Sozialhilfe für EU-Bürger
EuGH Generalanwalt als Kunstturner
Der EuGH Generalanwalt kommt in der Rechtssache „Dano“ zu dem Schluss, dass Deutschland arbeitslosen EU-Bürgern Hartz IV verweigern darf. Wäre der wendige Jurist auch zu diesem Ergebnis gekommen, wenn keine rumänische Mutter betroffen wäre, sondern ein deutscher Rentner?
Von Claudius Voigt Donnerstag, 22.05.2014, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 23.05.2014, 1:30 Uhr Lesedauer: 5 Minuten |
Zahlreiche Medien berichten: „Deutschland darf arbeitslosen EU-Bürgern Hartz IV verweigern“, oder ähnlich. Dies stimmt so natürlich nicht. Die Frage, ob der Ausschluss von Leistungen des SGB II mit europäischem Recht vereinbar ist oder nicht, ist weiterhin ungeklärt. Der Europäische Gerichtshof wird erst in einigen Monaten ein Urteil in dieser Frage (Rechtssache „Dano“, C-333/13) fällen.
Am Dienstag (20.5.14) ist lediglich der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts Melchior Wathelet vorgelegt worden, der darin zu dem oben knapp zusammengefassten Schluss kommt. Für die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist dieser nicht bindend – gleichwohl sie in der Mehrzahl der Verfahren dem Generalanwalt folgen. Ob dies in diesem Fall auch so sein wird, bleibt abzuwarten. Wenn der EuGH jedoch seine bisherige Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen nicht völlig revidieren will, dürfte er die Argumentation des Generalanwalts diesmal nicht teilen.
Denn Generalanwalt Wathelet vollzieht in seinem 30-seitigen Plädoyer eine fulminante Kür gymnastischer Kunststücke: Er springt Salti, schlägt Haken, dreht Pirouetten, läuft im Kreis – und alles nur, um am Ende genügend Schwung für eine relativ simple Rolle rückwärts gesammelt zu haben.
Diese Rolle rückwärts ist das zentrale Ergebnis des Schlussantrags: Der Generalanwalt versucht, die vom EuGH zuletzt in der Rechtssache „Brey“ (C-140/12) aufgestellten, ziemlich ausdifferenzierten Grundsätze wieder einzustampfen. Im Kern geht es nämlich in beiden genannten Verfahren um die entscheidende Frage, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger pauschal von Sozialhilfeleistungen eines Mitgliedsstaats ausgeschlossen werden dürfen, oder ob es sich dabei um eine unzulässige Diskriminierung handelt.
Der EuGH hatte im Falle des deutschen Ehepaares Brey, die als Renter in Österreich eine ergänzende Sozialhilfeleistung beantragt hatten, im September letzten Jahres geurteilt, ein Leistungsausschluss dürfe keinesfalls automatisch, sondern nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen, in der stets auch die Verhältnismäßigkeit eines solchen Ausschlusses geprüft werden müsse.
Im aktuellen Fall der Frau Dano aus Leipzig ist die Ausgangslage ganz ähnlich. Generalanwalt Wathelet (er war nicht zuständig im Fall „Brey“) kommt allerdings nun zu dem Schluss, dass ein automatischer Leistungsausschluss hier sehr wohl mit Unionsrecht vereinbar sei. Der Grund: Der automatische Leistungsausschluss im deutschen Sozialrecht sei quasi nur halbautomatisch – anders als es der vollautomatische Ausschluss in Österreich gewesen sei.
Frau Dano sei nämlich „einzig und allein mit dem Ziel nach Deutschland (ge-)kommen, Nutzen aus dem Sozialhilfesystem dieses Mitgliedsstaats zu ziehen“. Außerdem sei wahrscheinlich, dass „die Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems nicht vorübergehend ist, sondern sich auf unbestimmte Zeit verlängert, weil überhaupt nicht nach Arbeit gesucht wird.“ Und schließlich: Es sei ja vom Jobcenter Leipzig bereits eine begrenzte Einzelfallprüfung durchgeführt worden, weil schließlich entschieden werden musste, ob Frau Dano dem Grunde nach unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II oder unter den Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 SGB XII falle.
Aufgrund dieser Argumentation stellen sich drei Fragen:
1. Kann es sein, dass der Generalanwalt zu einem von der bisherigen EuGH-Rechtsprechung derart abweichenden Schluss kommt, weil es sich bei Frau Dano um eine alleinerziehende, junge Mutter handelt, die rumänische Staatsbürgerin und Analphabetin ist, während die Eheleute Brey deutsche Rentner waren, die ihren wohlverdienten Lebensabend gern in den Alpen verbringen wollten?
Falls ich dem Generalanwalt mit dieser Frage zu nahe treten sollte, entschuldige ich mich ausdrücklich. Die bundesdeutsche Realität zeigt jedoch, dass eine solche Unterstellung zwar bösartig, aber leider nicht völlig abwegig ist.
2. Woher weiß der Generalanwalt eigentlich so sicher, dass Frau Dano „einzig und allein“ nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfeleistungen zu beziehen? Das Jobcenter Leipzig jedenfalls dürfte diese Frage kaum geprüft haben. Denn es besteht – anders als der Generalanwalt es in seinem Schlussantrag suggeriert – im SGB II, dem Frau Dano unzweifelhaft dem Grunde nach unterliegt, überhaupt kein Leistungsausschluss für Personen, die eingereist seien, um Sozialhilfe zu beziehen. Ein solcher besteht vielmehr nur für Personen mit einem Aufenthaltsrecht allein zu Arbeitsuche. Insofern dürfte das Jobcenter und auch das Sozialgericht Leipzig über Frau Danos Einreisemotiv auch keine Erkenntnisse haben.
Vielleicht ist Frau Dano ja auch eingereist, um bei ihrer Schwester zu leben, dem Elend zu entrinnen, der Stigmatisierung zu entkommen, ihrem Kind eine bessere Perspektive und eine angemessene Bildung bieten zu können, einen Schulabschluss nachholen zu wollen, oder aus ganz anderen Gründen. Vielleicht ist sie eingereist, um Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss beziehen zu können. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft nicht um Sozialhilfeleistungen, und weder in der Unionsbürgerrichtlinie noch im Freizügigkeitsgesetz ist deren Bezug als schädlich definiert.
Und spricht nicht die Tatsache, dass Frau Dano nunmehr seit über drei Jahren ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen in Deutschland (über-)lebt und dennoch hierbleibt, schon für sich gegen die Unterstellung, sie sei „einzig und allein“ eingereist, um Sozialhilfe zu beziehen?
3. Warum geht der Generalanwalt davon aus, dass Frau Danos potenzieller Sozialhilfezug sich „auf unbestimmte Zeit verlängert, weil überhaupt nicht nach Arbeit gesucht wird“? Könnte es nicht sein, dass der Zugang zu gesellschaftlichen Regelsystemen (so kritikwürdig sie auch immer sein mögen) eine gewisse integrative Kraft entfaltet? Im Klartext: Dass die Inanspruchnahme einer „Hybridleistung“ wie der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur die Frage klären würde, wovon ich morgen das Essen für mich und mein Kind bezahlen soll, sondern auch notwendige (und im Idealfall: auch hinreichende) Bedingung für die Integration in den Arbeitsmarkt ist?
Wie dem auch sei – die verkrampfte Argumentation des Generalanwalts in der Rechtssache Dano macht dreierlei deutlich:
1. Das Recht der EU ist formalistisch, bürokratisch und für einen Normalsterblichen kaum noch durchschaubar. Es muss klar, nachvollziehbar und menschlich formuliert und ausgestaltet werden. Die Voraussetzungen dafür sind vorhanden.
2. Das Recht der Nationalstaaten (in diesem Fall: Deutschland) ist anachronistisch. Es muss an die entgrenzte europäische Wirklichkeit angepasst und von nationalstaatlichen (und implizit: ethnischen) Ausschlusskriterien entrümpelt werden. Dies wird ein harter Kampf.
3. Die bereits bestehenden Rechtsinstrumente in Form der Europäischen Grundrechtecharta, der Europäischen Sozialcharta des Europarats, des UN-Sozialpakts fristen ein unverdientes Nischendasein. Nicht überraschend hat sich der Generalanwalt bezogen auf die Frage, ob mit dem Ausschluss von existenzsichernden Leistungen die Grundrechte der EU (z. B. die Menschenwürde) verletzt werden, für nicht zuständig erklärt.
Europa braucht einen Sozialgerichtshof, um transnationaler Lebenswirklichkeit gerecht werden und dem hegemonialen Modell des homo oeconomicus europaeus etwas Handfestes entgegen setzen zu können. Es wird Zeit, dass der „Marktbürger“ auch in der Rechtswirklichkeit abgelöst wird durch den „Menschen“.
Frau Dano jedenfalls hat dafür ihren Teil getan. Aktuell Meinung
Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.
MiGGLIED WERDEN- Fachkräftemangel vs. Abschiebung Pflegeheim wehrt sich gegen Ausweisung seiner Pfleger
- „Diskriminierend und rassistisch“ Thüringer Aktion will Bezahlkarte für Geflüchtete aushebeln
- Verwaltungsgerichtshof Nürnberg muss Allianz gegen rechts verlassen
- Brandenburg Flüchtlingsrat: Minister schürt Hass gegen Ausländer
- Ein Jahr Fachkräftegesetz Bundesregierung sieht Erfolg bei Einwanderung von…
- Chronisch überlastet Flüchtlingsunterkunft: Hamburg weiter auf Zelte angewiesen
„Aber dem GEist sämtlicher EU-Verhandlungen nach ist doch seit Jahren das Ziel, dass Bildungs- , Gesundheits- und eben auch Sozialsysteme so anzugleichen, dass es völlig egal ist, in welchem Land man seine Sozialhilfe, Krankgeld, Elterngeld oder was auch immer bekommt. Genauso wie es innerhalb der BRD zwischen den Bundesstaaten möglich ist.“
Das ist falsch. Die Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat der EU allein mit dem Ziel dort (höhere) Sozialleistungen zu empfangen, ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht vom Begriff der „Freizügigkeit“ umfasst. Der Aufenthalt von Unionsbürgern in einem anderen Mitgliedstaat ist nicht bedingslos, vgl. §§ 2 und 4 FreizügG/EU.
Zur Aktualisierung meines obigen Beitrags: Frau Merkel hat zugleich Recht und Unrecht.
Die EU ist bisher tatsächlich keine ‚Sozialunion‘, d.h. in Bezug auf Sozialhilfeleistungen ist in der Freizügigkeitsrichtlinie keine Gleichstellung von EU-Ausländern und Inländern vorgesehen.
Man kann darüber politisch diskutieren, ob die EU das in Zukunft werden soll (was als ziemlich anspruchs- und voraussetzungsvolles Projekt möglicherweise trotzdem realisierbar ist, aber nicht dadurch, dass man sich der aktuellen faktischen und rechtlichen Situation im Lichte der eigenen ‚frommen Wünsche‘ nicht stellt).
Unrecht hat sie insofern, als arbeitssuchende EU-Ausländer im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nur ein (möglicherweise befristetes) Aufenthaltsrecht in Deutschland haben und (so wird der EuGH vermutlich entscheiden) demnächst auch ein grundsätzliches Recht auf SGB-II-Leistungen bekommen werden. Dabei wird voraussichtlich in einer Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die betreffende Person arbeitssuchend ist, d.h. sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland aufhält. Alles spricht dafür, dass bei Frau Dano bei einer solchen Prüfung nicht als arbeitssuchend und damit leistungsberechtigt
angesehen würde.
Dies ist ein Plädoyer für eine möglichst nüchterne Betrachtung dieses komplexen Problems, bei dem ideologische Vereinfachungen wirklich nichts vereinfachen.
Die Kanzlerin:
„Die EU ist keine Sozialunion“, sagte Merkel der „Passauer Neuen Presse“ vom Donnerstag. Man wolle „Hartz IV nicht für EU-Bürger zahlen, die sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten“
http://www.focus.de/politik/deutschland/gesetz-gegen-sozialmissbrauch-geplant-merkel-wettert-gegen-hartz-iv-missbrauch-die-eu-ist-keine-sozialunion_id_3862961.html
Herr Wiebke, wenn ich meine Rente in eine griechische Rente umgewandelt hätte, würde heute davon nichts mehr existieren. Hätte ich ein Grundstück in Italien, würde es enteignet werden. Das ist die Realität. Die Schutzbestimmungen und Regelungen, die zur Integration von Ausländern beitragen sollen, werden in der Praxis so und so ständig unterlaufen. All das lässt sich durch Fakten belegen. Also wieso soll ich für die EU oder Multikulti sein? Dieses Europa ist eine Kopfgeburt globalsierungstrunkener Banker und Politiker. Das ist so sicher wie die Tatsache, dass Deutschland nie ein multikulturelles Land war. Deutschlands Zukunft wird nicht in der Wüste Gobi verteidigt auch nicht am Strand von Mallorca, sondern vor Ort, durch eine vernünftige Politik mit Augenmaß!
1) Ist es ziemlich unverfroren ein Rentnerehepaar, das in Deutschland -vermutlich- jahrzehntelang in das Rentenversicherungssystem eingezahlt hat, mit einer jungen, 24- jährigen Frau zu vergleichen, die weder einen Beruf erlernt hat, noch einen Schulabschluss erworben hat.
Und einen Eifer bei Bewerbungen hat sie wohl auch nicht entwickelt, oder?
2) Der Autor hätte besser recherchieren sollen. Zitat:
„Und spricht nicht die Tatsache, dass Frau Dano nunmehr seit über drei Jahren ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen in Deutschland (über-)lebt und dennoch hierbleibt“
Die junge Frau ist durch mehrere Eigentums- und Vermögendelikte auffällig geworden, was zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe führte.
3) Die vom Autor verfolgte Logik, „der Zugang zu sozialen Regelsystemen“ würde eine integrative Wirkung entfalten, ist an Zynismus nicht zu überbieten. Es ist darüberhinaus auch mit den eigenen Augen zu sehen, dass dem nicht so ist. Wer der Voraussetzungslosen Gewährung von Sozialleistungen das Wort spricht, riskiert damit die Abschaffung ebendieser.
4) Den deutschen Behörden kann gleichwohl ein Vorwurf gemacht werden, auch wenn dem Autor dieser kaum schmecken kann: Warum wurde die Frau nicht ausgewiesen? Das europäische Recht räumt diese Möglichkeit explizit ein.
Herr oder Frau CSUler:
Bitte reden Sie nicht von Deutschland, wenn Sie anscheinend nicht einmal über Bayern hinausdenken können. Wiebke ist ein weiblicher Vorname, kommt aus dem Friesischen und bedeutet „Frau“.
Dass bei Ihnen offensichtlich noch keine Vielfalt angekommen ist, sieht mensch an diesem Unwissen.
„Die Schutzbestimmungen und Regelungen, die zur Integration von Ausländern beitragen sollen, werden in der Praxis so und so ständig unterlaufen.“ Wo ist dies bitte so? Wenn das in Bayern der Fall ist, sollten Sie vlt. mal eine andere Partei wählen.
„Das ist so sicher wie die Tatsache, dass Deutschland nie ein multikulturelles Land war.“
Bitte erneut: nicht Bayern mit Deutschland verwechseln. Für Deutschland dürften Sie wahrscheinlich in so ziemlich jedes Geschichtsbuch schauen, was nach ’45 verfasst wurde, und Sie werden sehen, dass Ihre Aussage nicht stimmt, sondern genau das Gegenteil der Fall ist.
Dem FreizügG/EU steht die VO 883/2004 entgegen, die VO sieht Gleichbehandlunf aller Unionsbürger vor, auch im Hinblick auf beitragsunabhägige Leistungen. Harz 4 stellt diese Leistungen dar…
ah ja, laut Europarecht bei einer Kollision der Gesetze in unserem Fall sind das eine RL und eine VO, hat die VO den Vorrang. Denn eine VO ist unmittelbar anwendbar.
Lieber Herr Ochljuff. Erschdaunlich wirds Es Eire Weiba nennts. „Wiebke“. Pfiff….
Multikulturalität ist etwas ganz anderes als Pluralität oder Grenzzuwanderung. Wenn heutzutage 100 verschiedene Nationalitäten in einer Kleinstadt von 20.000 Einwohnern anzutreffen sind, hat das mit „Europa“ nichts mehr zu tun. Das ist kein gesunder Zustand in meinen Augen. Tut mir leid, aber ich kann durchaus unterschieden zwischen Deutschen, Europäern und anderen. Nach 1945 waren auch nicht alle Leute völlig wildfremd. Die Sudetendeutschen waren z.B. oft sehr süddeutsch, die Oberschlesier katholisch, die Ostpreußen Landbewohner. Entsprechend schnell haben sich diese Leute auch integriert. Die waren geradezu Integrationswirbelwinde im Vergleich zu manchem Zuwanderer heute.
@Max
***“Den deutschen Behörden kann gleichwohl ein Vorwurf gemacht werden, (…): Warum wurde die Frau nicht ausgewiesen? Das europäische Recht räumt diese Möglichkeit explizit ein.“***
Die Kommunen machen deshalb kaum davon Gebrauch, weil z.Bsp. diese Dame nach ihrer Ausweisung anderntags völlig ungehindert wieder einreisen könnte.
Deshalb ja die Forderung nach einer Wiedereinreisesperre, auch von Fr. Merkel.