltung zu ändern?