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Verwaltungsgericht Oldenburg

Keine Abschiebung wegen mangelnden Sprachkenntnissen

Verwaltungsgericht Oldenburg bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Sprachnachweispflicht im Ausland beim Ehegattennachzug und setzt die Abschiebung einer Ehefrau aus. Unterdessen wirbt Maria Böhmer im türkischen Gaziantep für Deutschkurse.

Dienstag, 15.05.2012, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 23.05.2012, 0:38 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Staatsministerin Maria Böhmer hat auf ihrer Reise in das türkische Gaziantep am vergangenen Freitag (11.5.2012) eine Sprachschule besucht. Sie hob die Bedeutung der Sprachkurse als Vorbereitung auf ein Leben in Deutschland hervor und lobte die Arbeit der Lehrkräfte vor Ort. „Der Besuch der Schule hat mir gezeigt, dass der Spracherwerb bereits im Heimatland unabdingbar ist. Die Lehrkräfte stellen ihre Teilnehmer darauf ein, dass ihr Lebensmittelpunkt künftig Deutschland sein wird. Nur so erfahren sie, was sie in ihrer neuen Heimat erwarten wird“, so Böhmer.

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Unerwähnt ließ die Staatsministerin allerdings die massiv vorgetragene Kritik gegen die Sprachpflicht im Ausland. Kritiker monieren vor allem, dass Sprachkenntnisse viel besser und schneller in Deutschland vermittelt werden könnten. Außerdem würden Familien teilweise über mehrere Jahre und unnötig auseinandergerissen. Ein unzureichendes Kursangebot machten es für viele Betroffene sogar unmöglich, überhaupt einen Deutschkurs zu besuchen. Davon möchte die Bundesregierung aber nichts wissen.

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Mehrmals hat die Bundesregierung mittlerweile wiederholt, dass sie an den Spracherfordernissen vor der Einreise festhalten will. Dennoch könnte die Sprachpflicht im Ausland bald kippen. Wie das Verwaltungsgericht Oldenburg am 10. Mai 2012 (11 B 3223/12) beschloss, verstößt diese Regelung möglicherweise gegen EU-Recht.

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Keine Abschiebung wegen fehlenden Deutschkenntnissen
Im konkreten Fall ging es um die Abschiebung einer Ehefrau, die mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist, jedoch nicht die notwendigen Sprachkenntnisse nachweisen kann. Daher verlangt die Behörde, dass sie einen Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland stellt und zuvor dort die notwendigen Sprachkenntnisse nachweist, wie es das Gesetz vorschreibt.

Das ließen die Oldenburger Richter jedoch nicht zu. Sie setzten Abschiebung aus und begründeten es mit einer Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Thema, dem auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt war. Danach erscheine es zweifelhaft, so das Gericht, ob dieses Spracherfordernis mit der EU-Familiennachzugsrichtlinie vereinbar ist. (hs) Leitartikel Recht

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