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Integrationspolitik

Regierung bleibt Belege für „Integrationsverweigerung“ schuldig

Mit Verweis auf vermeintliche "Integrationsverweigerer" hat Schwarz-Gelb das Aufenthaltsgesetz teilweise massiv verschärft. Belegen kann sie ihre Behauptung aber bis heute nicht, schreibt Sevim Dagdelen (Die Linke) in ihrem MiGAZIN Gastbeitrag.

Von Montag, 17.12.2012, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 14.06.2015, 20:25 Uhr Lesedauer: 8 Minuten  |  

Am 17. März 2011 beschloss der Bundestag mit Mehrheit von CDU/CSU und FDP verschärfte Sanktionen und Kontrollen im Zusammenhang verpflichtender Integrationskurse. Das war nach der „Sarrazin-Debatte“. Im Oktober 2009 – also vor der „Sarrazin-Debatte“ – hatte die vorherige Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD „bei den Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs … keine Notwendigkeit für gesetzliche Änderungen“ gesehen.

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Empirische Belege für die Unterstellung, es gebe eine bedeutende Zahl von „Integrationsverweigerern“ in Bezug auf die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs, gab es damals wie heute nicht. Die Bundesregierung musste immer wieder auf meine Nachfragen kleinlaut zugeben, dass sie über „keine Erkenntnisse“ zu entsprechenden Pflichtverletzungen verfügt.

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Vorgeschobene Gründe
Sie kann keine Aussage machen, ob es sich bei denjenigen, die einer Verpflichtung zum Sprachkurs nicht nachkommen oder diesen abbrechen „um ‚Verweigerer‘ handelt“, weil die vielfältigen Gründe für eine Nichtteilnahme statistisch nicht erfasst werden. Auch eine vom Bundesministerium des Innern (BMI) initiierte Umfrage unter den Bundesländern erbrachte keinerlei Anhaltspunkte für eine „Integrationsverweigerung“. Im Gegenteil: Mehrere Bundesländer erklärten, dass von aufenthaltsrechtlichen Sanktionen deshalb kaum Gebrauch gemacht werde, weil es „keine vorwerfbare Integrationskursverweigerung in nennenswertem Umfang“ gebe.

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Dennoch aber gab es 2011 entsprechende Gesetzesverschärfungen. So wie Menschen in vielen Städten und Kommunen selbst angesichts eines Ausländeranteils an der Bevölkerung von gerade mal ein bis zwei Prozent der Meinung sind, man müsse vor „Überfremdung“ geschützt werden, so braucht es für die hegemoniale Politik auch keiner realen „Integrationsverweigerung“, um entsprechende Gesetzesverschärfungen gegen Menschen mit Migrationshintergrund zu rechtfertigen. Denn sie kann auf eine Stimmung bauen, die sie selber immer wieder durch den Aufbau solcher rechtspopulistischen Popanze (re)produziert und die ihnen die Zustimmung für diese diskriminierende und z.T. rassistische Politik sichert. Mit 25,1 Prozent ist laut der Untersuchung der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) „Die Mitte im Umbruch. Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2012“ die „Ausländerfeindlichkeit“ die bundesweit am weitesten verbreitete extrem rechte Position. Während in Westdeutschland jeder Fünfte eine solche Einstellung hat, sind es im Osten inzwischen 39 Prozent.

Deutschland Spitzenreiter
Nach der Änderung des § 8 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) müssen die Ausländerbehörden seit Mitte 2011 bei Verlängerungen einer Aufenthaltserlaubnis prüfen, ob einer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme nachgekommen wurde. An sich eigentlich nichts Neues, denn das war bereits nach bisheriger Rechtslage so, wie die Bundesregierung auf Nachfrage bestätigte. Neben dieser eher symbolischen Verschärfung gibt es aber auch eine materielle Verschlechterung: Aufenthaltserlaubnisse von zur Integrationskursteilnahme verpflichteten Personen dürfen solange nur für längstens ein Jahr verlängert werden, bis ausreichende schriftliche und mündliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden (oder ein anderer „Nachweis“ einer erfolgten Integration erbracht wird).

Kein anderes europäisches Land errichtet derart hohe Sprachhürden im Aufenthaltsrecht, wie eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages in meinem Auftrag zeigte. Diese hohen Sprachanforderungen sind umso bedenklicher, als nur gut die Hälfte aller Prüfungsteilnehmenden in Deutschland nach einem 600-900-stündigen Sprachkurs das Sprachniveau B1 erreicht. Hierfür können Qualitätsmängel des angebotenen Sprachunterrichts, aber auch unterschiedliche Bildungsvoraussetzungen, Lern- und Sprachbegabungen, das Lebensalter der Betroffenen sowie besondere Lebenslagen (Krankheit, Schwangerschaft, Pflege von Angehörigen, Erziehung von Kindern usw.) verantwortlich sein. Die Gewährung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis jedenfalls wird durch die Neuregelung abhängig von sozial selektiven Faktoren. Grundlegende Rechte werden von individuellen Sprach- und Lernfähigkeiten abhängig gemacht – und das ist inakzeptabel.

Zahlen belegen Integrationswillen
In der politischen Debatte wird das Nichterreichen des Sprachniveaus B1 mitunter sogar mit einer angeblichen Integrationsverweigerung gleichgesetzt. So erklärte etwa Hartfrid Wolff (FDP) im Deutschen Bundestag zur Rechtfertigung der Neuregelung (S. 10984): „Aber diejenigen, die sich nicht integrieren wollen, erhalten in Zukunft nur eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“. Und der Abgeordnete Reinhard Grindel (CDU) behauptete, dass „wir“ durch die Neuregelung „erstmals das bekommen, was Sie immer anmahnen: belastbare Zahlen über Integrationsverweigerer. … Wir werden zum ersten Mal flächendeckend für ganz Deutschland sehr genau wissen, wie viele Personen dieser Pflicht [zur Integrationskursteilnahme] nicht nachgekommen sind“ (ebd., S. 10989). Dabei war mit der Gesetzesänderung keine erweiterte Datenerfassung in diesem Bereich verbunden, wie die Bundesregierung auf Anfrage bestätigte: „Die Informationspflicht wird insoweit nur in einen neuen gesetzlichen Rahmen überführt“.

Deshalb verwundert es nicht, dass auf meine aktuelle Kleine Anfrage hin die Bundesregierung bestätigte, dass es nach wie vor keine genauen Zahlen über eine angebliche “Integrationsverweigerung“ im Zusammenhang der Sprachkursteilnahme gibt. Im Gegenteil: Die Zahlen, die vorliegen, sprechen ganz klar gegen die Annahme einer verbreiteten „Integrationsverweigerung“.

Die Mär von 10-40 Prozent
12 von 16 Bundesländern (leider ohne NRW und die drei Stadtstaaten) haben Angaben zu Verpflichtungen zur Integrationskursteilnahme und entsprechenden Sanktionen gemacht. Nur eine „relativ geringe Zahl von Zuwanderern“ nimmt nicht am obligatorischen Integrationskurs teil, stellt die Bundesregierung auf der Grundlage dieser Zahlen fest (sie spricht von sechs Prozent, aus den von ihr genannten Zahlen ergibt sich: fünf Prozent).

In der Vergangenheit wurde der Anteil entsprechender „Integrationsverweigerer“ von Bundesinnenminister de Maizière noch auf 10-15 Prozent, von Wolfgang Bosbach (CDU) sogar auf 40 Prozent beziffert. Aus welchen Gründen aber die Betroffenen nicht an einem Kurs teilnahmen (z.B.: Krankheit, Schwangerschaft, Erwerbstätigkeit), dazu hatte und hat die Bundesregierung „keine Kenntnisse“. Zutreffend lehnt sie es deshalb ab, “bei allen Verpflichteten, die nicht am Integrationskurs teilnehmen, von Integrationsverweigerung auszugehen“. Das ist in Nuancen eine Verbesserung gegenüber der Vergangenheit, als sie erklärte, dass es „schon der hohe Anteil an Verpflichteten, die den Statistiken des BAMF zufolge den Integrationskurs gar nicht erst antreten“, zulasse, von einer „vorwerfbaren Integrationskursverweigerung in nennenswertem Umfang“ zu sprechen. Aktuell Meinung

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  1. mediterrane sagt:

    Für mich ist die NPD nur ein Produkt des rassistischen Diskurses der sogenannten „Volksparteien“ CDU/CSU und SPD.