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Replik auf „Legt das Kopftuch ab!“

Und täglich grüßt Frau Kelek…

Frau Kelek wirft der Islamkonferenz vor, trotz jahrelanger Beschäftigung mit Religionsfragen sei den „Funktionären“ eine Besserstellung von Frauen und Mädchen gleichgültig. Ihr Beitrag offenbart ein bedenklich verzerrtes Bild der (rechtlichen) Wirklichkeit.

Von Freitag, 17.05.2013, 8:28 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.03.2016, 11:12 Uhr Lesedauer: 8 Minuten  |  

Seit Jahren beschäftigt sich auch Frau Kelek, Teilnehmerin der ersten Deutschen Islamkonferenz (DIK I), mit Fragen der Religion in ganz eigener Art und Weise. Wie sie Frauen und Mädchen dabei unterstützen könnte, ihre grundrechtlich garantierten Rechte wahrzunehmen, ist ihr nicht nur gleichgültig, nein, sie setzt auch alles daran, zu verschleiern, was den tatsächlichen Inhalt und Umfang dieser Rechte angeht.

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In ihrem in der Welt veröffentlichten Essay liefert Frau Kelek nicht nur einen Einblick in ihr mangelhaftes Grundrechtsverständnis, sondern offenbart auch eklatante Gedächtnislücken in Bezug auf die inhaltlichen Diskussionen der AG 2 (Religiös begründete schulpraktische Fragen) der DIK I. Im Rahmen der dortigen Gespräche hatte Frau Kelek reichlich Gelegenheit, ihre Position darzulegen und das hat sie – wenn sie denn an den Sitzungen teilgenommen hat, was anzunehmen ist – sicherlich auch getan. Zudem war sie mit ihrer Sichtweise, insbesondere, was das Kopftuch angeht, keine Einzelkämpferin gegen die 4 Vertreter des KRM, denn auch Frau Ates, Frau Cezairli, Herr Kolat und wahrscheinlich auch die Alevitische Gemeinde teilten ihre Sichtweise 1 und auch von den staatlichen Vertretern dürfte kaum jemand im Verdacht stehen, ein Vorkämpfer für das Kopftuch zu sein.

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In der Welt behauptet Frau Kelek:
1. „Mädchen vor dem 14. Lebensjahr mit dem Kopftuch in die Schule zu schicken hat nichts mit Religionsfreiheit oder dem Recht der Eltern auf Erziehung zu tun, sondern ist ein Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde und gegen das Diskriminierungsverbot.

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In dem von der DIK I verabschiedeten Papier heißt es zur Rechtslage im Hinblick auf das Kopftuch von Schülerinnen: „In Ausübung ihrer Religionsfreiheit steht es Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen frei, Zeichen ihrer Religionszugehörigkeit zu tragen oder sich religiösen Vorschriften gemäß zu kleiden. […] Das elterliche Erziehungsrecht vor Eintritt der Religionsmündigkeit umfasst nach Art. 6 GG grundsätzlich auch die Befugnis, die Bekleidung ihrer Kinder zu bestimmen.“ 2

Frau Kelek weiter:
2. „Das Kopftuch ist nicht islamisch. Es gibt keine religiöse Verpflichtung, ein Kopftuch zu tragen. […] Wer das Kopftuch will, ist Traditionalist und interpretiert die Überlieferung im eigenen Interesse. In Deutschland gehört er damit zu der Minderheit von Muslimen, die diese Religion nicht spirituell, sondern als Gesetz begreifen und einen „Scharia-Islam“ vertreten.

Unter Hinweis auf Thomas Bauer möchte man Frau Kelek darauf aufmerksam machen, dass derlei starre Kategorisierungen eher typisch sind für die von ihr kritisierte fundamentalistische Denkweise und nicht vereinbar mit liberalem Denken, das sie für sich reklamiert, aber das nur am Rande.

Zur Sinn- und Werthaltigkeit des sehr populären Arguments: „Das steht doch gar nicht im Koran!“ hat sich das Bundesverfassungsgericht eindeutig geäußert: „Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben ist, kommt es nicht an. Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben. Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt sich nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen.“ 3

Und schließlich argumentiert Frau Kelek in der Welt:
3. „Nur wenn sie [d.h. die Kinder] sich ohne Bevormundung und Eingrenzung durch religiöse Vorschriften entwickeln, werden sie zu verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft werden. Das Recht auf Schulbildung hat Vorrang vor der Religionsfreiheit der Eltern.

Die Kelek`sche Grundrechtsinterpretation, nach der der staatliche Bildungsauftrag Vorrang vor dem Erziehungsrecht der Eltern hat, entbehrt jeder Grundlage. In dem von ihr mit verabschiedeten DIK-Papier heißt es demnach auch exakt der Gesetzeslage entsprechend:

„Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die in erster Linie ihnen obliegende Pflicht. Diese elterlichen Rechte und Pflichten haben auch im Schulbereich Geltung und sind dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet. […] Das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst auch das Recht der Eltern zur Erziehung in religiösen Belangen.

Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit des Kindes liegt die Entscheidung über die religiöse Erziehung bei den Eltern. Bei noch nicht religionsmündigen Kindern haben die Eltern also nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ihre Kinder so zu erziehen, wie sie selbst es nach ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen für richtig halten.“

Frau Kelek steht mit ihren eigenwilligen Grundrechtsinterpretationen nicht allein. Sie sind typisch für eine bestimmte Gruppe von Kulturmuslimen, die mit dem Islam, sei es im privaten Umfeld oder der Moschee, schlechte Erfahrungen gemacht haben. Das ist zu bedauern und soll auch nicht wegdiskutiert werden, ist und bleibt aber eine individuelle Erfahrung, die nicht dazu führen darf, dass daraus eine Legitimation zur Beschneidung von Grundrechten für praktizierende Muslime abgeleitet wird. Wäre das der Fall, dann wären im Endeffekt nicht „die Fundamentalisten“ eine Gefahr für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat, sondern „die säkularen“ Muslime.

In ihrem Essay fordert Frau Kelek einmal mehr die säkularen Muslime dazu auf, die Interpretation ihrer Religion nicht „den anderen“ zu überlassen, die Stimmen der „[…] über vier Millionen türkisch-/muslimischstämmigen Bürgern in Deutschland […] [von denen die] meisten nicht in einer Parallelwelt [leben]“, müssten endlich Gehör finden.

Zwei Dinge sind dabei erstaunlich: zum einen, dass Frau Kelek, immerhin Soziologin, das Muslimsein als Herkunft definiert (türkisch-/muslimischstämmig) und offensichtlich bisher keine Antwort auf die Frage gefunden hat, warum sich die säkularen Muslime nicht zusammenschließen, um sich für ihre Auslegung der Religion starkzumachen. Dabei gibt es darauf eine ganz einfache Antwort: In Deutschland gibt es eine grundgesetzlich verbürgte Religionsfreiheit und die ist sehr umfassend: Man kann glauben oder auch nicht, man kann seinen Glauben bekunden und verbreiten oder auch nicht und man kann seinen Glaubensüberzeugungen gemäß handeln oder auch nicht. 4

  1. In der Islamkonferenz waren vertreten: Die fünf großen muslimischen Dachverbände (KRM und Aleviten) mit je einem Vertreter, zehn Mitglieder stammten aus verschiedensten Bereichen des öffentlichen muslimischen Lebens und 15 staatliche Vertreter.
  2. I. Kopftuch und andere religiöse Kleidungsstücke/1. Rechtslage: In Ausübung ihrer Religionsfreiheit steht es Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen frei, Zeichen ihrer Religionszugehörigkeit zu tragen oder sich religiösen Vorschriften gemäß zu kleiden. Das Tragen des Kopftuches kann daher nicht in Schulordnungen, Elternverträgen o. ä. untersagt werden. Das elterliche Erziehungsrecht vor Eintritt der Religionsmündigkeit umfasst nach Art. 6 GG grundsätzlich auch die Befugnis, die Bekleidung ihrer Kinder zu bestimmen. Insofern könnten Eltern ihre Töchter vor Eintritt der Religionsmündigkeit und auch vor der Pubertät zum Tragen des Kopftuches anhalten, wenngleich das Tragen des Kopftuches nach ganz überwiegender islamischer Auffassung vor Eintritt der Pubertät religiös nicht geboten ist.
  3. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02
  4. Ebenda. „Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen.“
Aktuell Meinung

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  1. Marie sagt:

    Ich finde es mehr als heftig, ja, geradezu unverschämt, was hier der Autorin unterstellt wird – hier hat niemand Frau Kelek als „halbkriminelles Element“ hingestellt. Und was soll das überhebliche „Also bitte Frau Boos-Niazy“? Was Frau Boos-Niazy hier geschrieben hat, entspricht vollumfänglich der Wahrheit, aber anscheinend fällt es der einen oder dem anderen schwer, aus einer zutiefst überheblichen „christlich-deutschen“ Position der Wahrheit ins Auge zu blicken. Und selbstverständlich ist es nicht in Ordnung, Positionen zu vertreten, die mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Ne, und hier muss niemand Frau Keleks angeblichen „Sorgen“ Rechnung tragen, wie Sie das fordern, Frau Julia.

    Im Übrigen möchte ich den stimmigen Beitrag der Frau Boos-Niazy noch dahingehend ergänzen: Die aggressive Art, in der die Frau Kelek auf allen Kanälen ihre verfassungswidrigen „Positionen“ vertritt, die aggressive Art, in der sie stets so tut, als hätte sie das alleinige Monopol der Religions- und Koraninterpretation inne, die aggressive Art, in der sie jedem Gesprächspartner ins Wort fällt, der ihre Lochbrillen-Sichtweise nicht teilt, ist absolut ätzend.

  2. Kartoffelschreck sagt:

    Vorallem frau keleks sorge um die armen tiere ist absolut berechtigt und keines wegs volksverhetzung , als sie alle muslimischen männer pauschal zu tier schändern und sodomiten erklärte ,Aufgrund ihrer libido.Ein hoch auf die meinungsfreiheit .
    Meinen sie das ich einen orden oder einen preis wie den von der friedrich naumann stiftung bekomm, wenn ich allen deutschen ihre tierliebe und speziell hundeliebe als zoophilie auslege ? Und alle hunde besitzer nicht nur als potentielle , sondern als echte hundef…… betitele .?

  3. Julia sagt:

    @Marie
    „Und selbstverständlich ist es nicht in Ordnung, Positionen zu vertreten, die mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Ne, und hier muss niemand Frau Keleks angeblichen “Sorgen” Rechnung tragen, wie Sie das fordern, Frau Julia. “

    Glauben Sie mir eins Frau Marie, keiner der hier einen Kommentar abgibt oder einen Artikel geschrieben hat, kann mit absoluter Sicherheit davon ausgehen, GG-konform zu handeln zu argumentieren oder Lösungen vorzuschlagen. Man braucht Experten um die genaue Interpretation des GG zu kennen, die dafür jahrelang studiert haben müssen.
    Man kann und darf nicht von allen erwarten das GG so zu kennen wie es diese Experten tun. Und deshalb kann eine Frau Kelek, wie auch eine Frau Boos -Niazy auch mal Vorschläge machen die nicht GG-konform sind ohne sie zu verurteilen. Denn das veruteilen dient ja nur dazu, von der eigentlichen Problematik abzulenken und einer wirklich Lösung des Problems näher zu kommen. Man diskutiert ja nicht mehr über das Thema sondern nur noch darum ob Frau Kelek jetzt GG-feindlich ist oder nicht.
    Und das läuft in allen Diskussionen so ab! Sarrazin und Buschkowsky benennen Integrationsprobleme und sofort wird nur noch die Frage behandelt ob beide jetzt Rassisten sind oder nicht. Für mich ist das eine realtiv billige Art und Weise echte Diskussionen abzuwürgen. Man muß sein Gegner mit Argumenten schlagen und nicht mit Lügen, Vorwürfen oder Übertreibungen.
    Und meine Frage an Frau Boos-Niazy, ob Sie denn selbst noch nie einen nicht GG-konformen Vorschlag gemacht hat kann ich auch an Sie richten.

    Ob beispielsweise ihre Kommentar hier auf Migazin alle mit geltendem Recht in Einklang stehen, bezweifle ich stark, denn da könnte man so manches auch als Volksverhetzung gelten lassen.

  4. Marie sagt:

    Ach, wissen Sie, Frau Julia, Sie sollten nicht von sich auf andere schließen – wenn Sie mit dem GG auf Kriegsfuß stehen und „Experten“ benötigen, heißt das ja nicht, dass das anderen auch so geht. Dass Sie mit dem GG auf Kriegsfuss stehen, das sieht man ja schon daran, dass Sie den Rassismus Ihres Volkshelden Sarrazin als „Probleme benennen“ verniedlichen Ihre Frage beantworte ich gerne – ne, ich habe noch nie einen nicht GG-konformen „Vorschlag“ gemacht. Rassistische Hetze im Stile Sarrazin ist übrigens auch nicht GG-konform. Für diese Beurteilung braucht man im Übrigen auch keine Experten, so wie Sie das behaupten in dem ganz offensichtlichen Bemühen, grundrechtsverletzende „Vorschläge“ von Marktschreiern ala Kelek und Sarrazin, deren Verfassungswidrigkeit bzw. deren verfassungswidrigen Rassismus Sie als zu vernachlassigende Petitesse verharmlosen, zu legitimieren…

  5. Afia Toor sagt:

    Frau Keleks Meinung nach werden alle Muslimas gezwungen das Kopftuch zu tragen und es sei ihre Pflicht, die unterdrückten und ahnungslosen Muslimas zu befreien.
    Es ist schade, dass in einer aufgeklärten Gesellschaft, wie die in Deutschland, so einseitig über das Kopftuch und die Muslimas gesprochen wird. Immer werden sie sofort mit Zwang in Verbindung gebracht. Und sie merken nicht, dass viele Muslimas, sowie ich, das Kopftuch aus eigner Überzeugung und freiwillig tragen und es ist MEINE persönliche Entscheidung. Ich bin weder ahnungslos noch unterdrückt und brauche auch keine Befreiung durch Frau Kelek.
    Natürlich gibt es Ausnahmen von sogenannten Muslimen, die den Islam für ihre Zwecke missbrauchen und Frauen unterdrücken. Aber der Islam lehrt: „Es soll kein Zwang sein im Glauben.“(2:257)
    Frau Kelek sollte weiter so engagiert arbeiten, aber dort, wo ihre Hilfe benötigt wird.

  6. Soli sagt:

    @Afia Toor – „Ausnahmen“ von Muslimen trifft es nicht ganz, die „Mehrheit“ leider eher.
    Was bringt es aber wenn diese Sure so im Koran steht, die islamischen Staaten diese aber allesamt gänzlich anders auslegen? Lesen sie doch mal den Wikipedia-Eintrag bzgl. „Glaubensfreiheit im Islam“.
    Wenn ich mir die Kairoer Erklärung der Menschenrechte anschaue kann ich da von Glaubensfreiheit nichts lesen, im Gegenteil.
    Wenn es die gemäßigten Muslime schaffen das hoffentlich irgendwann abzulegen und sich der UN-Charta der Menschenrechte anschließen – das wäre ein toller Erfolg!

  7. Richard.Meiser sagt:

    @Soli

    was sollen gemäßigte Muslime sein? Die, die sich nicht an den Koran halten? Die anzweifeln, dass der Koran 1 zu 1 Gottes Wort ist? Sind es dann überhaupt noch Muslime?

  8. Quo Vadis sagt:

    @Richard Meiser
    „was sollen gemäßigte Muslime sein? “

    Gemäßigter Muslime zu sein äussert sich in dem Sinne, dass man auch außerhalb seines Glaubens denken kann und eine objektive Haltung annehmen kann um einen anders- oder nicht-gläubigen besser zu verstehen. Außerdem kann /darf ein gemäßigter Muslim auch kritisch gegenüber seiner Religion und seinen Glaubensbrüdern sein. Die gemäßigten Muslime haben die Dogmatik ihrer Religion zum Wohle der Allgemeinheit aufgeweicht haben und sich den christlich-jüdisch-atheistischen Vorgaben/Richtlinien angepasst haben und versuchen nicht mit dieser kulturelle Prägung Deutschlands zu brechen oder außen vor zu stehen. Die gemäßigten Muslime machen sich Gedanken darum wie sie ihren Glauben auslegen können, damit ihre Religion sich keinen schlechten Ruf macht. Sie versuchen ihre Religion und ihren Glauben so auszuleben wie es in diesem Land Tradition ist. Gemäßigte Muslime orientieren sich an den Menschen und die Radikalen an den Gesetzen eines Landes.

    „Die, die sich nicht an den Koran halten? Die anzweifeln, dass der Koran 1 zu 1 Gottes Wort ist? Sind es dann überhaupt noch Muslime?“

    Ein Muslim ist dann ein Muslim, wenn er sich für einen hält! Dafür braucht man keine Bestätigung von irgendeinem Imam, einer Moschee oder von anderen Muslimen, das bestimmt jedes Individuum selbst, so wie es die Verfassung vor sieht, auch eine Glaubensgemeinschaft ist dafür nicht notwendig!. Zweifeln ist übrigens ein Teil des Glaubens! Wer nicht zweifelt, glaubt auch nicht, sondern führt nur noch Befehle aus, wie ein Soldat.
    Und ob der Koran 1 zu 1 Gottes Wort ist, mag sein, aber jeder interpretiert die Worte und Verse anders. DIE Interpretation gibt es nicht!