Verwaltungsgericht Koblenz
Polizei darf Bahnreisende wegen der Hautfarbe kontrollieren
Verwaltungsgericht Koblenz entscheidet, dass Bahnreisende von der Polizei aufgrund ihres ausländischen Aussehens verdachtsunabhängig kontrolliert werden dürfen. Für Filiz Keküllüoğlu ist das nackter Rassismus und ein Freischuss für die Polizei.
Von Filiz Keküllüoğlu Dienstag, 03.04.2012, 8:28 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 05.04.2012, 0:27 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Dass Schaffner und Polizisten bei ihrer Kontrolle härter durchgreifen, wenn es sich bei dem Reisenden um People of Colour handelt, ist nichts Neues. Es ist der Alltagsrassismus, mit dem Menschen mit einem ausländischen Aussehen tagein und tagaus zu kämpfen haben. Jetzt wird dieser Rassismus auch noch von Richtern für zulässig erklärt.
Folgendes spielte ab: Ein Zugreisender wurde auf einer Bahnstrecke durch zwei uniformierte Beamte der Bundespolizei angesprochen und aufgefordert sich auszuweisen. In der Folge entstand eine verbale Auseinandersetzung. Da der Kläger seine Papiere nicht vorlegte, durchsuchten die Beamten seinen Rucksack, ohne aber die Ausweispapiere zu finden. Daraufhin wurde der Kläger zur zuständigen Dienststelle der Bundespolizei verbracht, wo bei ihm ein Führerschein gefunden und seine Personalien festgestellt werden konnten. Das alles wollte der Reisende nicht ohne Konsequenzen über sich ergehen lassen und klagte.
Im Verlauf eines Strafverfahrens wegen Beleidigung gegen den Reisenden äußerte ein Beamter der Bundespolizei zum Grund für die Kontrolle, wenn er die Vermutung habe, ein Reisender halte sich möglicherweise illegal auf, frage er, wohin der Reisende fahre und bitte um Vorlage von Ausweispapieren. Er spreche dabei Leute an, die ihm als Ausländer erschienen. Ein Kriterium sei hierbei auch die Hautfarbe.
Richter weisen Klage ab
Die Sache schien eindeutig zu sein. Rassismus lag in der Luft. Doch die Richter und die Polizisten waren sich grün und der Reisende erlebte sein blaues Wunder. Mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteilsspruch (28.2.2012, Az. 5 K 1026/11.KO) wiesen die Richter die Klage des Reisenden ab.
Die Identitätsfeststellung, so die Richter, sei rechtmäßig gewesen. Die einschlägigen Vorschriften verpflichteten die Beamten der Bundespolizei, bei einer Kontrolle entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen. Hierdurch werde willkürliches Vorgehen ausgeschlossen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Kläger gefahren sei, für die unerlaubte Einreise und zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz genutzt. Dies berechtige die Bundespolizei dazu, die in den Zügen befindlichen Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren. Aus Gründen der Kapazität und Effizienz sei die Bundespolizei auf Stichprobenkontrollen beschränkt. Deswegen dürften deren Beamte die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen. Da die Identität des Klägers in der Bahn von den Beamten nicht habe festgestellt werden können, seien sie aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung auch zur Durchsuchung des Rucksackes nach Ausweispapieren berechtigt gewesen.
Empört Euch!
Die Gesellschaft müsste nun aufschreien! Empörung müsste sich breit machen! Dieses Urteil ist ein Freischuss für die Polizei, beliebig Kontrollen durchzuführen. Wenn dem Polizisten die Hautfarbe, das Kopftuch, der Turban oder der Bart nicht gefällt, kann er ohne einen gültigen Grund die Menschen kontrollieren, sie in der Öffentlichkeit demütigen.
Traurig, aber wahr: Wir sind noch zu sehr von einer toleranten Gesellschaft entfernt, die endlich akzeptiert, dass die Gesellschaft heterogen und vielfältig ist. Wer denkt, anhand des Aussehens identifizieren zu können, wer ausländisch und sogar illegal oder kriminell ist, begeht einen fatalen Fehler und ist rassistisch. Wir müssen das Kind beim Namen nennen. Wir müssen uns empören. Aktuell Meinung Recht
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Die Urteilsbegründung der Richter geht ausdrücklich von einer verdachtsunabhängigen Stichprobenkontrolle aus. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht erfüllt, wenn ein Reisender aufgrund seiner Hautfarbe verdächtigt wird, illegal in das Land einzureisen. Das ist weder eine zufällige Stichprobe noch verdachtsunabhängig sondern schlicht rassistisch. Bemerkenswert ist, dass ein Beamter seine rassistischen Motive im Verlauf des Strafverfahren frank und frei äußern kann, dieses aber in der Urteilsbegründung des Gerichts ignoriert wird. Mit anderen Worten, das Gericht geht schlicht von völlig anderen Voraussetzungen aus als sie von den Beamten geschildert wurden.
Missverstanden wird hier auch der vom Gericht genannte Begriff „grenzpolitische Erfahrung“. Die Erfahrung bezieht sich hier auf Zugstrecken und nicht auf Hautfarben. Das versteht aber die Polizei auch nicht. Andernfalls wäre es nicht zu der rassistischen Aussage des Beamten während des Strafprozesses gekommen.
Was die Polizei praktiziert ist schlicht ein rassistisch motivierter Generalverdacht. Deswegen: Empört Euch!
Pragmatikerin: Welche „Treffpunkte“ in Frankfurt? Erzaehlen Sie bitte kein Unsinn. Ihre Informationen sind mind. 10 Jahre alt und nicht mehr up to Date.
@ Taifei
Für Deutsche besteht nach § 1 des Gesetzes über Personalausweise eine Ausweispflicht ab dem Vollenden des 16. Lebensjahres, die sowohl durch den Personalausweis als auch durch den Reisepass erfüllt werden kann.
Wer gegen die Ausweispflicht verstößt, also weder einen gültigen Ausweis noch einen gültigen Pass besitzt, handelt nach § 32 des Gesetzes über Personalausweise ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden.
Eine gesetzliche Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen. sollten Sie aber bei einer polizeilichen Kontrolle ohne Ausweis angetroffen werden, können sie zwecks Feststellung der Personalien auf ein Polizei-Revier mitgenommen werden.
Pragmatikerin
@ Peters
Gehen Sie jeden Tag z.B. an die Konsti? Dort können Sie jederzeit polizeiliche Aktivitäten beobachten. Ausserdem ist dieser Platz mit Kamera bestückt, die vom PP beobachtet wird. Also nix mit vor 10 Jahren.
Pragmatikerin
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Pragmatikerin
Sie sagen selbe, dass überall Kameras installiert sind. Kein Dumkopf verkauft vor den Kameras Drogen. Ich bestehe darauf. Sie erzählen viel Unsinn.
„Pragmatikerin sagt:
20. Juni 2012 um 17:23
@ Taifei
Für Deutsche besteht nach § 1 des Gesetzes über Personalausweise eine Ausweispflicht ab dem Vollenden des 16. Lebensjahres, …Eine gesetzliche Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen. sollten Sie aber bei einer polizeilichen Kontrolle ohne Ausweis angetroffen werden, können sie zwecks Feststellung der Personalien auf ein Polizei-Revier mitgenommen werden.“
Nichts anderes habe ich gesagt. Es besteht KEINE Pflicht einen Ausweis bei sich zu tragen, ich muss NUR einen haben.
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