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Ausländerwahlrecht

Wer gehört zum Staatsvolk?

Beim Ausländerwahlrecht gehört Deutschland in Europa zu den „Bremsern“: In Bremen will man das nun ändern. Seit Ende Januar prüft der Staatsgerichtshof eine Erweiterung des Wahlrechts für Kommunal- und Landtagswahlen auch für EU-Bürger und Ausländer.

Von Gabriele Voßkühler Dienstag, 18.02.2014, 8:28 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 20.02.2014, 23:11 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Thema Ausländerwahlrecht ist in Deutschland seit Jahren immer Gegenstand hitziger Diskussionen. Geändert hat sich aber nur wenig. Europaweit ist Deutschland beim Ausländerwahlrecht weiterhin eines der Schlusslichter: In mehr als der Hälfte aller EU-Länder dürfen Ausländer an lokalen Wahlen teilnehmen. Hierzulande bleibt das kommunale Wahlrecht mit Ausnahme der Stadtparlamente, die EU-Bürger inzwischen mitwählen können, an die Staatsbürgerschaft gekoppelt.

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Lichtblick: Bremen
Vor dem Hintergrund der Europawahlen im Mai, rückt das Thema nun erneut in den Blickpunkt: zumindest im Norden. Nach 1990, als die Karlsruher Verfassungsrichter ein Gesetz des Landes Schleswig-Holstein für verfassungswidrig erklärt hatten, mit dem das Land ein kommunales Wahlrecht für langjährig in Deutschland lebende Ausländer aus Staaten wie Dänemark, Schweden oder der Schweiz einführen wollte, prüft seit Ende Januar der Staatsgerichtshof in Bremen eine Erweiterung der Wahlrechte für Kommunal- und Landtagswahlen. Nach dem Willen von SPD, Grünen und Linken sollen in Bremen EU-Bürger künftig an den Landtags- und alle Ausländer an den Beiratswahlen teilnehmen können. Derzeit sind nur EU-Bürger wahlberechtigt, und das auch nur bei Kommunalwahlen. Europaweit würde Deutschland damit eine Vorreiterrolle übernehmen.

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Vorstoß hat gute Chancen
Thomas Gross, Professor für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsvergleichung an der Uni Osnabrück räumt diesem Vorstoß gute Chancen ein: „Es liegt, das ist meine Interpretation, in der Kompetenz der Länder, zu definieren, wer in ihnen wahlberechtigt ist: Das Grundgesetz schreibt ihnen nur vor, das Demokratieprinzip zu verwirklichen.“ In der Bremer SPD ist man ebenfalls optimistisch, allein dass sich der Staatsgerichtshof überhaupt inhaltlich mit dem Antrag befasse, sei ein gutes Zeichen.

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Das Bundesverfassungsgericht und das „Staatsvolk“
In Deutschland dreht sich die Debatte zum Ausländerwahlrecht vor allen Dingen um eins: seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Nach dem deutschen Grundgesetz geht alle Staatsgewalt „vom Volke“ aus. Nach traditioneller Auffassung dürfen nur „eigene“ Staatsangehörige an der Zusammensetzung der Parlamente mitwirken. Wenn man als „Staatsvolk“ die Gemeinschaft „eigener“ Staatsangehöriger versteht, dann kann das Wahlrecht allein durch eine Einbürgerung erworben werden. Es gibt aber auch Fachleute, die das Wahlrecht als „Individualrecht“ betrachten, das nicht unweigerlich an die Staatsbürgerschaft geknüpft werden muss. Aktuell Meinung

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  1. Sigge sagt:

    Schreibt das Grundgesetz „nur“ das Demokratieprinzip vor?
    ——————————————————————————–
    NEIN!

    Denn die 1949 beschlossene Präambel des Grundgesetzes besagt:

    „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk (…) dieses Grundgesetz beschlossen.“

    Demzufolge handelt es sich bei dem im Satz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 20 Abs. 2 GG) verwendeten Begriff „Volk“ um das Deutsche Volk, das eben gemäß Präambel des Grundgesetzes dieses beschlossen hat, um seine nationale und staatliche Einheit zu WAHREN – also nicht nur wiederherzustellen, sondern auch fortlaufend zu BEWAHREN.

    Da die mit dem „Einigungsgesetz“ 1990 vom Bundestag beschlossene Entfernung des Passus „Seine nationale und staatliche Einheit zu wahren“ eine Veränderung der Bedeutung des Wortes „Volk“ in Art. 20 Abs. 2 GG (s. oben) bedeutet, ist sie laut Art. 79 Abs. 3 GG („Ewigkeitsgarantie“ für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, FDGO) verfassungswidrig und somit null und nichtig. Sofern dieser sich logisch erschließende Sachverhalt etwa höchstrichterlich verneint werden würde, läge eine Beseitigung der FDGO vor, und zwar eine Beseitigung jener Art, gegen welche andere Abhilfe als Widerstand i. S. von Art. 20 Abs. 4 GG nicht möglich ist.

    Mit anderen Worten: Der Rechtskonsens und damit der innere Friede wären bedroht; das Widerstandsrecht des Grundgesetzes würde greifen.

    Letzteres gilt meines Erachtens auch dann, wenn eine illegale Grundgesetzänderung lediglich deswegen auf dem Papier bestehen bleibt, weil keine der berechtigten staatlichen Institutionen (die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Bundestagsabgeordneten) den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle stellt. Denn auch in diesem Fall haben „alle Deutschen“, d.h. die einzelnen Deutschen, objektiv keine andere Möglichkeit zur Abhilfe als eben Widerstand.

    Sigge