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Beschneidung

Das ist keine Straftat

Ist die Beschneidung von Jungen aus religiösen Motiven rechtswidrig? Nicht unbedingt, finden die Grünen Volker Beck und Renate Künast und wollen eine Debatte im Bundestag anstoßen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Von Beck & Künast Dienstag, 10.07.2012, 8:27 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 12.07.2012, 7:26 Uhr Lesedauer: 5 Minuten  |  

In den letzten Tagen erreichten uns viele Reaktionen auf unsere kritische Haltung zum Urteil einer kleinen Strafkammer des Kölner Landgerichts. Dieses sieht in der Beschneidung der Penisvorhaut (medizinisch: Zirkumzision) bei minderjährigen Jungen eine strafbare Körperverletzung, auch wenn die Einwilligung der Eltern religiös motiviert ist. Damit wurde eine Debatte befeuert, die Millionen von Menschen in Deutschland und weit darüber hinaus bestürzt und verunsichert.

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Diese – soweit uns bekannt – einmalige gerichtliche Entscheidung ist für andere Gerichte und die Staatsanwaltschaften in Deutschland nicht bindend. Sie schafft keine verbindlichen Verhaltensregeln in der Gesellschaft. Mit einem juristischen Kunstkniff (Freispruch für den angeklagten Arzt trotz angeblicher Strafbarkeit wegen eines zu entschuldigenden Verbotsirrtums) wurde eine höchstrichterliche Klärung verhindert.

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Gründe für die Beschneidung
In der Diskussion müssen die Auswirkungen rechtlicher Diskurse auf unsere multikulturelle Gesellschaft, in der wir Muslimas und Muslime willkommen heißen und uns über die Wiederkehr jüdischen Lebens nach Deutschland freuen, beachtet werden. Wir möchten für eine differenzierte Betrachtung der grundrechtlichen Kollisionslage zwischen dem Schutz körperlicher Unversehrtheit der minderjährigen Jungen, dem Erziehungsrecht der Eltern und der Religionsfreiheit werben. Diese verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt. Ihnen müssen Grenzen gesetzt werden, damit alle drei zu optimaler Wirksamkeit gelangen können.

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Die teilweise oder vollständige Entfernung der Penisvorhaut greift zweifelsohne in die körperliche Integrität des zu Beschneidenden ein. Rechtswidrig wird sie jedoch nur, wenn bei minderjährigen Jungen keine Einwilligung der Eltern vorliegt oder diese gegen die guten Sitten verstößt. Grundsätzlich üben die Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder eigenverantwortlich und einvernehmlich aus. Damit ist die freie Entscheidung der Eltern die Regel. Für jede staatliche Regelung dagegen muss es durchschlagende Gründe geben und bleibt deshalb die Ausnahme. Deshalb sind zum Beispiel Eltern, die vielfach auch auf Wunsch der Minderjährigen das Stechen der Ohrläppchen genehmigen wollen, nicht mit Strafverfolgung überzogen, weil es sich um einen zwar nicht schmerzfreien, aber doch geringfügigen Eingriff handelt.

Für die Vorhautbeschneidung bei Jungen gibt es achtbare Gründe. So empfiehlt beispielsweise die Weltgesundheitsorganisation WHO die Beschneidung, u. a. aus Gründen der HIV-Prävention. In den USA ist es gar nahezu gesellschaftliche Normalität, dass ohne religiöse Vorgabe männliche Neugeborene beschnitten werden. Diese Eingriffe sind sicher nicht als medizinisch notwendig anzusehen, aber sie sind vom Elternrecht der elterlichen Sorge umfasst.

Die 4 000 Jahre alte Praxis der symbolischen Inkorporation in die religiöse Gemeinschaft mittels der männlichen Beschneidung ist ein zentrales Gebot im Judentum und im Islam. Es ist daher von der Religionsausübungsfreiheit geschützt. Die religiöse Beschneidung im Judentum und Islam berühren den Kern abrahamitischer Religionen: „Das soll das Zeichen sein des Bundes zwischen mir und euch. Jedes Knäblein, wenn’s acht Tage alt ist, sollt ihr beschneiden bei euren Nachkommen.“ (Auszug Gen 17,10-14). Im Judentum findet diese rituelle Beschneidung (Brit Milah) als Eintritt in den Bund mit Gott – wie in der Bibel geschrieben – am achten Tage nach der Geburt statt, kann aber aus gesundheitlichen Gründen (z. B. bei Frühchen) verschoben werden. Auch im Islam wird die Beschneidung als ein Zeichen der Religionszugehörigkeit – bei Neugeborenen oder bis zum Alter von 13 Jahren – durchgeführt. In beiden Religionsgemeinschaften findet dieser Eingriff durch fachkundiges Personal statt. Im Islam beispielsweise durch den türkischen Sünnetci und im Judentum durch den Mohel (weibl. Mohelet). Häufig handelt es sich hier um Ärztinnen und Ärzte mit einer Zusatzausbildung.

Höchstrichterliche Klärung
Besonders wichtig ist es, in der Debatte zwischen der Beschneidung bei Jungen und Mädchen ganz grundsätzlich zu unterscheiden. Eine Beschneidung bei Jungen wird auch unabhängig von der Religion, zum Beispiel aus hygienischen und prophylaktischen Gründen durchgeführt. Sie hat praktisch keine beeinträchtigenden, wenn auch verändernde Folgen. Die Beschneidung von Mädchen hingegen hat tiefgreifende negative gesundheitliche Auswirkungen und zerstört die sexuelle Empfindungsfähigkeit der Frauen. Hier werden die äußeren weiblichen Geschlechtsorgane teilweise oder ganz entfernt oder verstümmelt, sehr oft wird die Vaginalöffnung vernäht und damit verengt. Die Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen ist eine schwere nicht zu rechtfertigende Körperverletzung, die keine Religion fordert. Sie ist mit der männlichen Beschneidung nicht zu vergleichen.

Zur Bundesrepublik Deutschland gehört das Judentum und der Islam ebenso wie das Christentum. Wir fordern von den Religionsgemeinschaften eben so viel Verfassungstreue, wie wir Ihnen gewähren müssen und wollen. Nach unserer Überzeugung ist der körperliche Eingriff einer Vorhautbeschneidung bei Jungen mit Einwilligung und vorliegender Einvernehmlichkeit der Eltern bei Einhaltung hygienischer und medizinisch-fachlicher Standards keine Straftat.

Für die betroffenen und verunsicherten Eltern und Mediziner wäre eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht wünschenswert. Das ist jedoch wegen des trickreichen Freispruchs der Kölner Entscheidung und der fehlenden Anhängigkeit weiterer Verfahren mit gleichgelagerter Problematik in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Wir wollen deshalb im Bundestag eine Debatte beginnen, wie notwendige Schritte zur Schaffung der Rechtssicherheit betroffener Eltern, besonders für Juden, Muslime und das zur Beschneidung fachkundige Personal, aussehen könnten. Dazu soll dieser Zwischenruf einen Anstoß liefern.

Weitere Unterzeichner sind die Bundestagsabgeordneten Jerzy Montag und Josef Winkler, sowie Benedikt Lux (Abgeordnetenhaus Berlin), Sergey Lagodinsky, Sybille Mattfeld-Kloth, Prof. Dr. J. Friedrich, Hasret Karaçuban, Ali Baş. Aktuell Meinung

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  1. Susann sagt:

    Meinem Bruder wurde die Vorhaut mit 5 Jahren entfernt und ihm ging es danach viel besser, weil er eine Entzündung hatte und nicht mehr seine Blase entleeren konnte. Er hat keine bleibende Schäden dadurch bekommen. Das ist ein Beispiel warum ich eine Beschneidung beführworte. Zudem ist eine beschnittenes Glied viel hyginischer als ein unbeschnittenes.

    Ausserdem die Religionsfreiheit wird eh schon eingeschränkt, besonders für Muslime was in meinen Augen rassistisch ist. Was kommt als nächstes?

  2. Socke sagt:

    @Susann – ihr Bruder ist ein Beispiel für medizinische Beschneidungen, dagegen hat niemand etwas (so wenig wie gegen die Entfernung von Hirntumoren oder den Weisheitszähnen).
    hier geht es um die -religiös- praktizierte und begründete Beschneidung, das ist ein anderes Thema.
    Rasierte Achseln sind auhc hygienischer als unraiserte, man kann aber etwas dagegen tun. Bei meinen Geschwistern und Bekannten ist keiner Beschnitten, keiner hatte hygienische Probleme.

    „Ausserdem die Religionsfreiheit wird eh schon eingeschränkt, besonder für Muslime“ -> bitte um Beispiele, mit rechtlichen Grundlagen. wo die Freiheit denn eingeschränkt wird?

  3. Pingback: Die Komiker-Nation | Kotoba 古都薔