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Scharia in Deutschland 2/2

Warum sinnvoll, wenn es auch provokant geht?

Die Überlegungen des rheinland-pfälzischen Justizministers Jochen Hartloff über die mögliche Einführung islamischer Schiedsgerichte in Deutschland zogen eine Welle der Empörung nach sich. Schon werden die Aushöhlung des deutschen Rechtswesens und eine drohende Paralleljustiz befürchtet. Der zweite Erklärungsversuch.

Von Katharina Pfannkuch Freitag, 10.02.2012, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 14.02.2012, 8:26 Uhr Lesedauer: 7 Minuten  |  

Islamische Schiedsgerichte seien in Deutschland grundsätzlich möglich, solange sie sich rechtsstaatlichen Prinzipien unterwerfen und sich nur mit zivilrechtlichen Fragen befassten – diese Äußerung von Jochen Hartloff gegenüber dem Evangelischen Pressedienst war es, die eine Diskussion über die mögliche Errichtung einer Paralleljustiz und die Gefährdung des Rechtsstaates Deutschland auslöste.

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Die Ablehnung der Aussage Hartloffs zieht sich durch fast alle politischen Reihen. Integration bedeute die Akzeptanz des deutschen Rechts, auch des Zivilrechts, ließ etwa die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) wissen und erteilte islamischen Schiedsgerichten eine klare Absage. Auch Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) warnte vor einer möglichen Paralleljustiz. Und wieder fühlen sich diejenigen, die von einer drohenden Islamisierung Deutschlands überzeugt sind, in ihrer Wahrnehmung bestätigt. Ist diese Sorge berechtigt?

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Schon die Diskussion über den vermeintlichen Einzug der Scharia in deutsche Gerichtssäle zeichnet sich durch Ungenauigkeit aus. Oft wird auf vermeintlich komplizierte Feinheiten wie etwa jener, dass es sich hierbei im Rahmen des Internationalen Privatrechts lediglich um den Verweis auf ausländische Rechtsnormen handelt, in denen möglicherweise auch islamrechtliche Maßgaben enthalten sind und die grundsätzlich nicht im strafrechtlichen Bereich angewendet werden, verzichtet.

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Bei der aktuellen Debatte um islamische Schiedsgerichte drängt sich die Frage auf, ob allen Diskutanten klar ist, was unter einem Schiedsgericht überhaupt zu verstehen ist. Eine in Konkurrenz zum staatlichen Gewaltmonopol stehende Instanz? Ein von der staatlichen Justiz unabhängiges und nicht kontrollierbares Gericht? Wenn dies die Beschaffenheit von Schiedsgerichten auszeichnen würde, dann wäre es wohl kaum möglich, dass in Deutschland nicht nur seit über 40 Jahren Schiedsstellen des Kfz-Gewerbes agieren dürfen, dass es Bühnenschiedsgerichte gibt oder dass die Bundesärztekammer Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen eingerichtet hat. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die vor allem international operierenden Unternehmen als Ansprechpartner gilt, wird nicht des Betreibens einer Paralleljustiz bezichtigt. Auch der Internationale Sportgerichtshof ist ein anerkanntes Schiedsgericht. Und wie passen allein die über 600 Schiedsmänner, die in den Schiedsstellen des Landes Niedersachsen tätig sind, in dieses Bild der Paralleljustiz? Wird hier etwa das deutsche Recht nicht akzeptiert oder gar umgangen? Keineswegs.

Schiedsgerichte gibt es, um das ordentliche Gerichtswesen zu entlasten – auf personeller und finanzieller Ebene. Denn jeder Prozess, der vor Gericht verhandelt wird, kostet Zeit und Geld. Geht es bei einem zivilrechtlichen Streit um einen geringen Streitwert, besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, zunächst ein Schiedsgericht aufzusuchen. In einigen Bundesländern ist dies sogar Pflicht, etwa in Bayern oder in Baden-Württemberg. Konkret bedeutet das: Wenn sich in Bayern zwei Nachbarn über einen beschädigten Rasenmäher streiten und der Wert, um den es bei diesem Streit geht, unter 600 Euro liegt, sind die Nachbarn verpflichtet, einen so genannten vorgerichtlichen Güterversuch einzugehen – sie müssen also versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Diese Verpflichtung kann auch bei einer „geringen Straftat“ gelten, z.B. geringfügiger Körperverletzung, solange es sich um eine Privatklage handelt und solange laut Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat vorliegt. Auch Unterhaltsfragen und Vermögensauseinandersetzungen können vor einem Schiedsgericht behandelt werden. Ein Schiedsverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn beiden Streitparteien einwilligen. Derartige Verfahren bedeuten weder eine Umgehung des deutschen Rechts noch die Errichtung einer Paralleljustiz – sie dürfen sich nur im Rahmen des geltenden Rechts bewegen und sind zudem im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Davon abweichend kann auch auf die Verfahrensordnung einer der oben genannten Institutionen für Schiedsgerichtsbarkeit Bezug genommen werden. Voraussetzung für jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht ist die Einwilligung beider Parteien. Verstößt ein Schiedsspruch gegen den ordre public, also gegen die Grundwerte der deutschen Rechtsordnung und die Grundrechte, so kann ein offizielles Gericht einen Schiedsspruch aufheben. Strafrechtliche Fragen, also etwa Mord oder schwerer Diebstahl, können nicht vor einem Schiedsgericht verhandelt werden, allein schon aus dem Grunde, dass in solchen Fällen ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht. Ein Strafverfahren vor Gericht ist daher unumgänglich.

Jochen Hartloff verwies zur Erklärung seiner Aussage, dass auch islamische Schiedsgerichte in Deutschland möglich seien, auf bestehende Schiedsgerichte im Handel und im Sport. Tatsächlich haben Schiedsgerichte und deren Verfahrensordnungen, etwa jene der Internationalen Handelskammer (ICC), große Bedeutung vor allem für Wirtschafts-Unternehmen, die über nationale Grenzen hinweg agieren. Ein Rechtsstreit zwischen einem deutschen und einem thailändischen Unternehmer vor Gericht kann sich lange hinziehen und ist kompliziert: Verschiedene Rechts- und Verfahrensordnungen, mögliche Sprachbarrieren oder ein Heimvorteil für eine der Parteien können eine gerichtliche Verhandlung in die Länge ziehen und zu enormen Kosten führen. Um diesen Hürden vorzubeugen, einigen sich die Vertragsparteien bereits im Vertrag, auf welche Schiedsklauseln sie sich im Streitfall berufen wollen. Paralleljustiz oder doch eher Pragmatik?

Dennoch wirft Hartloff mit seinen Überlegungen über die Zulässigkeit islamischer Schiedsgerichte Fragen auf: Weder ist klar, ob ein Bedarf an derartigen Einrichtungen besteht, noch ist zu erkennen, mit welchen Inhalten Hartloff das Attribut „islamisch“ hier füllen will, auf welche Rechtsordnung sich diese Schiedsgerichte also beziehen sollen. Denn jedes institutionelle Schiedsgericht muss entweder eine eigene Verfahrens- und Rechtsordnung vorweisen können oder aber sich auf entsprechende Ordnungen beziehen. Da das islamische Recht kein kodifizierter Gesetzestext ist, bleibt offen, wie Hartloff sich die konkrete Umsetzung derartiger Schiedsgerichte überhaupt vorstellt. Dass der baden-württembergische Justizminister seinen Aussagen den so plakativen wie polemischen Zusatz „Steinzeit werden wir nicht tolerieren“ hinterher schob, lässt vermuten, dass er in der islamischen Rechtswissenschaft nicht so versiert ist, dass er etwa die Rechtsliteratur der verschiedenen islamischen Rechts- bzw. Denkschulen (madhahib) als mögliche Grundlage islamischer Schiedsgerichte in Erwägung zog.

Nun gibt es in Deutschland nicht nur die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung vor institutionellen Schiedsgerichten – auch so genannte Ad Hoc-Schiedsgerichte können einberufen werden. Bei einem Ad Hoc-Schiedsgericht können sich die Streitparteien von einer dritten Person bei der Beilegung ihres Streites helfen lassen, ohne dass eine externe Stelle oder Institution einbezogen wird. Berufen kann man sich in solchen Fällen auf die Vertragsfreiheit. So ist es möglich, dass ein Fahrradfahrer, der den Rückspiegel eines Autos versehentlich abreißt, sich mit dem Halter des Wagens außergerichtlich auf die Zahlung einer Summe einigt. Wollen die beiden Personen sich absichern, können sie ihre Einigung von einem Dritten begleiten und schriftlich festhalten lassen. Auch diese Vorgehensweise ist nur möglich, sofern es sich um zivilrechtliche Fragen handelt. Die Vereinbarung darf zudem nicht der Rechtsordnung und dem ordre public widersprechen.

Vor dem Hintergrund dieser Ad Hoc-Schiedsgerichte wird in der aktuellen Diskussion oft auf die so genannten „islamischen Friedensrichter“ hingewiesen, über die Joachim Wagner im vergangenen Jahr sein Buch mit dem plakativen Titel „Richter ohne Gesetz“ schrieb. Von den im Buch beschriebenen drei Fällen wurde einer ausgiebig in der Presse dargelegt – in besagtem Fall wurde offensichtlich nach dem Einsatz eines solchen Friedensrichters ein Strafverfahren nachhaltig beeinträchtigt. So wurden etwa vorherige Zeugenaussagen vor Gericht zurückgezogen. Dieser Fall sei ein deutliches Anzeichen dafür, dass sich eine „Schattenjustiz“ etabliert habe, die den Rechtsstaat „aushöhlen“ würde, so Wagner. Dass der vorliegende Fall dem Grundgedanken des Schiedsgerichts als Entlastung des ordentlichen Gerichtswesens zuwiderläuft, steht außer Frage. Hier wurde in ein laufendes Strafverfahren eingegriffen – und wie bereits erwähnt, darf ein Schiedsgericht nur in zivilrechtlichen Fragen aktiv werden. Dass Wagner und die Medien den vorliegenden Fall zu einem Beispiel einer vermeintlichen Schatten- oder Paralleljustiz hochgespielt haben, steht jedoch ebenfalls außer Frage. Nach wie vor gibt es keine Zahlen darüber, in welchem Ausmaß sich so genannte Friedensrichter in Deutschland unrechtmäßig betätigen.

Dass das Buch Wagners und der geschilderte Fall nun im Zusammenhang mit den Aussagen Jochen Hartloffs wieder Erwähnung finden, sagt einiges aus über die in bestimmten Medien herrschende Atmosphäre. Da wird ein Justizminister mit einer – zugegebenermaßen – undifferenzierten Aussage zitiert, und anstatt wenigstens den Versuch zu unternehmen, diese Aussage differenziert zu hinterfragen, wird sie seitens der Presse dankbar zum Anlass genommen, Ängste zu schüren und Szenarien zu entwerfen. Sinnvoll wäre es, bei Jochen Hartloff nachzufragen, was genau er eigentlich konkret meinte, als er von „islamischen Schiedsgerichten“ sprach, wie er auf diese Idee kam, für wen solche Einrichtungen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen sinnvoll wären und wie er sich das Zusammenspiel ordentlicher Gerichte mit diesen Schiedsgerichten vorstellt. Doch warum sinnvoll, wenn es auch provokant geht?

Lesen Sie im ersten Teil, wieso in den Medien immer wieder plakativ von der Anwendung der Scharia durch deutsche Gerichte die Rede ist und diese Vorstellung für für Verwirrung und Empörung sorgt. Aktuell Meinung

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  1. R. S. sagt:

    Wenn es ja schon so viele Schiedsgerichte gibt bei uns, warum sollten wir dann noch eine „neue“ Instanz einführen?

    Bitte erklären sie mir den Vorteil eines religiös geprägten Schiedsgerichtes das dann sowieso nur für zivile Dinge relevant sein soll? Der einzige sinn könnte ja sein wenn so ein Scharia-Gericht ANDERS urteilen würde als ein „normales“. Wenn dem so ist sollte man hinterfragen warum es anders „urteilt“ und ob diese Urteile dann gerecht sind.

  2. Katharina sagt:

    @ R.S.: Das ist genau die Frage, die sich Jochen Hartloff stellen lassen muss, der diese „neue Instanz“ ja erst in die Diskussion gebracht hat.

  3. Mathis sagt:

    @Katharina
    Ich kannte den Namen des rheinlandpfälzischen Justizministers bisher gar nicht.Jetzt kenne ich ihn.

  4. Ivica Marjanovic sagt:

    Ich verstehe nicht, warum Hartloff dieses Thema überhaupt bringt. Und: Die Aufregung darum ist berechtigt. In Frankfurt leben um die 170 Nationalitäten und wer weiss wie viele Religionen:
    Wer möchte noch Sonderwünsche in dieser Form anmelden?

  5. Lutheros sagt:

    Sehr geehrter Frau Pfannkuch,

    Alle Schiedsgerichte haben eine gemeinsame Grundlage: die Gesetze der Bundesrepublik. Im Kern geht es um die gesetzlichen Regeln des zivilen Zusammenlebens, wie dem BGB, das die Schiedsgerichte prägt.
    Was aber würde ein „islamisches“ Schiedsgericht prägen? der Koran. Das ist aber ein elementarer Unterschied: Es ist kein Gesetz. Und dann stellt sich die nächste Frage: Welche Teile des islamischen „Rechts“ sollen dennn gelten? Wählt jedes Schiedsgericht nach Belieben die Normen die gelten sollen aus? oder stützen wir uns auf Auslegungen eines saudischen Theologen?
    Sie kommen nicht drumherum, das islamische „Recht“ auch mal zu benennen. Und die Tatsache, dass im Familien- und Erbrecht geschlechterspezifische Regelungen bestehen, zeigen, dass dieses „Recht“ nicht mit dem Recht hier korrespondiert. Ein islamisches Schiedsgericht würde deshalb auf der Grundlage von anderen als den rechtlich geltenden Normen entscheiden. und das ist der Unterschied.

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  8. Torgey sagt:

    Sehr informativer Artikel. In England gibt es meines Wissens nach solche Schiedsgerichte schon. Wie die das mit den unterschiedlichen Rechtsschulen gelöst haben, weiß ich allerdings nicht. Da, anders als hier in einigen Kommentaren vermutet, ja ohnehin letztendlich nicht aufgrund von „islamischem Recht“ entschieden wird, ist das vielleicht auch sekundär: Es geht um einen unbeteiligten Dritten, dem beide Parteien Vertrauen schenken und die helfen soll, zu einer für beide Parteien annehmbaren Lösung findet. Problematisch wäre es allerdings, wenn die Entscheidungen dieses Schiedsgerichts regelmäßig von der unterliegenden Partei vor einem ordentlichen Gericht revidiert werden würden. Dann würde sich tatsächlich die Frage nach der Sinnhaftigkeit stellen. Dafür könnte man ja mal Erfahrungswerte aus anderen Ländern sammeln.