Vergabepraxis von Ausbildungsplätzen
Jeder dritte Arbeitgeber lehnt Frauen mit Kopftuch ab
Dass Frauen mit Kopftuch es schwer haben, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu finden, war bekannt. Dass diesen Frauen aber mehr als jeder dritte Betrieb verschlossen bleibt ist neu und geht aus einer aktuellen Studie der Pädagogischen Hochschule Freiburg hervor.
Donnerstag, 15.08.2013, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 08.01.2020, 15:45 Uhr Lesedauer: 4 Minuten |
Sie sind hoch motiviert und bringen beste Voraussetzungen mit für einen Ausbildungsplatz – junge Frauen mit Kopftuch. Dennoch bleiben ihnen die Türen von mehr als ein Drittel (35,1 Prozent) aller Ausbildungsbetriebe verschlossen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Erhebung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg.
Für die Untersuchung wurden exemplarisch kleine, mittlere und große Betriebe im Breisgau-Hochschwarzwald angeschrieben und nach der Vergabepraxis ihrer Ausbildungsplätze befragt. Mehr als 700 haben geantwortet – mit erstaunlicher Offenheit. Danach würden viele Betriebe (12,4 Prozent) eine Bewerberin nicht nur wegen dem Kopftuch ablehnen, sondern auch dann, wenn sie oder er den Islam praktiziert. Einen Homosexuellen würden der Erhebung zufolge 4,5 Prozent der befragten Betriebe ablehnen.
Massive Einschränkung der Ausbildungschancen
Studienautor Prof. Albert Scherr sieht darin eine „massive einschränkung“. Im SWR-Fernsehen erklärte er, dass viele dieser Jugendlichen oft doppelt eingeschränkt seien in ihren Ausbildungschancen. Für Hartmut Möller von der Industrie- und Handelskammer Freiburg ist das nichts Neues. Er kennt die Gründe für die ablehnende Haltung der Betriebe: es sind Vorurteile und Ängste.
Vor allem im Dienstleistungsbereich würden viele wegen des Kundenkontakts keine Musliminnen mit Kopftuch einstellen. „Wir können die Betriebe nicht zwingen, ihr Verhalten zu ändern. Wir können nur appellieren. Das Damoklesschwert des Fachkräftemangels hängt über den Betrieben und die müssten das jetzt endlich mal begreifen“, so Möller.
Politik in der Pflicht
Bereits am Dienstag hatte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) eine Studie vorgelegt, die die Ergebnisse der Freiburger Erhebung stützt. Danach ist die Benachteiligung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Migrationshintergrund im Bildungssektor oder auf dem Arbeitsmarkt weit verbreitet. Dass Frauen mit Kopftuch viel häufiger diskriminiert werden, ging auch schon aus der ADS-Erhebung hervor.
Vertreter türkischer und muslimischer Organisationen sehen die Politik in der Pflicht. „Es ist nicht mehr hinnehmbar, dass Menschen mit Migrationshintergrund in der Bildung oder auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden und die Politik immer noch keine Konsequenzen daraus zieht und Schritte zur Behebung von Diskriminierung verweigert, und das, obwohl immer wieder auch die Diskriminierung von staatlicher Seite belegt wird“, erklärte etwa Ayşe Demir, stellvertretende Bundesvorsitzende der Türkischen Gemeinde in Deutschland. Diese Diskriminierungserfahrungen führten bei den Betroffenen zu Resignation und Frust mit negativen Auswirkungen auf Leistungen und Motivation.
Forderung nach AGG in Bundesländern
Demir fordert Allgemeine Gleichbehandlungsgesetze (AGG) in den Bundesländern und unabhängige Beratungs – und Beschwerdestellen damit Betroffene Anlaufstellen haben. „Solange Vorbehalten, Vorurteilen und Diskriminierungen nicht mit konsequenten Maßnahmen von staatlicher Seite entgegengewirkt wird, wird sich an dieser Situation kaum etwas ändern“, erklärte Demir.
Der Vorsitzende des Islamrats, Ali Kızılkaya, zeigte sich von den aktuellen Untersuchungen nicht überrascht. Die Ergebnisse bestätigten, was muslimische Religionsgemeinschaften schon lange kritisieren: „Von Kindesalter an sehen sich Muslime aufgrund ihrer Religion oder ihrer ethnischen Herkunft Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt“, so Kızılkaya.
Arbeiten am Kern des Problems
Das Bild des Islam und der Muslime in Deutschland werde durch die mediale Berichterstattung, aber auch durch teilweise islamfeindliche Rhetorik von Politikern mit Vorurteilen versehen. Es sei nicht verwunderlich, dass diese Darstellungsweise einen negativen Einfluss auf die Gesellschaft und alle Lebensbereiche habe. „Von Vorurteilen gegenüber Muslimen sind weder Lehrer an Schulen, Erzieher an Kindergärten noch Arbeitgeber in Unternehmen ausgeschlossen. Dadurch wird dann auch deren Handeln gegenüber Muslimen negativ geprägt“, erklärte Kızılkaya weiter. Er fordert nicht nur die Einrichtung von Beschwerdestellen, sondern auch ein Arbeiten am Kern des Problems, „nämlich dort, wo diskriminierende Einstellungen entstehen“. Sonst werde nur am Symptom gearbeitet, nicht aber an der Ursache.
Beunruhigt von den Studienergebnissen zeigte sich auch Ali Ataullah Demirezen, Präsident des Verbandes der Islamischen Kulturzentren (VIKZ). „Dass Menschen aufgrund ihres Andersseins in dieser Gesellschaft benachteiligt und ausgegrenzt werden, ist inakzeptabel. Jeder Bürger dieses Landes, unabhängig seiner Herkunft, Hautfarbe oder Religion muss gleich behandelt werden“, so Demirezen. Der VIKZ-Präsident appelliert ebenfalls an Politik und Gesellschaft, Diskriminierung und Ungerechtigkeit stärker zu bekämpfen und Hilfsangebote für Betroffene zu fördern. Sonst würden unnötig Potenziale verschwendet und das gesellschaftliche Klima negativ beeinflusst.
Bereits in der Vergangenheit kritisierte der Dachverband der vier größten islamischen Religionsgemeinschaften in Deutschland, Koordinationsrat der Muslime (KRM), dem auch Islamrat und VIKZ angehören, staatliche Kopftuchverbote als schlechte Vorbilder für die freie Marktwirtschaft. Wenn schon der Staat Benachteiligung per Gesetz legitimiere, seien Nachahmer aus der Privatwirtschaft die selbstverständliche Folge, so der Vorwurf. (etb/sb) Gesellschaft Studien Wirtschaft
Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.
MiGGLIED WERDEN- AfD beschließt „Remigration“ Abschiebung von „Personengruppen mit schwach…
- Fachkräftemangel vs. Abschiebung Pflegeheim wehrt sich gegen Ausweisung seiner Pfleger
- Bundesverwaltungsgericht Geflüchtete dürfen nach Italien abgeschoben werden
- Verwaltungsgerichtshof Nürnberg muss Allianz gegen rechts verlassen
- Spurwechsel ermöglichen Migrationsexperte fordert Bleiberecht für arbeitende…
- „Diskriminierend und rassistisch“ Thüringer Aktion will Bezahlkarte für Geflüchtete aushebeln
@deix
Danke für den Hinweis mit dem türkischen Zahnarzt. Wie bereits gesagt, ich orientiere mich an menschenrechtlichen Standards und nicht an türkischen. Von Rassismus und Islamophobie habe ich ebenfalls nicht gesprochen.Diese Grundrechte sind universell und gelten somit auch für türkische Zahnärzte, wenn man sich überhaupt zu den Grundrechten bekennen möchten.
@ Marie
Der Kemalismus ist eine Weltanschauung. Religionen und Weltanschauungen sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz völlig gleichberechtigt:
§ 1 AGG.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Ob man sich aufgrund des Glaubens an eine religiöse Pflicht oder aus weltanschaulicher Überzeugung (z.B. Marxismus, Atheismus) für das Sichtbarmachen seiner Gesinnung entscheidet, darf daher nach dem AGG keinen Unterschied machen. Weltanschauungen dürfen nicht gegenüber Religionen diskriminiert werden oder umgekehrt.
Unternehmen können daher am Arbeitsplatz entweder „gleich viel“ an sichtbaren Zeichen zulassen oder „gleich wenig“ – bei beiden Varianten werden die Auflagen des AGG zur Gleichbehandlung erfüllt.
Benachteiligend und daher gesetzwidrig wäre es hingegen nur Anhängern von Religionen ein Sichtbarsein im Betrieb zu erlauben, nicht aber Anhängern von Weltanschauungen.
@ aloo masala:
Ich hatte vor zirka anderthalb Jahren einen „Diskriminierungsfall“ zu bearbeiten, wo eine katholische Arbeitnehmerin im Kundenverkehr aufgrund ihrer starken Verbundenheit mit der Muttergottes unbedingt eine Madonnenstatue auf ihrem Schreibtisch aufstellen wollte und dies mit ihrer Religionsfreiheit begründete. Der Arbeitgeber, ein der ÖVP (entspricht CDU/CSU) nahestehendes Unternehmen, war strikt dagegen, weil er befürchtete, dass sich die nicht katholische Klientel weniger ernst genommen oder gar missioniert fühlen könnte.
Es ist zu befürchten, dass das Antidiskriminierungsrecht zur reinen Karikatur wird, wenn es zu einem Hebel für einzelne wenige Personen verkommt auffällig sichtbare religiöse Zeichen am Arbeitsplatz durchzuboxen. Juristisch falsch würde ich es gerade in diesem Fall finden, wenn das Unternehmen konkrete geschäftliche Nachteile nachweisen müsste.
Ein anderer Arbeitnehmer wollte aus religiösen Gründen einen Degen (abgestumpft) bei sich tragen.
Vor drei Jahren hatte ich noch keine ausgeprägte Meinung zum Gleichbehandlungsrecht. Ich hoffe, dass die Mitdiskutanten nachvollziehen können, warum ich schließlich zum glühenden Anhänger des optischen Neutralitätsprinzips in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht im Berufsleben geworden bin.
@deix
Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb sie wegen dieser beiden Fälle zu einem glühenden Verehrer des optischen Neutralitätsprinzips geworden sind.
Marienverehrung ist nicht Bestandteil der religiösen Pflicht im Katholizismus. Somit kann sich die Arbeitnehmerin nicht in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt fühlen.
Die Sache mit dem Degen so vermute ich, ist das Kirpan der Sikhs. Ein Kirpan hat für Sikhs eine ähnliche Bedeutung wie das Kreuz für Christen, nur mit dem Unterschied, dass ein Kirpan religiöse Pflicht und wichtiger Teil der persönlichen und religiösen Identität eines Sikhs ist. Es ist allerdings optisch nicht sichtbar, weil die Sikh es unter ihrem Gewand tragen. Nun hat man das Problem, das Menschen, die nicht der Sikh-Gemeinschaft angehören, Sorge vor dem Kirpan haben. Aus diesem Grund gibt es das abgestumpfte Kirpan, das als Waffe ebenso untauglich sind, wie ein mittelgroßes Kreuz. Den Sikhs ein abgestumpftes Kirpan zu verbieten ist wie einer Muslima das Kopftuch zu verbieten.
@deix
Zu Ihrer Antwort an Marie: Neben dem AGG gibt es noch das Grundrecht der Religionsfreiheit. Dieses haben Sie in Ihren Ausführungen unter dem Tisch fallen lassen.
Also wirklich, @Deix, Ihre Vergleiche sind abstrus. Und wie Masala schon richtig bemerkte, geht es um die Religionsfreiheit und nicht um das Zurschaustellen auffälliger Symbole. Ein Kopftuch ist eine Kleidungsstück ist ein Kleidungsstück ist ein Kleidungsstück. Es dient gläubigen Muslimen zum Verdecken der Haare, nicht als auffälliges Symbol. Ich hatte als Nichtmuslimin auch schon ein solches gelegentlich auf, vor nicht allzulanger Zeit war es bei Frauen in Deutschland keineswegs unüblich und kein Mensch hat sich daran gestört, dass viele Frauen, vor allem ältere, ein Kopftuch trugen. Der Kemalismus gebietet nicht das Zurschaustellen von auffälligen Symbolen, keine Weltanschauung gebietet das Zurschaustellen auffälliger Symbole und auch zu den religiösen Pflichten des Christentums gehört nicht das Zurschaustellen einer Madonnenstatue auf dem Schreibtisch. Sie verwechseln hier religiöse Pflichten mit dem Zurschaustellen auffälliger Symbole und vergleichen Äpfel mit Birnen.
@aloo masala:
Ein Absolutheitsprinzip bei der Ausübung der positiven Religions- und Weltanschauungsfreiheit am Arbeitsplatz für einzelne verwirklicht die Grund-und Freiheitsrechte für alle nicht bestmöglich. Richtig halte ich den Denkansatz des EGMR und auch des österreichischen Höchstgerichts, dass es im Sinne eines gebotenen Interessenausgleichs legitim ist die positive Religions- und Weltanschauungsfreiheit einzelner im Berufsleben einzuschränken, um auch die negative Religions- und Weltsanschauungsfreiheit anderer zu gewährleisten. So ist es grundsätzlich legitim und schutzwürdig leidenschaftlicher Atheist zu sein und im Privatleben deshalb immer einen Button mit der Aufschrift „Gott ist tot“ tragen zu wollen. Am Arbeitsplatz ist aber auf die berechtigten Gefühle anderer religiöser und weltanschaulicher Richtungen Rücksicht zu nehmen. Dasselbe gilt für auffällige religiöse Symbole. Der kompromisslose Verfechter dieser auffälligen Zeichen ist kein Diskriminierungsopfer.
@ aloo masala:
Was wirklich eine religiöse Plicht ist, lässt sich juristisch nicht objektiv ergründen, ist oft umstritten und veränderlich.Viele Musliminnen halten das Kopftuchtragen für keine religiöse Pflicht. Für unvertretbar halte ich es, wenn sich Staaten und Firmen für ihre Bewertung nach den jeweils aktuellen Aussagen diverser Religionsvertreter richten müssen oder nach dem subjektiven Empfinden des Einzelnen. Die katholische Arbeitnehmerin mit der Madonnenstatue hat regelmäßig an Marienwallfahrten teilgenommen und hat ausdrücklich damit argumentiert, dass Marienstatuen für sie den gleichen Stellenwert haben wie für manche Musliminnen des Kopftuchtragen und dass das daher gleichermaßen akzeptiert werden müsse.
@aloo masala
Was irgendwelche Religionsgemeinschaften ihren Mitgliedern vorschreiben, interessiert in dem Zusammenhang nicht. Die Religionsfreiheit ist ein Individualrecht, keines für Religionsgemeinschaften.
In den USA gab es den Versuch, durch Bildung einer religiösen Gemeinschaft, den Konsum von halluzinogenen Pflanzen zu legalisieren, indem man den Konsum zum religiösen Ritual erklärte. Ich weiß, Drogen sind gefährlich, Kopftücher nicht, aber Marienstatuen eben auch nicht. Dass man Marienstatuen ablehnen dürfe, Kopftücher aber nicht, weil irgendein Bestimmer einer Religionsgemeinschaft die Kopftücher zur Pflicht gemacht hat, im anderen Fall aber nicht, ist Quatsch.
Eine Regel, ein Gesetz muss schon universell anwendbar sein. Und die Religionsfreiheit ist insofern nicht teilbar, da sie 1. die individuelle Entscheidung ÜBER religiöse Pflichten stellt und 2. für jedwedes Verhalten aus religiösen Gründen keine Ausnahmen gegenüber Verhalten aus anderen (z.B. weltanschaulichen) Gründen macht. Alles andere wäre 1. ungerecht und würde 2. der Gesetzlosigkeit durch Bildung religiöser Gemeinschaften Tür und Tor öffnen.
Der Angriffspunkt gegen die Diskriminierung von Kopftuchträgerinnen kann auf gar keinen Fall mit Menschenrechten begründet werden, weil das Grundgesetz nur Staatsorgane bindet – nicht Privatbetriebe. Die Grundlage für die Diskriminierung von Kopftuchträgerinnen liegt letzten Endes in der ungleichen Verteilung von Eigentum zwischen den Konfessionsträgern, Arbeitnehmermacht und der Konsumentenmacht. Diese Asymmetrie kann man mit dem Recht nur sehr begrenzt ausbalancieren – mit dem AGG schon gar nicht. Das deutsche AGG ist eine verwässerte Form von EU Verordnungen. Hochqualifizierte Kopftuchträgerinnen können daher durch Migration in EU konforme Mitgliedsstaaten deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der BRD verbessern. Anti-Diskriminierungsgesetzgebung ist nicht dazu da, um Diskriminierung zu beseitigen, sondern um wettbewerbsfähiger zu werden. Es lohnt sich für den Staat Steuergelder in Anti-Diskriminierung zu investieren, um die inländische Verwertung von Humankapital zu optimieren. Mehr kann man von Anti-Diskriminierung nicht erwarten. Sinnvoller wäre es auf ein Integrationsministerium hinzu arbeiten. EU weit Migrations- und Integrationspolitik zu koordinieren und nach diesen gemachten Hausaufgaben weiter auf OECD Ebene, G20, UNO-Ebene weiter zu machen. Anders als andere Politikfelder hat Diskriminierung ökonomische Auswirkungen auf einen Großteil der UNO Staaten, weil sie durch transnationale Familien, Tourismus, Telefonie, Kapitalströme, Studentenströme, Know-How Ströme miteinander vermascht sind. Die Werte sind in der Grössenordnung vergleichbar mit dem Volumen von Auslandsdirektinvestitionen.