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Menschenrechtsgerichtshof

Französisches Burka-Verbot ist rechtens

Eine Vollverschleierung beeinträchtigt die Idee des Zusammenlebens. Das entschied das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Damit ist das französische Burka-Verbot rechtens. Dem Argument, die Burka stelle ein Sicherheitsrisiko dar, folgten die Richter aber nicht.

Mittwoch, 02.07.2014, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 06.07.2014, 23:57 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Burka-Verbot, das Frankreich im Jahr 2010 erlassen hat, stellt keine Menschenrechtsverletzung dar. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am Dienstag entschieden (AZ: 43835/11). Die europäischen Länder hätten in dieser Frage einen großen Entscheidungsspielraum, erklärten die Richter. Das Argument der französischen Regierung, dass Bürger zwecks eines guten gesellschaftlichen Miteinanders ihre Gesichter nicht verschleiern sollten, sei legitim.

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Geklagt hatte eine heute 24-jährige französische Muslima, die ihr Recht auf Religionsfreiheit und auf Privatleben geltend gemacht hatte. Sie wandte sich gegen das Verbot einer Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit – etwa durch den Ganzkörperschleier Burka oder den Gesichtsschleier Niqab. Die Klägerin führte an, dass sie von niemandem zur Verhüllung gezwungen werde. Sie praktiziere sie vielmehr, um zu innerem Frieden zu finden. Vor Gericht wurde die junge Frau von mehreren Anwälten aus Großbritannien vertreten.

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Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung
Die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofes fällte nun ein Urteil, das auch für die übrigen europäischen Länder von grundsätzlicher Bedeutung ist. Sie akzeptierte das Argument der französischen Regierung, dass ein Gesichtsschleier eine „Barriere gegen andere“ sei, die die „Idee des Zusammenlebens“ beeinträchtigen könne. Die Richter hielten die Haltung Frankreichs für nachvollziehbar, dass das menschliche Gesicht eine bedeutende Rolle in der sozialen Interaktion spiele, weshalb eine Barriere das Recht anderer Menschen auf Leben in einem sozialen Raum beeinträchtige.

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Der Gerichtshof bestätigte jedoch auch, dass die Länder Europas in der Frage sehr unterschiedliche Sichtweisen pflegen und viel Freiheit bei der Umsetzung der Menschenrechtskonvention besitzen. Umfassende Schleierverbote sind in Europa bisher eine Seltenheit: Ein ähnliches Verbot wie Frankreich gibt es in Belgien. In Deutschland haben einige Bundesländer bestimmte Auflagen für Beamtinnen erlassen. Die Richter wiesen das Argument Frankreichs zurück, dass ein Burka-Verbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig sei.

Zwei der 17 Richter, unter ihnen die deutsche Juristin Angelika Nussberger, wollten sich der Mehrheitsmeinung der Großen Kammer und der französischen Position hingegen überhaupt nicht anschließen. „Ein solch weitreichendes Verbot, das in das Recht auf eigene kulturelle und religiöse Identität eingreift, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“, erklärten sie. Es liege daher ihrer Ansicht nach eine Menschenrechtsverletzung vor. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Marianne sagt:

    Es ist Sache des Europaeischen Gerichtshofes, festzustellen, ob das französische Gesetz gegen die Menschenrechte, hier speziell die freie Religionsausuebung, verstösst, mit welchen Kniffen sich Frankreich herauszumogeln versucht, ist da völlig unerheblich. Der eigentliche Skandal ist das Urteil, welches ohne Vorliegen einer der in der Konvention genannten Voraussetzungen fuer mögliche gesetzliche Einschränkungen dem hanebüchenen Vortrag Frankreichs willig gefolgt ist. Zwei der beteiligten Richter haben zutreffend in der französischen Regelung einen Verstoss gegen die Menschenrechte erblickt, und bei rechtskonformem Urteil haetten die anderen Richter das französische Gesetz, das ohne die in der Konvention genannten Ausnahmetatbestaende die freie Religionsausuebung gesetzlich einschränkt, nicht durchwinken dürfen. Fehlurteile gehören im Übrigen zur Justiz, wie die Korruption zur Politik und der Kunstfehler zum Arzt. Man muss schon sehr naiv oder interessengeleitet sein, wenn man, wie zahlreiche Foristen hier, die Justiz als unfehlbar erachtet. Es wimmelt geradezu von Fehlurteilen.

  2. nirvana sagt:

    @aloo masala:

    „Entscheidend ist allein das religiöse Selbstverständnis der Gläubigen, solange dieses plausibel begründet werden kann“

    Ihr Verständnis von „Religionsfreiheit“ läuft auf die Schaffung von ziemlich willkürlichen Religionsprivilegien hinaus. Staatliche Verbote haben entweder für alle Bürger zu gelten, oder für keinen. Das gebietet die Gleichheit vor dem Gesetz, welche keinesfalls durchlöchert warden darf. Unklar ist mir, was sie unter einer „plausiblen Begründung“ verstehen. Wonach soll das beurteilt warden, das scheint mir sehr verschwommen. Für mich ist die Ganzkörperverschleierung von Frauen aus religiösen Gründen ebenso absurd, wie die religiösen öffentichen Selbstauspeitschungen der christlichen Flagellanten im Spätmittelalter, womit eine Reinigung womit eine Reinigung von den Sünden angestrebt wurde.

  3. aloo masala sagt:

    @Mustafi

    Die Burka zählt in der Rechtsauslegung zur freien Religionsausübung (siehe Link an Marie). Die Religionsfreiheit schützt auch Außenseiter und Sektierer. Der Staat ist nicht befugt, eine bestimmte Interpretation einer Religion für verbindlich zu erklären. Es kommt alleine auf das religiöse Selbstverständnis der Gläubigen an, solange dieses plausibel begründet werden kann.

  4. aloo masala sagt:

    @nirvana

    —-
    Ihr Verständnis von “Religionsfreiheit” läuft auf die Schaffung von ziemlich willkürlichen Religionsprivilegien hinaus.
    —-

    Religionsfreiheit ist kein Privileg, sondern ein Schutzrecht gegenüber staatlicher Willkür. Wer sich und die Gesellschaft vor seltsamen Glaubensbekundungen verschonen möchte, verdreht den Sinn der Religionsfreiheit und fordert faktisch ein Kultusverhinderungsrecht.

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    Staatliche Verbote haben entweder für alle Bürger zu gelten, oder für keinen. Das gebietet die Gleichheit vor dem Gesetz, welche keinesfalls durchlöchert warden darf.
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    Das ist schon klar, falls sie das auf die französischen Gesetze beziehen. Doch wenn Gesetze andere Grundrechte tangieren, muss eine Güterabwägung in Betracht gezogen werden. Der Europäische Gerichtshof gewährt jedoch nur Schutz vor direkten Diskriminierungen, jedoch nicht vor mittelbaren Diskriminierungen. Somit ist es kein Problem, neutrale Gesetze zu erlassen, deren Auswirkungen ganz überraschend eine bestimmte Gruppe treffen. Was ist also der Diskriminierungsschutz wert, der mittelbare Diskriminierungen nicht berücksichtigt? Weil das so offensichtlich ist, wurde die Diskussion auch auf eine Grundsatzfrage verlagert, die weniger etwas mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, sondern mehr etwas mit der Burka und freier Religionsausübung zu tun hat.

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    Unklar ist mir, was sie unter einer “plausiblen Begründung” verstehen.
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    Eine Begründung ist dann plausible, wenn sie sich auf die im Grundgesetz genannten Grundrechtsschranken beruft. Andere Einschränkungen sind nicht zulässig. Bisherige Begründungen in diesem Forum berufen sich zumeist auf persönliche Auffassungen, die auch von der Mehrheit geteilt werden aber keinen Bezug zu den genannten Grundrechtsschranken besitzen.