Keine Visafreiheit für Türken
EuGH beugt sich politischem Druck
Der Europäische Gerichtshof hat das jahrelange Hin und Her um die Visumpflicht für türkische Staatsangehörige beendet. Die Luxemburger Richter haben entschieden, dass Türken auch künftig ein Visum brauchen. Politiker und Juristen kritisieren die Entscheidung.
Mittwoch, 25.09.2013, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 30.09.2013, 23:07 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Türkische Staatsangehörige sind auch künftig nicht berechtigt, ohne Visum in ein EU-Land einzureisen, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Demirkan-Verfahren (Az.: C‑221/11) am Dienstag entschieden.
Damit geht ein jahrelang anhaltender Rechtsstreit um die Auslegung des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei aus dem Jahre 1963 zu Ende. Ziel der Vereinbarung war unter anderem die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern. 1970 wurde in einem Zusatzprotokoll außerdem vereinbart, keine neuen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen (sog. Stillhalteklausel).
Visumpflicht seit den 80ern
Entgegen dieser Klausel führten Deutschland und weitere EWG-Staaten in den 80ern jedoch eine Visumpflicht für türkische Staatsbürger ein. Bei dem Verfahren vor dem EuGH ging es nun darum, ob die zeitlich später eingeführte Visumpflicht eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt und somit gegen die Stillhalteklausel verstößt.
Info: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
Dem Rechtsstreit lag der Sachverhalt der Türkin Leyla Demirkan zugrunde, die ihren deutschen Stiefvater in Berlin besuchen wollte, aber kein Visum erhielt. Es kam zum Rechtsstreit. Vor dem Gericht berief sie sich auf den freien Dienstleistungsverkehr und verwies auf die Stillhalteklausel. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg rief daraufhin den EuGH an, damit dieser die Tragweite des Stillhalteklausels festlegt.
Kritik von der Politik
Und das taten die Luxemburger Richter. Sie unterschieden in ihrem Urteil zwischen einer aktiven und passiven Dienstleistungsfreiheit. Das Abkommen erfasse nur die aktive Dienstleistungsfreiheit, wie sie von Künstlern oder Fernkraftfahrern erbracht werden, nicht aber den Empfang von Dienstleistungen, so die Richter. Deshalb verstoße die Visumpflicht für türkische Staatsbürger, die nur zu Besuchszwecken in ein EU-Land reisen möchten und damit Dienstleistungen lediglich in Empfang nehmen, nicht gegen die Stillhalteklausel.
Der SPD-Europaabgeordnete Ismail Ertuğ bedauerte die Entscheidung des EuGH als „materiell und formell fragwürdig sowie politisch destruktiv“. Als Begründung verweist Ertuğ auf den Anhang des Assoziierungsabkommens. Darin sei erklärt worden, dass visafreies Reisen möglich sein soll, wenn im Lauf der Reise Dienstleistungen erbracht oder in Anspruch genommen werden. „Dass dies 40 Jahre später durch ein Gericht verneint wird, ist meines Erachtens rechtlich fragwürdig.“, so der Europaparlamentarier. Das Urteil sei zudem politisch ein Schritt in die falsche Richtung. So würden europafreundliche Verbündete in der Türkei einmal mehr verprellt.
EuGH hat an Glaubwürdigkeit eingebüßt
Als „enttäuschend“ wertete auch Bundestagsabgeordnete Sevim Dağdelen (Die Linke) die Entscheidung und warf dem EuGH vor, sich dem politischen Druck gebeugt zu haben. Offenbar, so Dağdelen, habe sich das Gericht von der Drohkulisse beeindrucken lassen, die von den Mitgliedstaaten im Vorfeld der Entscheidung aufgebaut worden war. „Die Mitgliedstaaten hatten dem EuGH die Auswirkungen eines Urteils im Sinne der Visumfreiheit in düstersten Farben beschrieben. In der Stellungnahme der Bevollmächtigten der Bundesregierung wurde gar davor gewarnt, dass eine positive Entscheidung praktisch zum Zusammenbruch des einheitlichen europäischen Visasystems führen würde. Das war unbegründete Panikmache, blieb aber offenbar nicht ohne Wirkung bei den Richterinnen und Richtern“, so die Linkspolitikerin.
Ähnlich bewertet Ausländer- und Europarechtsexperte Ünal Zeran den Luxemburger Richterspruch. Der EuGH sei seiner eigenen Rechtsprechungslinie untreu geworden. „Die Richter haben sich über Argumente der Klägerseite hinweggesetzt, ohne eine Silbe dazu zu verlieren und teilweise Kaffesatzleserei betrieben. Die besseren Argumente sprachen für die Visafreiheit“, sagte Ünal dem MiGAZIN. Diese Entscheidung sei nicht nur ein schwerer Schlag für die Befürworter der Visafreiheit, nein, der EuGH habe auch „ein Stück an Glaubwürdigkeit eingebüßt“. (bk) Leitartikel Recht
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„Das Urteil sei politisch ein Schritt in die falsche Richtung“.
Dann hat derjenige unser Rechtssystem nicht vestanden. Urteile haben (hoffentlich) keine politische Komponente. wenn dem so wäre – würde unser Rechtssystem auch gar nicht so funktionieren wie es das aktuell tut.
„EuGH beugt sich poltischem Druck“
50 Jahre lang gab es keine Visafreiheit für Türken die Dienstleistungen passiv in der EU in Anspruch nahmen. Der EuGH hat dies nun lediglich bestätigt und nun behauptet man beim Migazin, man hätte sich dem politischen Druck gebeugt!?
Es ist alles beim alten und vorallem so wie man es von vornherein festgelegt und mit der Türkei ausgehandelt hat. Dass manche in diesem Prozess eine Chance sahen ihre Forderungen auch über die Justiz durchzusetzen und jetzt enttäuscht sind, kann ich nachvollziehen, aber das Gericht hat richtig entschieden und sich niemandem gebeugt. Warum auch?
@Soli
Na ja, Urteile sollten keine politische Komponente haben, da gebe ich Ihnen Recht. Aber es gibt da glaube ich schon einen Unterschied zwischen Idealismus und Realität…
Übrigens würde so gut wie alles unter „passive Dienstleistung“ fallen und das bedeutet, dass man den Türken die Visafreiheit erlaubt hätte und dass diese „passive Dienstleistung“ extrem zum Missbrauch einlädt werden wahrscheinlich auch die Luxemburger Richter gewusst haben. Man ärgert sich doch jetzt auf türkischer Seite nur deshalb, dass die Luxemburger Richter dies bemerkt haben. Aber eigentlich weiß man schon, dass man realisitischerweise kein Anspruch darauf hat.
Das hilft doch alles nichts. Man muss die Absicht verstehen. Tourismus ist ein Kanal undokumentierter Einwanderung. Die Mitgliedstaaten der EU engagieren sich sehr mit Frontex und grenzüberschreitender Zusammenarbeit für den Grenzschutz. Im Augenblick sind große EU Staaten in der Hand der BRD, weil sie Rettungspakete brauchen. Die Türkei macht sich vor allem als vorlauter US Verbündete bemerkbar. Das schmeckt der deutschen Hegemonie in Europa nicht. Die BRD ist dabei sich von der Scheckbuch-Politik gegenüber anderen EU Ländern zu verabschieden und übt direkten Einfluss auf die inneren Angelegenheiten anderer Staaten aus. Flächendeckende Deindustrialisierung nach dem Vorbild Ostdeutschlands warten auf die PIIGS-Staaten. Das einzig Interessante am Tourismus für Diasporas sind die etwa 80 Tourismussteuer-Kategorien, die wir den Auswanderungsstaaten durch Visiting-Friends-and-Relative Tourismus bescheren. Das sind Hartwährungsquellen mit dem der Auswanderungsstaat seine Importe bezahlt für Produzenten- und Maschinengüter und Infrastrukturprojekte. Wir in den verarmenden Ein- und Auswanderungsregionen werden vom zentralistischen Auswanderungsstaat ausgeplündert. Wir brauchen einen Anteil an den Tourismussteuern um Frühkindliche Erziehung, Inklusion in den Arbeitsmarkt, Erwachsendenbildung, Zeitungen, Sport, Satelliten-Fernsehen, und Citizenship Education finanzieren zu können. Wir müssen einfach einmal einen Tourismus-Boykott gegen alle Auswanderungsstaaten organisieren, um ihnen einen Denkzettel zu verpassen. Wir brauchen vor allem Mitspracherecht bei der Festsetzung der Hotel-Steuern und der Steuerabgaben auf Flugtickets als Ausgleich gegen diejenigen Wählerschichten, die unsere Steuergelder gegen unseren Willen ins Eltern- und Betreuungsgeld für Besserverdienende investieren und dann schön in den Urlaub fahren in unsere Auswanderungsstaaten, wo die ganze Tourismus Infrastruktur mit den Steuern unserer dagebliebenden Familienmitgliedern bezahlt wurde . Diese Kotau Mentalität gegenüber dem Auswanderungsstaat ist unser größtes Unglück. Die BIG Partei holte nur 2678 Stimmen bei der Bundestagswahl vs. NPD mit 634 842 Stimmen. Ethnokratische Politik mit einem nationalen oder lokalistischen Interessenshorizont ist zum Scheitern verurteilt. Ein Boykott auch nur eines Teils der 190 Mio. Menschen im Westen und den Golfstaaten trifft die Weltwirtschaft sehr hart und schneidet komplette Staaten von wichtigen Hartwährungsquellen ab. Das bringt diese Staaten an den Verhandlungstisch mit den Diasporas. Doppelte Staatsbürgerschaft ist Unsinn- man braucht konfrontative Diaspora-Organisationen.
@ LEO: Sie schreiben: „Übrigens würde so gut wie alles unter “passive Dienstleistung” fallen und das bedeutet, dass man den Türken die Visafreiheit erlaubt hätte …“.
Das ist unhistorisch: Zum Abschluss des Abkommens bzw. der Verschlechterungsverbote konnten türkische Staatsangehörige ohnehin visumfrei nach Deutschland einreisen! Die Visumpflicht wurde erst 1980 eingeführt und war damit eine verbotene Verschlechterung im Sinne des Abkommens – der EuGH hat in seinem Urteil übersehen bzw. übergangen, dass die passive Dienstleistungsfreiheit in anderen Rechtstexten der EU auch in den 70er Jahren sehr wohl bereits explizit Teil des Dienstleistungsbegriffs war.
@TimTom
Sehr interessanter Kommentar. Mich würde interessieren, wo in den 70er Jahren schon von passiver Dienstleistungsfreiheit die Rede war. Posten sie doch mal ne Quelle, das interessiert mich doch sehr.
Der EUGH hat m.E. sachlich richtig entschieden. Politischer Druck ist da nicht erkennbar, das hat den EUGH im Bereich des Ausländerrechts noch nie interessiert.
Bei Abschluss des ARB wurden Ziele formuliert. Man hat versucht, der Türkei wirtschaftlich auf die Beine zu helfen und gewisse Freiheiten für Arbeitnehmer formuliert. Und das Verschlechterungsverbot bezieht sich auf diesen Personenkreis. Nicht auf alle Türken!
Und bei Abschluss des ARB waren türkische Arbeitnehmer sehr wohl visapflichtig. In diesem Zusammenhang macht es ja auch durchaus Sinn, türkischen Arbeitnehmern die Einreise zur Erbringung einer Dienstleistung zu ermöglich.
Außerdem ist der ARB so formuliert, dass die dort genannten Ziele schrittweise erfüllt werden und eine Orientierung an dem Recht der Europäischen Gemeinschaft erfolgt.
Was Dagdelen und Co fordern ist aber keine Orientierung, sondern eine gleichstellung von EU Bürgern und ARB-Berechtigten. Dies war nie Ziel des ARB, wird aber vollkommen unter den Tisch gekehrt.
Ich kann nur jedem, der eine Meinung dazu haben möchte empfehlen, sich das Urteil durchzulesen und die dortigen Zusammenhänge nachzuvollziehen. Damit erledigt sich eine Menge an Diskussion.
@TomTom
Sie zitieren einen Satz von mir und gehen dann überhaupt nicht darauf ein.
Sehen sie ein, dass alleine ein Zahnarztbesuch von einem Türken in Deutschland als passive Diensleistung wahrgenommen werden könnte um Visafreiheit zu erlangen und es tut mir schrecklich leid, aber so dumm sind unserer Poltiker dann wohl doch nicht sowas durchgehen zu lassen, da es ja, wie schon geschrieben, zum Missbrauch einladen würde! Die Menschen würden sich ja dann alle ein Zahnarzttermin in Deutschland machen anstelle eine Visa zu beantragen.
Sorry, aber man soll hier als Europäer scheinbar für dumm verkauft werden! Nice try!
@ Matthias:
Die Diskussion erübrigt sich leider nicht, da zumindest Sie das Urteil offenkundig NICHT gelesen haben!
Es ging in dem Urteil NICHT um den ARB (Assoziationsratsbeschluss) und auch NICHT um türkische Arbeitnehmer, wie Sie schreiben, sondern um das Zusatzprotokoll zum Abkommen, konkreter: um das Verschlechterungsverbot des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das „neue Beschränkungen“ des „freien Dienstleistungsverkehrs“ verbietet. Die Einführung der Visumpflicht im Jahr 1980 war unstrittig eine solche neue Beschränkung, es war nur noch strittig, ob der Begriff des „freien Dienstleistungsverkehrs“ im Abkommen auch die passive Dienstleistungsfreiheit beinhaltet – wie sonst im EU-Recht üblich.
Natürlich benötigten türkische Arbeitnehmer auch in der 70ern ein Visum – doch das war nicht Gegenstand des EuGH-Urteils, da ging es ausschließlich um kurzfristige Visa im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit, z.B. touristische oder womöglich auch Besuchs-Visa.
Noch viel weniger geht es um die Frage einer Gleichstellung von türkischen Staatsangehörigen mit EU-Angehörigen – wer hat denn das behauptet? Wenn jemand visumfrei zu touristischen Zwecken (also nicht, um hier zu arbeiten oder zu bleiben!), für bis zu drei Monate nach Deutschland (es ging nicht um die gesamte EU!) einreisen darf (und dann wieder ausreisen muss!), dann hat das rein gar nichts mit der verbrieften EU-Freizügigkeit zu tun, die dauerhafte Arbeits- und Aufenthaltsrechte in der gesamten EU bedeutet! Nach der selben Logik könnten Sie behaupten, Menschen aus Serbien, Albanien, Bosnien, Mazedonien usw. hätten die gleichen Rechte wie EU-Bürger, weil sie visumfrei in die EU einreisen dürfen.
Wo in den 70ern in einem EU-Dokument von passiver Dienstleistungsfreiheit die Rede war?
Zum Beispiel hier, in der Richtlinie vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern … (64/221/EWG) :
„Die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für Ausländer eine Sonderregelung vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, muß sich zunächst auf die Einreise-und Aufenthaltsbedingungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehen, die den Aufenthalt innerhalb der Gemeinschaft zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder als Dienstleistungsempfänger [!] wechseln.“
Es geht beim Assoziationsrecht darum, dass die einmal abgeschlossenen Verträge auch eingehalten werden. Das Abkommen geht nach der Rechtsprechung des EuGH sogar EU-Verordnungen vor – von wegen bloßer „Orientierung“…
@ Leo:
Irgendwie scheint mein Hinweis nicht angekommen zu sein: Vor 1980 konnten türkische Staatsangehörige zu welchem Zweck auch immer – und sei es zum Zahnarztbesuch oder meinetwegen auch ganz ohne Zweck – für bis zu 3 Monate visumfrei nach Deutschland einreisen. Es geht ausschließlich um kurzzeitige Besuche, nicht um eine dauerhafte Einwanderung. Haben Sie schon mitbekommen, dass das Wanderungssaldo gegenüber der Türkei seit Jahren negativ ist? Visumfreiheit ist nicht gleichbedeutend mit (dauerhafter) Einwanderung! Es würde zu keiner Masseneinwanderung aus der Türkei kommen, aber die vielfältig bestehenden menschlichen Kontakte zwischen der Türkei und Deutschland könnten endlich ohne bürokratische Hürden gelebt werden. Und auch die Zahnärzte in Deutschland könnten sich nach Ihrer These freuen – so what…!?
Ein Gericht beugt sich dem politischen Druck? Euer Artikel enthält nicht weniger als die Behauptung, in der EU gäbe es keine unabhängige Rechtsprechung. Mit welchem Argument?
Nur weil einem ein Urteil nicht passt, ist es falsch.
Seit Anbeginn unterscheidet das Europarecht zwischen passiver und aktiver Dienstleistungsfreiheit. Und es besteht überall Einigkeit, dass der Art. 50 Abs 3 des EG Vertrages nur die aktive Dienstleistungsfreiheit schützt. Deshalb wäre jede andere Entscheidung des Gerichts eine Neuauslegung des EG Vertrages gewesen.
Irgendwann muss man auch mal einsehen, dass man nicht im Recht ist.