EuGH Generalanwalt
Sprachanforderungen vor dem Ehegattennachzug verstößt gegen EU-Recht
Die Sprachanforderungen vor dem Ehegattennachzug stehen vor dem Aus. Die Regelung verstößt laut EuGH-Generalanwalt gegen EU-Recht. Der Bundesregierung droht damit eine herbe Niederlage im jahrelangen Streit um den vermeintlichen Kampf gegen Zwangsehen.
Freitag, 02.05.2014, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 07.05.2014, 22:21 Uhr Lesedauer: 5 Minuten |
Nach Ansicht von Paolo Mengozzi, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), verstößt es gegen das Unionsrecht, dass Deutschland Nicht-EU-Bürgern nur dann ein Visum für den Ehegattennachzug erteilt, wenn sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können. Dieses Spracherfordernis sei weder mit der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei noch mit der Richtlinie über die Familienzusammenführung vereinbar.
Bereits seit 2007 macht Deutschland die Erteilung eines entsprechenden Visums grundsätzlich von der Bedingung abhängig, dass sich der nachzugswillige Ehegatte schriftlich wie sprachlich in deutscher Sprache verständigen kann. Diese von der damaligen schwarz-roten Regierung eingeführte Regelung sollte die Integration von Neuankömmlingen in Deutschland erleichtern und der Bekämpfung von Zwangsehen dienen.
Regelung unverhältnismäßig
Das sieht Generalanwalt Mengozzi anders. Zum einen könnten Ehegatten auch nach der Einreise zu einem Deutschkurs verpflichtet werden, zum anderen sei die Regelung unverhältnismäßig. Denn sie könne die Familienzusammenführung unbegrenzt hinausschieben. Außerdem würden Betroffene durch die Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland aus ihrem familiären Umfeld heraustreten. Von einer Isolation, wie sie von der Bundesregierung vorgetragen wurde, könne also keine Rede sein.
Geklagt hatte die in der Türkei lebende Frau Doğan. Sie möchte seit vier Jahren zu ihrem Ehemann nach Deutschland ziehen. Ihr türkischer Ehemann, leiter einer GmbH, lebt seit 1998 in Deutschland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Januar 2012 lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara die Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug an Frau Doğan ab, da sie nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Frau Doğan ist Analphabetin.
Hilfsweise Härtefallregelung
Gegen diese Entscheidung erhob die Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Dieses wiederum legte dem EuGH die Frage vor, ob die geltenden Regeln mit EU-Recht und insbesondere mit der sogenannten Stillhalteklausel vereinbar sind. Die Stillhalteklausel gilt seit Anfang der 1970er Jahre im Rahmen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei. Sie verbietet die Einführung neuer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für türkische Staatsbürger.
Zurück zur StartseiteMiGLETTER (mehr Informationen)UNTERSTÜTZE MiGAZIN! (mehr Informationen)Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.
MiGGLIED WERDENAuch interessantMeistgelesene Artikel
- Frust im Oval Office Trumps Migrationspolitik trifft auf die Realität
- Pakistan Die Uhr tickt für die afghanischen Flüchtlinge
- Falsche Prioritäten TÜV für muslimische Moscheegemeinden
- Voraussetzung nicht erfüllt Verfassungsgericht verwirft AfD-Antrag zu Stiftungsgeld
- Studie widerlegt Behauptung Bürgergeld hält Migranten nicht von Arbeitsaufnahme ab
- Problem: Rechtsextremismus Deutlich weniger Menschen ziehen nach Thüringen
MiGDISKUTIEREN (Bitte die Netiquette beachten.)
Hallo,
ich bin Deutscher von Geburt an und habe eine non EU Frau geheiratet. Wir stehen vor den gleichen Hürden. Laut GG steht die Familie unter einem besonderen Schutz. Daraus leiten sich ua. Kindergeld und Ehegattensplitting ab. Das gilt aber nicht für uns, da meine Frau und Stieftochter, gezwungener maßen, im Ausland leben. Ich hoffe auf ein Urteil, denn damit könnten wir, als Betroffene, Schadensersatz vom Bund verlangen.
21 Jahrhundert unglaublich solche gesetzt zu haben,,,das ist alles zwang!!!!!!! und wir reden in Deutschland über Toleranz, Demokratie usw wenn dieses gesetzt hatte Stalin oder Hitler gemacht dann hatten wir gesagt oh Gott was f+r ein zeit gabs…..unmöglich dieses misst gesetzt !!!!!!!!!! in Deutschland lernt mal viel schneller und effektiver Deutsch oder in einem Dorf……..oder wir dürfen üns nicht verlieben nur dann erst wenn Deutsche Sprache kennt oder kann lernen,ich hoffe noch paar woche und dieses gesetzt wird nicht mehr geben …..falls Deutschland trotzdem bleibt hart dann hier sorry kein Demokrathie kein toleranz und einfahc nicht nur quellerei!!!!!!!!!!!!! misst 1937 jahre errinert mich durch dieses gesetzt deutshcland….
Pingback: Teufelszeug Ehegattennachzug: Türkenfeindlichkeit hinter einer seriösen Studie versteckt - MiGAZIN
wan kommt das weg weiss jemand?? DANKE
@Lidner
Was genau SIE machen ist häßlich! Sie rücken die Menschen hier in Nähe der Nazis. Wie ist es denn in IHREM Land? Kann ich da nur annähernd erwarten, was SIE hier erwarten? Erzählen Sie doch mal?
…Konfrontiert mit den hohen Durchfallquoten teilte sie mit, dass es an den Prüflingen liege. Sie seien unvorbereitet.
_______________
Vielleicht liegt’s ja auch an den Prüflingen. Könnte ja sein, dass diese „unvorbereitet“ sind. Ich empfehle jedem, der sich zu diesem Thema äüßert, sich zunächst mit den Prüfungsanforderungen für „A1“ zu beschäftigen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Europ%C3%A4ischer_Referenzrahmen
„Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen“
Da wird nichts Unmögliches verlangt – aber einige Monate intensiver Beschäftigung mit den Grundlagen der deutschen Sprache sollten schon sein. Wer die A1-Hürde trotz mehrmaligem Anlauf nicht schafft, sollte mal sich selbst fragen, warum…
@ Gero
Ja, auf dem Papier sind die Anforderungen auch bewusst heruntergeschraubt. In der Praxis sieht das ganze doch etwas anders aus:
Zudem zeigen Recherchen des MiGAZIN, dass auch der Deutschtest im Ausland keineswegs mit „einfachen Sprachkenntnissen“ zu meistern ist. Beispielfragen aus Sprachtests der Goethe Institute zeigen, wie knifflig die Aufgaben mitunter sein können. Beim Hörtest etwa wird den Prüfungsteilnehmern eine Audioaufnahme vorgespielt, in der eine Unterhaltung von zwei Kollegen zu hören ist. Darin sagt ein Herr Albers, der gerade zur Arbeit gekommen ist, seiner Kollegin, dass er für drei Wochen seine „Verwandten“ in Polen besuchen wird. Anschließend sollen die Prüfungsteilnehmer eine von drei möglichen Antworten als die Richtige ankreuzen. Auf die Frage, wohin Herr Albers fährt, stehen zur Auswahl: „in Urlaub“, „zur Arbeit“ und „zur Familie“. Hier muss der Prüfungsteilnehmer als nicht nur die gestellte Szene am Arbeitsplatz durchschauen und nicht etwa „zur Arbeit“ ankreuzen, sondern auch über ein Wortschatz verfügen, der über die Grundbegriffe hinaus auch sinnverwandte Wörter umfasst. Zu bedenken ist zudem, dass Wörter noch dekliniert oder konjugiert werden müssen, um ganze Sätze verstehen oder bilden zu können.
Quelle: http://www.migazin.de/2013/08/21/bundesregierung-eu-verfahren-mogel/
Müssten Sie doch gelesen haben!?
Esma, ich kenne die Anforderungen für A1 gut. Ich war lange Zeit Sprachlehrer und habe mich abgemüht, Zuwanderern diese Kenntnisse beizubringen. Natürlich muss der Lernendeselbst Ehrgeiz, Willen und Ausdauer mitbringen. Das Beschäftigen mit der Sprache muss während des Lernzeitraums die Hauptsache sein (und darf nicht nur so nebenbei erledigt werden).
Wer es beim ersten Anlauf nicht schafft und die Konsequenzen daraus zieht, sollte es beim zweiten mal packen.
A1 ist die unterste Kompetenzstufe eines Sprachlernprozesses. Das sollte der Neuling in einem fremden Land können – im eigenen Interesse.
Mike sagt: 6. Mai 2014 um 09:08
„Insofern ist es zulässig den Nachzug ausländischer Familienangehöriger (bei Familiennachzug zu Deutschen mit Einschränkungen) beispielsweise von der Sicherung des Lebensunterhalts oder ausreichenden Wohnraums abhängig zu machen.“
Wo steht das bitte noch mal im Artikel 6? Das steht unter Absatz „(1) Ehe und Familie stehen unter dem BESONDEREN Schutze der staatlichen Ordnung“
Wo sind dort Bedingungen enthalten, welche dem Staat erlauben Eingriff ins Eheleben zu nehmen.
Moin,
am 04.07. stehe ich, deutscher von Geburt an, vor dem Verwaltungsgericht zu Berlin um mein Grundrecht auf Familien zusammen Führung zu erstreiten. Meine Frau ist 9x durch den Test Gerauscht, hat 2 Schulen verschlissen und tausende von Euros verbraten. Nun ist Schluss mit Lustig!
Sollten wir scheitern Klagen wir durch alle Instanzen und liefern den Präzedenzfall.
An alle Protagonisten des Sprachtestest, möge ich ans Herzen legen sich Vorzustellen seit mehr als einem Jahr von der Frau und Stieftochter getrennt zu leben. Mit Steuerklasse 1, ohne Kindergeld aber für den Unterhalt zu blechen, die Schule und Lehrmittel bezahlen, dazu die Prüfungsgebühren incl. An und Abfahrt zum Goethe Institut. Da bleibt nichts über um die Frau im Ausland zu besuchen, da sind Überstunden und Nebenjob angesagt.
Der einzige Grund warum das Gesetz noch nicht gekippt ist, ist der das die Goethe Institute sich dumm und dusselig verdienen. Wenn das Gesetz gekippt wird hängen sie wieder am Staatssäckel. Jeder Tag ist viele € wert!