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Menschenrechtsgerichtshof

Französisches Burka-Verbot ist rechtens

Eine Vollverschleierung beeinträchtigt die Idee des Zusammenlebens. Das entschied das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Damit ist das französische Burka-Verbot rechtens. Dem Argument, die Burka stelle ein Sicherheitsrisiko dar, folgten die Richter aber nicht.

Mittwoch, 02.07.2014, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 06.07.2014, 23:57 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Burka-Verbot, das Frankreich im Jahr 2010 erlassen hat, stellt keine Menschenrechtsverletzung dar. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am Dienstag entschieden (AZ: 43835/11). Die europäischen Länder hätten in dieser Frage einen großen Entscheidungsspielraum, erklärten die Richter. Das Argument der französischen Regierung, dass Bürger zwecks eines guten gesellschaftlichen Miteinanders ihre Gesichter nicht verschleiern sollten, sei legitim.

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Geklagt hatte eine heute 24-jährige französische Muslima, die ihr Recht auf Religionsfreiheit und auf Privatleben geltend gemacht hatte. Sie wandte sich gegen das Verbot einer Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit – etwa durch den Ganzkörperschleier Burka oder den Gesichtsschleier Niqab. Die Klägerin führte an, dass sie von niemandem zur Verhüllung gezwungen werde. Sie praktiziere sie vielmehr, um zu innerem Frieden zu finden. Vor Gericht wurde die junge Frau von mehreren Anwälten aus Großbritannien vertreten.

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Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung
Die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofes fällte nun ein Urteil, das auch für die übrigen europäischen Länder von grundsätzlicher Bedeutung ist. Sie akzeptierte das Argument der französischen Regierung, dass ein Gesichtsschleier eine „Barriere gegen andere“ sei, die die „Idee des Zusammenlebens“ beeinträchtigen könne. Die Richter hielten die Haltung Frankreichs für nachvollziehbar, dass das menschliche Gesicht eine bedeutende Rolle in der sozialen Interaktion spiele, weshalb eine Barriere das Recht anderer Menschen auf Leben in einem sozialen Raum beeinträchtige.

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Der Gerichtshof bestätigte jedoch auch, dass die Länder Europas in der Frage sehr unterschiedliche Sichtweisen pflegen und viel Freiheit bei der Umsetzung der Menschenrechtskonvention besitzen. Umfassende Schleierverbote sind in Europa bisher eine Seltenheit: Ein ähnliches Verbot wie Frankreich gibt es in Belgien. In Deutschland haben einige Bundesländer bestimmte Auflagen für Beamtinnen erlassen. Die Richter wiesen das Argument Frankreichs zurück, dass ein Burka-Verbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig sei.

Zwei der 17 Richter, unter ihnen die deutsche Juristin Angelika Nussberger, wollten sich der Mehrheitsmeinung der Großen Kammer und der französischen Position hingegen überhaupt nicht anschließen. „Ein solch weitreichendes Verbot, das in das Recht auf eigene kulturelle und religiöse Identität eingreift, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“, erklärten sie. Es liege daher ihrer Ansicht nach eine Menschenrechtsverletzung vor. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. aloo masala sagt:

    @Lionel

    Da haben Sie Recht. Doch diese Debatte ist auch eine, die in grundsätzliche Fragen abgedriftet ist.

  2. aloo masala sagt:

    @Frank und Manuel N.

    Zwei Posts, ähnlicher Inhalt:


    Frank: Das bringt aber nichts! Das Urteil bleibt trotzdem bestehen! Irgendetwas muß an Ihrer Auffassung unserer verbrieften Rechte falsch sein!


    Manuel: Entweder Sie Herr Masala liegen falsch oder der europäische Menschengerichtshof! Fragen Sie mich nicht warum, aber ich habe das Gefühl, der Menschengerichtshof wäre glaubwürdiger und kompetenter in der Frage.
    —-

    Sie sind eingeladen, mir genau zu erklären, was ich falsch mache.

  3. Marianne sagt:

    ich halte dieses Urteil für verheerend. Das betrifft zm Einen die Verletzung der Menschenrechte einer Minderheit und zum Anderen die mehr als herbei konstruierte Begründung: Mir erschließt sich in keinster Weise, inwiefern die Verbannung verschleierter Frauen aus dem öffentlichen Raum angeblich der „Idee des Zusammenlebens“ förderlich sein sollte. Diese Begründung ergäbe nur dann einen sehr fragwürdigen Sinn, wenn man davon ausginge, dass die Frauen, die sich aus religiösen Gründen verschleiern, aufgrund dieses Urteils freiwillig den Schleier ablegen und somit die Mehrheit einer kleinen Minderheit ihren Willen aufgrund dieses Urteils erfolgreich aufzwingen kann. Die Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht, das unabhängig von den nationalen Verfassungen europaweit gilt. Es ist also völlig unerheblich, was die nationalen Verfassungen hierzu angeblich beinhalten und selbstverständlich gibt es bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte keinen „großen Entscheidungsspielraum“ in den europäischen Ländern, wie es das Gericht behauptet hat. Die Menschenrechte sollen in allererster Linie Minderheiten davor schützen, dass Mehrheiten ihnen ihren Willen aufzwingen und ihre Menschenrechte einschränken können. Der europäische Gerichtshof hat hier m.E. unter Missachtung der Religionsfreiheit als einem Menschenrecht einen dem Zeitgeist geschuldeten Kotau vor der Mehrheitsmeinung vollzogen. Eine angebliche „Freiheit“ bei der Umsetzung der Menschenrechtskonvention ist ein Widerspruch in sich, die Menschenrechte müssen entsprechend der Konvention europaweit überall in exakt derselben Weise gelten. Dieses Urtei ist m.E. ein krasses Fehlurteil. Überzeugende Argumente, weshalb dieses Urteil rechtens sein soll, habe ich hier noch nicht gelesen und nein, eine „irritation“ der Mehrheitsgesellschaft ist keine Begründung dafür, die Religionsfreiheit für eine Minderheit abzuschaffen. Die zwangsweise Verbannung der Verschleierung aus dem öffentlichen Raum dient nicht der Abschaffung angeblicher Barrieren, sie dient allein dem Aufbau von Barrieren. Sie dient nicht einem „guten gesellschaftlichen Miteinander“, sondern exakt dem Gegenteil, weil sie Frauen, die meinen, sich aus religiösen Gründern verschleiern zu wollen/zu müssen, aus dem öffentlichen Leben zwangsweise verbannt und ihnen den Schleier im öffentlichen Raum zwangsweise verbietet und somit ein „gutes gesellschaftliches Miteinander“ absolut unmöglich macht. Dass es nur zwei Richter waren, die sich diesem verheerenden und gegen die Menschenrechte und ein „gutes gesellschaftliches Miteinander“ gerichteten Urteil nicht angeschlossen haben, ist m.E. ein Armutszeugnis für den Zustand des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

  4. Lionel sagt:

    Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung:

    Europäische Menschenrechtskonvention
    Artikel 9
    (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)
    Abs.2:Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

  5. aloo masala sagt:

    @Lionel

    Es geht bei dem Urteil nicht um Religionsfreiheit, weil das französischer Gesetz einen Bogen darum gemacht hat. Der Europäische Gerichtshof hat somit nur zu prüfen, ob das französische Gesetz mit den europäischen Regelungen vereinbar ist. Das hat er getan. Formal ist also nichts zu beanstanden.

    Was hier beanstandet wird ist, mit welchen hinterhältigen juristischen Kunstgriffen sich Frankreich bedient, um faktisch die Religionsfreiheit einzuschränken.

  6. Frank sagt:

    @aloo masala

    „Sie sind eingeladen, mir genau zu erklären, was ich falsch mache.“

    Sie reduzieren die Religionsfreiheit auf ihre eigenen Interpretation, anstatt es der allgemein gültigen juristischen Interpretation zu unterwerfen, die viel mehr Freiraum für Verbote und Einschränkungen bereit hält als es Ihnen vielleicht gefällt! Ich muß die richtige Antwort nicht kennen um zu wissen, dass ihr Ansatz der falsche ist, weil er nunmal ganz einfach jahrzehntelanger gelebter Realität widerspricht! Und der Islam profitiert sogar selbst von diesen Freiräumen, denn wie sonst hätte man denn sonst die Beschneidung von Jungen legalisieren können, wenn die Grundrechte allesamt absolut wären? Es ist meiner Meinung nach extrem naiv davon auszugehen, dass die Mitmenschen sich von religiösen Menschen alles bieten lassen müssten!

    Und ich frage Sie: Ist es kein Angriff auf die Menschenwürde, wenn eine Religion eine totale Verhüllung verlangt? Auch wenn es auf der Grundlage seines individuellen Glaubens beruht? Ich glaube schon!

  7. aloo masala sagt:

    @Frank


    Sie reduzieren die Religionsfreiheit auf ihre eigenen Interpretation, anstatt es der allgemein gültigen juristischen Interpretation zu unterwerfen, die viel mehr Freiraum für Verbote und Einschränkungen bereit hält als es Ihnen vielleicht gefällt!
    —-

    Können Sie Ihre Behauptungen auch erklären? Was ist denn meine Interpretation und was ist die juristische Interpretation? Welchen größeren Freiraum hat die juristische Interpretation bei der Einschränkung der Grundrechte?

    —-
    Ist es kein Angriff auf die Menschenwürde, wenn eine Religion eine totale Verhüllung verlangt? Auch wenn es auf der Grundlage seines individuellen Glaubens beruht? Ich glaube schon!
    —-

    Für mich ist es ein Angriff auf die Menschenwürde, wenn Typen einer Frau gegen Ihren Willen vorschreiben wollen, was sie zu tragen hat und was nicht. Das betrifft sowohl den Zwang zur Verschleierung als auch den Zwang sich nicht zu verschleiern.

  8. Mustafi K. sagt:

    @aloo masala

    „Für mich ist es ein Angriff auf die Menschenwürde, wenn Typen einer Frau gegen Ihren Willen vorschreiben wollen, was sie zu tragen hat und was nicht. Das betrifft sowohl den Zwang zur Verschleierung als auch den Zwang sich nicht zu verschleiern.“
    _________________________________________________

    Gilt das nur für muslimische Frauen oder für alle Menschen? Soll der Staat also überhaupt keine Vorgaben bei der Kleidung machen? Auch nicht ob man denn überhaupt etwas anzieht? Was ist mit den Staaten wie Italien, wo schon ewig Vermummungsverbot herrscht?

    Nach Ihrer Interpretation unserer Rechte haben religiöse Menschen und vor allem muslimische am Ende mehr Rechte als ein Atheist, da der Atheist unreligiös ist kann er nicht ständig extrawürste fordern oder sich über gesellschaftliche Regeln hinwegsetzen. Und für seinen privaten individuellen Glauben interessiert sich kein Gericht, weil die Basis dazu nicht vor 2000 Jahren von einem Mann niedergeschrieben wurde. Sorry, aber Sie öffnen mit Ihrer Interpretation der Willkür Tür und Tor.

    Ich seh mich übrigens auch nicht in der Pflicht, Ihre meiner Meinung nach falsche Interpretation zu widerlegen, denn das haben ja die Richter in Strasburg bereits getan. Eher müssten Sie uns davon überzeugen, dass Ihre richtiger sein soll. Das konnten Sie aber bisher nicht!

    Lesen Sie doch nochmal den Beitrag von Marie: Artikel 2 (1), da sehen Sie Ihre Kollisionen mit anderen Grundrechten. Wo ist das Problem das zu akzeptieren?

  9. aloo masala sagt:

    @Mustafi

    —–
    Lesen Sie doch nochmal den Beitrag von Marie: Artikel 2 (1), da sehen Sie Ihre Kollisionen mit anderen Grundrechten. Wo ist das Problem das zu akzeptieren?
    —-

    Mein Problem, das zu akzeptieren, ist wie folgt:

    Artikel 2 steht nicht zur Debatte, sondern Artikel 4. Bei Artikel 2 geht es um Handlungsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht, bei Artikel 4 um Glaubensfreiheit, die auch die Glaubensausübung umfasst. Sie nehmen die Einschränkungen eines Grundrecht (Artikel 2), um ein anderes Grundrecht (Artikel 4) einzuschränken. Das ist unzulässig.

    ——
    Nach Ihrer Interpretation unserer Rechte haben religiöse Menschen und vor allem muslimische am Ende mehr Rechte als ein Atheist, da der Atheist unreligiös ist kann er nicht ständig extrawürste fordern oder sich über gesellschaftliche Regeln hinwegsetzen. […] Sorry, aber Sie öffnen mit Ihrer Interpretation der Willkür Tür und Tor.
    ——-

    Es handelt sich hier nicht um meine Interpretation, sondern um die Rechtsauslegung. Artikel 4 garantiert jedem Menschen Glaubensfreiheit. Das umfasst auch die freie Glaubensausübung. Es umfasst auch die negative Glaubensfreiheit, also das Recht ein Atheist zu sein. Einschränkungen erfolgen unter bestimmten Bedingungen, die hier bereits mehrfach genannt wurden. Damit ist der Willkür ein klar definierter Riegel vorgeschoben.

    Wenn Sie der Meinung sind, dass Muslime Extrawürste einfordern, die verboten gehören, dann müssen Sie ein Verbot entlang des Grundgesetzes und nicht entlang Ihrer Befindlichkeiten begründen. Eine solche Begründung konnte bisher von keinem Foristen gegeben werden.

  10. Mustafi K. sagt:

    @aloo masala

    Es wird doch keiner in seinem Glauben oder in der Ausübung seiner Religion gestört. Es wird lediglich eine Totalverhüllung verboten und ich kenne keine Religion die damit ein Problem hat. Es gibt Länder mit Kulturen wo Frauen totalverhüllt herumlaufen müssen, aber Religionen sind mir nicht bekannt. Nur weil einzelne Individuuen erzählen, dass ihre Religion das von Ihnen fordert heißt das noch lange nicht, dass es so ist, ansonsten könnte ja jeder die Entfaltung seiner Persönlichkeit zum Glauben erklären. (Willkür!)

    Es ist lediglich das Ziel, dass die Burka als Bestandteil einer Religion angesehen wird, aber das Ziel ist noch nicht erreicht und wird es offensichtlich auch nicht mehr! Das Tragen einer Burka gehört somit ledglich zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit inkl. der damit einhergehenden Einschränkungen.