EuGH Generalanwalt
Sprachanforderungen vor dem Ehegattennachzug verstößt gegen EU-Recht
Die Sprachanforderungen vor dem Ehegattennachzug stehen vor dem Aus. Die Regelung verstößt laut EuGH-Generalanwalt gegen EU-Recht. Der Bundesregierung droht damit eine herbe Niederlage im jahrelangen Streit um den vermeintlichen Kampf gegen Zwangsehen.
Freitag, 02.05.2014, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 07.05.2014, 22:21 Uhr Lesedauer: 5 Minuten |
Nach Ansicht von Paolo Mengozzi, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), verstößt es gegen das Unionsrecht, dass Deutschland Nicht-EU-Bürgern nur dann ein Visum für den Ehegattennachzug erteilt, wenn sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können. Dieses Spracherfordernis sei weder mit der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei noch mit der Richtlinie über die Familienzusammenführung vereinbar.
Bereits seit 2007 macht Deutschland die Erteilung eines entsprechenden Visums grundsätzlich von der Bedingung abhängig, dass sich der nachzugswillige Ehegatte schriftlich wie sprachlich in deutscher Sprache verständigen kann. Diese von der damaligen schwarz-roten Regierung eingeführte Regelung sollte die Integration von Neuankömmlingen in Deutschland erleichtern und der Bekämpfung von Zwangsehen dienen.
Regelung unverhältnismäßig
Das sieht Generalanwalt Mengozzi anders. Zum einen könnten Ehegatten auch nach der Einreise zu einem Deutschkurs verpflichtet werden, zum anderen sei die Regelung unverhältnismäßig. Denn sie könne die Familienzusammenführung unbegrenzt hinausschieben. Außerdem würden Betroffene durch die Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland aus ihrem familiären Umfeld heraustreten. Von einer Isolation, wie sie von der Bundesregierung vorgetragen wurde, könne also keine Rede sein.
Geklagt hatte die in der Türkei lebende Frau Doğan. Sie möchte seit vier Jahren zu ihrem Ehemann nach Deutschland ziehen. Ihr türkischer Ehemann, leiter einer GmbH, lebt seit 1998 in Deutschland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Januar 2012 lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara die Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug an Frau Doğan ab, da sie nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Frau Doğan ist Analphabetin.
Hilfsweise Härtefallregelung
Gegen diese Entscheidung erhob die Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Dieses wiederum legte dem EuGH die Frage vor, ob die geltenden Regeln mit EU-Recht und insbesondere mit der sogenannten Stillhalteklausel vereinbar sind. Die Stillhalteklausel gilt seit Anfang der 1970er Jahre im Rahmen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei. Sie verbietet die Einführung neuer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für türkische Staatsbürger.
Leiharbeit...ist Ausbeutung und unfair. (74%) gehört besser reguliert. (17%) ist Eingliederungshilfe in den Arbeitsmarkt. (9%)Wird geladen ...
Die Entscheidung des EuGH wird erst in einigen Monaten erwartet. Der Gerichtshof folgt in seinen Urteilen meist den Empfehlungen seines Generalanwalts. Falls nicht, so Mengozzi, solle eine Einzelfallprüfung erfolgen. Hierbei seien die Interessen minderjähriger Kinder sowie alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden solle auch, ob in der Heimat des nachzugswilligen Ehegatten Unterricht und Lernmaterial zugänglich sind, auch aus Kostengesichtspunkten. Ebenso seien etwaige Schwierigkeiten zu berücksichtigen, wie Alter, Analphabetismus, Behinderung und Bildungsgrad.
Politische Entscheidung
Diese Ergänzungen des Generalanwalts kommen nicht von ungefähr. Deutschland machte bisher keinen einen Unterschied, ob Ehegatten Analphabet waren, die lateinischen Buchstaben nicht kannten, behindert waren, das nächste Goethe Institut mehrere Hundert Kilometer entfernt vom Wohnort lag oder andere erschwerende Umstände vorlagen. In kaum einem Fall wurde ein Visum erteilt ohne Nachweis von Deutschkenntnissen. Selbst von deutschen Staatsbürgern wurde verlangt, die Ehe im Ausland zu führen. Und kam es mal zu einer Klage und drohte das Auswärtige Amt den Rechtsstreit zu verlieren, wurde kurzerhand ein Last-Minute-Visum erteilt, um keinen Präzedenzfall zu schaffen.
Schon mehrmals wurde die Bundesregierung von der Opposition auf die Rechtswidrigkeit dieser Regelung aufmerksam gemacht. In haarspalterischer Manier argumentierten sich das Innenministerium und das Auswärtige Amt über viele Jahre von einer parlamentarischen Anfrage zur nächsten. In einer mündlichen Fragestunde setze Staatssekretär Ole Schröder den vorläufigen Höhepunkt als er einräumte, dass dies vor allem eine politische Frage ist und die Bundesregierung an dieser Regelung festhalten wird, so lange es geht.
Dağdelen: Endlich Ende in Sicht
Die integrationspolitische Sprecherin der Linkspartei, Sevim Dağdelen, kritisierte damals, dass die Bundesregierung von Einwanderern die Einhaltung der Gesetze einfordere, sie selbst aber nicht mit einem guten Beispiel vorangehe und sich nicht einmal an höherrangiges EU-Recht halte. Die aktuelle Stellungnahme des Generalanwalts kommentierte sie mit Erleichterung: „Tausenden zwangsweise voneinander getrennten Ehegatten dürfte angesichts der Stellungnahme des EuGH-Generalanwalts ein Stein vom Herzen fallen: Endlich ist ein Ende der menschenrechtswidrigen Beschränkung des Ehegattennachzugs durch Sprachtests im Ausland in Sicht“, erklärt sie am Mittwoch.
Allein im Jahr 2013 schafften 12.828 Ehegatten den Sprachtest im Ausland nicht. Das entspricht etwa einem Drittel aller abgelegten Sprachprüfungen. Insgesamt sank die Zahl der zum Ehegattennachzug erteilten Visa infolge der gesetzlichen Hürden um mehr als ein Fünftel, von knapp 40.000 auf etwa 32.000 pro Jahr. Die von der Bundesregierung oftmals vorgegeben Zahl, mit einem Wortschatz von 300 Wörtern könnten die Sprachtests gemeistert werden, entpuppte sich als unwahr. Konfrontiert mit den hohen Durchfallquoten teilte sie mit, dass es an den Prüflingen liege. Sie seien unvorbereitet. „Es ist höchste Zeit, diesen diskriminierenden staatlichen Eingriff in das Familienleben sofort zu beenden“, fordert Dağdelen und ergänzt: „Es wurde genug Leid und Unglück produziert.“ Leitartikel Politik
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Nicht nur Deutschland fordert Sprachkenntnisse beim Familiennachzug, sondern viele weitere Miutgliedstaaten der Europäischen Union! Sollte daher die derzeit geltende Regelung im deutschen Recht mit der Familiuenachzugsrichtlinie der EU nicht vereinbar sein (was ja noch offen ist, eine Entscheidung des EuGH liegt noch nicht vor) kann auch die EU-Richtlinie geändert und an die derzeit in Deutschland und anderen Ländern geltende Rechtaslage angepasst werden. Von daher ist es vorschnell zu urteilen, die Sprachanforderungen seinen „vom Tisch“.
@ Mike
Wegen Artikel wie diese liebe ich das Migazin. Kein anderes Medium hat so viel Kompetenz in Integrations- und Migrationsfragen. Daher sollten sie genau lesen. Im Text steht, dass die dt. Regelung aus mehreren Gründen gegen EU-Recht verstößt: EU-Richtlinie und! Assoziationsabkommen mit der Türkei.
Für mich ist der Sprachtest vom Tisch. Der EuGH wird der Meinung des Anwalts folgen. Der Sprachtest hat nichts gebracht. Wenn wir Eu-Recht nicht akzeptieren wollen, dann gehören wir nicht zu Europa. Da ich selbst betroffener bin, mache ich auch meine Wahlentscheidung davon abhängig.
@ Mike:
Nur eine kleine Minderheit der EU-Mitgliedstaaten verlangt Sprachnachweise im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs! Die deutschen Anforderungen (mündliche UND SCHRIFTLICHE Sprachnachweise) sind zudem besonders hoch, weil diese für viele Menschen hohe Hürden darstellen, etwa ältere und bildungsbenachteiligte Menschen, finanziell Schwache oder auf dem Land Lebende (erschwerter oder unmöglicher Zugang zu Sprachkursen), Menschen mit anderer Schriftsprache, Alleinerziehende und voll Erwerbstätige (die für den Spracherwerb im Ausland rein zeitlich kaum Kapazitäten haben) usw.
Nicht nur das EWG-Türkei-Assoziationsabkommen gilt absolut, auch der Schutz von Ehe und Familie (EMRK, EU-Grundrechte-Charta usw.) lässt sich nicht durch eine einfache Richtlinienänderung beseitigen!
Es geht hier um die Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit dem ARB 1/80 im Speziellen mit der Standstillklausel.
Eine generelle Abschaffung des Spracherfordernisses kann ich aus dem Statement des Generalstaatsanwalts und dem zu Grunde liegen Fall nicht erkennen.
Ein Verstoß gegen den EMRK kann ich ebenfalls nicht erkennen. Wenn dem so wäre, dann hätte spätestens 2007 in den ersten Klagen gegen abgelehnte Visa der EUGH dem sehr sehr schnell einen Riegel vorgeschoben. Wir haben 2014!
Gleiches gilt für andere Europarechtliche Vorschriften.
Außerdem ist der Artikel nicht richtig recherchiert:
Selbstverständlich gibt es Ausnahmen für Behinderte und diese gibt es seit dem ersten Tag der Einführung an. Wer das Sprachkenntniserforderung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, muss dies auch nicht.
Und auch für die Fälle, die aufgrund anderer Umstände (keine Sprachkurse werden angeboten, der Besuch ist unzumutbar oder aber über eine lange Zeit konnte der Test nicht bestanden werden) gibt es mittlerweile Ausnahmen.
Der Artikel stellt den Sachverhalt so dar, als ob jeder egal unter welchen Umständen die Deutschkenntnisse nachweisen muss. Das ist nicht korrekt.
@ MAtthias
Vorzuwerfen, hier sei nicht richtig recherchiert worden, ist wohl blanker Hohn. Sie haben Recht, dass es Ausnahmevorschriften gibt, nur stehen diese auf dem Papier und kommen in der Praxis so gut wie nie zur Anwendung. Wenn selbst von einer blinden Frau verlangt wird, sie könne sich im tiefsten Asien inmitten von Nichts, mit Hilfe von Sprachlernkassetten Sprachkenntnisse aneignen, braucht es keine weiteren Beispiel mehr.
Und wenn diese Vorschrift für Türken fällt, ist sie komplett weg. Denn nur wegen den Türken wurde diese Vorschrift doch eingeführt. Sie erinnern sich: die Zwangsehen? Bis heute legt die Bundesregierung keine Zahlen vor, wie viele Frauen zwangsverheiratet nach Deutschland kommen. Aus gutem Grund. Dann würde nämlich die Unverhältnismäßigkeit dieser Regelung erst richtig deutlich werden.
Stattdessen hat die Bundesregierung die Ehebestandszeit von 2 auf 3 Jahre erhöht und das Leiden dieser Frauen um ein Jahr verlängert. So sieht es aus. Wer an das Gute in diesem Gesetz glaubt, ist schlicht naiv.
Dass von Blinden das Deutschlernen gefordert wird, möchte ich gerne an einem Fallbeispiel sehen, dazu dürfte es ja ein Klageverfahren geben.
M.E. wird von den Ausnahmevorschriften Gebrauch gemacht, ich kenne keine andere Praxis.
Dass durch das Erlernen der deutschen Sprache Zwangsehen verhindert werden glaube ich auch nicht und ob das Spracherfordernis für alle wegfällt, wenn es für die Türken wegfällt (oder Assoziationsberechtigten Türken) ist abzuwarten, ich glaube es nicht.
@ Matthias
Hier ein Fall von einer Frau mit Sehbehinderung. Auch von ihr wurde zunächst ein erfolgreicher Sprachtest verlangt und später aus anderen Gründen nachgegeben. Die Bundesregierung erklärte, dass dieser Einzelfall „nichts mit der Schaffung einer Ausnahme für sehbehinderte Menschen zu tun hat“.
http://www.migazin.de/2009/04/22/ehegattennachzug-ausnahmeregelung-oder-gottliche-gerechtigkeit/
Hurra! Bitte, Bitte, schafft diesen Unsinn endlich ab! Es reicht!
Warum arbeitet die Frau nicht daran, erstmal in der Türkei Lesen und Schreiben zu lernen? Die Energie, die Sie bzw. ihr Mann in den Prozess gesteckt haben, hätten Sie sinnvollerweise in ihre Alphabetisierung stecken sollen. Mangelnde finanzielle Mittel sollten doch nicht das Problem sein, wenn ihr Mann „Leiter einer GmbH“ ist.
Das Sprachkurse auch in Deutschland absolviert werden können, ist zwar richtig, aber wieso soll Deutschland diese bezahlen und nicht diejenigen, die begehren in Deutschland aufgenommen zu werden??
Natürlich wird mit diesem Test implizit bestrebt, den Nachzug unqualifizierter und damit hochpotentiellen Hartz4- Empfängern zu unterbinden, aber das ist doch auch gut so.
Ein Land muss doch im Sinne der hier lebenden Menschen aussuchen Können, wer kommen darf und wer unerwünscht ist! Das macht die Türkei sicher genauso!
Stillhalteabkommen kann man kündigen und Richtlinien zur Familienzusammenführung ändern.