Bundesverwaltungsgericht
Von einem Deutschen darf nicht verlangt werden, die Ehe im Ausland zu führen
Bundesverwaltungsgericht lockert Einschränkung des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen: Von einem Deutschen darf grundsätzlich nicht verlangt werden, die Ehe im Ausland zu führen. Geklagt hatte eine Analphabetin aus Afghanistan.
Mittwoch, 05.09.2012, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 11.09.2012, 8:35 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen gilt nur eingeschränkt. Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen muss hier das Visum zum Ehegattennachzug schon dann erteilt werden, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag (4.9.12, Az.: 10 C 12.12) entschieden.
Geklagt hatte eine eine afghanische Staatsangehörige. Sie heiratete einen Landsmann, der 1999 nach Deutschland eingereist war und mittlerweile neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Mai 2008 beantragte sie bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Den Antrag lehnte die Botschaft ab, da die Klägerin keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. Die Klägerin wiederum trägt vor, sie sei Analphabetin.
VG: Eingebürgerte Ehemänner
Das überzeugte das Verwaltungsgericht nicht. Der Richter berief sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010. Die Bundesrichter hatten entschieden, dass das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese in der Fachwelt massiv kritisierte Entscheidung übertrug das Verwaltungsgericht auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen. Es sei nicht erkennbar, warum es dem „eingebürgerten Ehemann“ unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren.
Das ging dem 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu weit. Nach dem Willen des Gesetzgebers setze auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. „Dies dient vor allem der Integration, aber auch der Verhinderung von Zwangsehen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“, so das Gericht. Der Schutz von Ehe und Familie nach dem Grundgesetz verpflichte aber zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.
BVerwG: Deutscher ist Deutscher
Bei dieser Interessenabwägung dürfe von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden, die Ehe im Ausland zu führen. Vielmehr gewährt ihm – anders als einem Ausländer – das Grundrecht des ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Von dem ausländischen Ehepartner dürften daher „nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden“, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten.
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„Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, ist dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten. Unerheblich ist, dass der Ehemann der Klägerin neben der deutschen auch die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt“, so das Gericht.
Benachteiligung Deutscher?
Das Verwaltungsgericht soll jetzt prüfen, ob der Klägerin das Erlernen der deutschen Sprache unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensverhältnisse in Afghanistan in zumutbarer Weise innerhalb eines Jahres möglich war.
Nach wie vor ungeklärt ist die Frage, wie es sich verhält, dass bei Nachzug ausländischer Ehegatten zu EU-Bürgern, die im Bundesgebiet leben, kein Nachweis von Deutschkenntnissen verlangt wird. Hätte in dem vorliegenden Fall der in Deutschland lebende Partner nicht die deutsche, sondern niederländische oder die spanische Staatsbürgerschaft, hätte seine afghanische Ehefrau aufgrund europarechtlicher Bestimmungen keinen Nachweis von Sprachkenntnissen erbringen müssen. Nur ein Grund unter vielen, weshalb die Gesetze zum Ehegattennachzug massiv kritisiert werden. (bk) Leitartikel Recht
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Gibt es Neuigkeiten zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug?
(BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, 10 C 12.12). Die Entscheidung erleichtert zwar den Ehegattennachzug, richtig ist sie gleichwohl nicht. Die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie erlaubt – völlig zu Recht – den Mitgliedstaaten, von Nachzugswilligen integrationsfördernde Maßnahmen zu verlangen. Dieses darf aber nicht zur Verhinderung der Familienzusammenführung führen, weswegen Sprachkurse erst nach Einreise verlangt werden dürfen. Darüber ist aktuell beim EuGH ein Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Berlin anhängig.
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