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Verwaltungsgericht Münster

Kein unbefristetes Aufenthaltsrecht ohne Deutschkenntnisse

Ohne Deutschkenntnisse gibt es einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster zufolge kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Das gelte auch für türkische Staatsbürger; aus dem Assoziationsabkommen ergebe sich ebenfalls kein Anspruch.

Montag, 04.08.2014, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 05.08.2014, 17:17 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Kreis Warendorf darf einem Gerichtsurteil zufolge einer Türkin eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis verweigern, weil sie nicht gut genug Deutsch spricht. Das Verwaltungsgericht Münster wies mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Klage einer seit 1990 in Deutschland lebenden Frau ab (AZ: 8 K 2769/13). Sie hatte sich auf das Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Union bzw. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 berufen. Darin hatten die EU-Richter die verpflichtenden Sprachtests für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsbürgern aufgrund dieses Abkommens gekippt (AZ: C-138/13).

Die Klägerin war 1990 zu ihrem türkischen Ehemann nach Deutschland nachgezogen und lebt heute mit ihrer Familie im westfälischen Ahlen. 1993 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Anfang 2013 beantragte die Türkin eine Niederlassungserlaubnis, einen dauerhaften Aufenthaltstitel, den ihr der Kreis Warendorf jedoch mit Hinweis auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse verweigerte. Dagegen klagte die Frau und berief sich neben dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch darauf, dass ein Härtefall vorliege, weil sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes keinen Sprachkurs besuchen könne.

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Das Verwaltungsgericht Münster verwies in seiner Urteilsbegründung darauf, dass eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz voraussetzt, dass sich der Ausländer mündlich in einfachem Deutsch verständigen kann. Dazu sei die Klägerin nicht in der Lage. Das Urteil des EU-Gerichts ist nach Ansicht der Münsteraner Richter nicht auf ihren Fall übertragbar.

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Die Frau halte sich seit über 20 Jahren legal in Deutschland auf. Die Tatsache, dass sie kein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalte, erschwere ihr Leben in Deutschland mit ihrem Ehemann nicht. Zudem sei die Klägerin trotz ihrer Erkrankung nicht dauerhaft außerstande, Deutsch zu lernen, erklärte das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Tai Fei sagt:

    posteo sagt: 7. August 2014 um 00:46
    „Dafür spricht auch, dass dieses Problem bei den osteuropäischen und asiatischen Einwanderergruppen mehr oder weniger unbekannt ist, obwohl diese auch aus einem ganz anderen Sprachraum stammen“
    Woher haben Sie denn diese Erkenntnis? Gerade die Vietnamesen haben in DE eine sehr ausgepägte „Parallelgesellschaft“. Das wird nur eben deutlich weniger publiziert, weil diese Gruppe halt deutlich kleiner ist. Selbst Thais in DE, obwohl sehr oft in binationalen Beziehungen mit Deutschen lebend, haben gerade in Ballungszentren etliche Parallelstrukturen mit eigenen Geschäften, „Banken“, Clubs etc.. Es gibt jede Menge Menschen aus dem asiatischem Raum, die hier auch sehr mehr als 20 Jahren Leben und kaum Deutsch sprechen, ja nicht mal müssen.

  2. Matthias sagt:

    Grundsätzlich benötigt jemand für eine Niederlassungserlaubnis Deutschkenntnisse auf dem B1 – Niveau und einen erfolgreich abgeschlossenen Orientierungskurs.

    Allerdings gibt es zahlreiche andere Sachverhalte, wobei dies nicht erforderlich ist, z.B. wenn jemand einen Schulabschluss im Bundesgebiet gemacht hat.

    Hier muss aber bedacht werden, dass die Dame im Klageverfahren eben keine B1 Kenntnisse nachweisen musste (und auch keinen Orientierungskurs) sondern lediglich mündliche A1 Kenntnisse, da sie bereits vor 2005 einen Aufenthaltstitel besessen hat. Siehe hierzu § 104 Abs. 2 AufenthG

  3. Sunshine sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Guten Tag und Hallo!

    Zum Thema und zum Artikel „Kein unbefriestetes Aufenthaltsrecht“ kurz zu meiner Person: 1979 in Bosnien geboren. Bin eine Gläubige (Muslima) mit Kopftuch(auf Arab.Hijab) Mit 11 Jahren kam ich nach Deutschland mit meinen Eltern und Bruder, im Jahre 1992. Mein Vater arbeitet seit 1978 in DE wir kamen nach um meine Eltern hier arbeiten zu können und wir Kinder hier zur Schule zu gehen und danach zur Ausbildung. Nach einer intensiver abgeschl. Ausbildung, war eine der Besten. Mittlerweile , mehrere Jahre Berufserfahrung, mehrere abgeschl. Qualifikationen und Weiterbildungen!

    Jetzt bin ich 34 Jahre Jung und habe immer noch keine unbefriesteten Aufenthalt mir wird der anhand des Auslanderamts ablehnt weil ich keinen unbefriesteten Arbeitsvertrag habe. In einem Unbefristete Arbeitsferhaltnis war ich aber schon und trotzdem haben sie nichts ändern wollen.

    Kein unbefristetes Aufenthalt wegen weil kein unbefristetes Arbeitsvertrag! Ich bin mittlerweile ohne Job und es ist praktisch zu unmöglich geworden eine. Unbfristetes Arbeitsvertrag zu bekommen! Da man sich wie ich finde bestens Integriert hat und trotzdem gibt einem keiner mehr die Chance einen seriösen Job zu bekommen ja und jetzt habe ich einen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt und bekomme um die 400€ ! Was meinen Sie kann und will mir jemand helfen?! Was soll ich Ihrer Meinung tun? Weiterhin hoffe ich trotzallem glaube ich an Gerechtigkeit, Gottes Hilfe.

  4. Sunshine sagt:

    Kann mir bitte jemand helfen?! Kann man sich auch an eine entsprechende Stelle/Institution wenden die sich damit beschäftigen?! Ich wollte eigendlich mich direkt bei den Politiker, Ministerprasidentin für Integration, Bildung und an die Antidiskriminierungsstelle wenden und fragen

    „Wie das möglich ist“ ich dachte Deutschland mangelt es an Fachkräften?!?

    Herzlichen Dank und alles Gute.

  5. Saadiya sagt:

    Liebe sunshine,

    wende dich an die Arbeitsagentur und das JonCenter, sofern du es nicht bereits schon getan hast. Du schreibst, dass du eine abgeschlossene Ausbildung und bereits erste berufliche Erfahrungen gesammelt hast. Da ich leider nicht weiß, welche Ausbildung du hast, solltest du prüfen, ob deine bisher erworbenen Qualifikationen ausreichen, oder ob du weitere benötigst, um am Arbeitsmarkt mithalten zu können. Überprüfe auch deine Bewerbungsunterlagen und bringe sie auf den neusten Stand. In vielen Gegenden gibt es Beratungsstellen für Zugewanderte (MBE) und auch solche für Menschen, die eine Arbeit suchen. Du schreibst, dass du ein Kopftuch trägst. Oft kann dies eines der Gründe sein, warum du es am Arbeitsmarkt schwer hast, eine Arbeitsstelle zu finden.

    Ansonsten haben einige der größere Städte auch Antidiskriminierungstellen, Ausländerbeiräte und ähnliches. An die kannst du dich auch wenden. Eine Niederlassungserlaubnis bekommst du, wenn du nachweisen kannst, dass du deinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kannst.

  6. Matthias sagt:

    Wenn Sie Asylbewerberleistungen erhalten, dann haben Sie entweder eine Duldung oder einen humanitären Aufenthaltstitel. Ich empfehle Ihnen bei info4alien.de nachzufragen. Ggfs. Sollten Sie auf eine schriftliche Ablehnung des Antrages auf Niederlassungserlaubnis bestehen und dagegen klagen. Oder aber, sie wenden sich an den Petitionsausschuss ihres Landtages.

    Allein der fehlende unbefristete Arbeitsvertrag kann in der Regel nicht alleiniger Ablehnungsgrund ihres Antrages sein.

  7. posteo sagt:

    Liebe Sunshine,
    ich habe mir mal die Infoseite des BAMF angeschaut. Aber da sind mir mit meinen Überlegungen zwei Mitdiskutanten zuvor gekommen.
    Daher möchte ich nur noch auf die Migrationsberatungsdienste der Wohlfahrtsverbände (AWO, Paritätischer W.verband, Diakonie, Caritas) hinweisen.
    Sind Sie geografisch flexibel? Bei uns im Südwesten herrscht inzwischen praktsch Vollbeschäftigung und da ich auch zunehmend Beschäftigte mit Kopftuch antreffe, halte ich Ihr Kopftuch für kein entscheidendes Handicap bei der Jobsuche.

  8. Roswitha Haala sagt:

    Matthias:“(…) dass die Dame (…) lediglich mündliche A1 Kenntnisse, da sie bereits vor 2005 einen Aufenthaltstitel besessen hat.(…)“

    A1 entspricht z.B. dem 7. Schuljahr in Französisch/Gymnasium/NRW.

    Be_merkens_wert folgender Artikel hier in „Migazin“:

    „Wie die Bundesregierung am Sprachtest beim Ehegattennachzug festhält… 1, Petra Szablewski-Cavus“

  9. Roswitha Haala sagt:

    Die Integrationskursrealität meiner „2 Fragen“:

    Im Fach Englisch wird in NRW sowie NDS ebenfalls nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen/GER unterrichtet. Ziel ist in NRW nach 5 Schuljahren B1 für den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)!
    Im Integrationskurs sind dafür (B1) ca. 10 Monate – bei landesüblichen Ferien – / 600 Unterrichtseinheiten/UE vorgesehen!
    Fach Englisch s.o. Hauptschulabschluss (5 Schuljahre): A2-Niveau/GER mit Anteilen von B1.
    In Englisch/NRW werden pro Schuljahr 5 schriftliche Klassenarbeiten verlangt. Davon kann 1 in anderer Form gestaltet werden. Im Integrationskurs sind`s mindestens 10 Tests + 6 Briefe + Formulare + Vorbereitung auf die Zwischen-Modellprüfungen (mind. 2, davon DTZ-Modellprüfung, bis Juli 2009 ZD verbindlich). Es folgt die Abschlussprüfung Sprachkurs.

    Der Kernlehrplan des Faches Gesellschaftslehre/Hauptschule/NRW/ 5 Schuljahre ist mit den Orientierungskurs-Inhalten des Integrationskurses vergleichbar. Zeit bis 2009: 30 UE bzw. 6 Tage je 5 UE. Letzte Stunde: Abschlusstest.
    Ab 2009 45 UE/9 Tage je 5 Stunden. Derzeit 60 UE bzw. 12 Tage volles Programm in der frisch erlernten Sprache…

    Im Integrationskurs gibt es außer Tests etc. allein 2 Modellprüfungen (manche Träger verlangen 3) gemäß § 11 (3) IntV und 2 Abschlussprüfungen gemäß § 17 IntV.

    Ich denke, dies zeigt unter welcher Leistungsdichte und -druck Integrationskurslehrkräfte unterrichten, die Kursteilnehmenden lernen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um heterogene Lerngruppen handelt. Im Gegensatz zu allgemeinbildenden Schulen.
    Z.T. „bildungsferne Teilnehmer_innen“. Eher ein „Wunder“, dass ca. 54 % der Teilnehmenden in dieser kurzen Zeit B1 erreichen! Im Orientierungskurs liegt die Bestehensquote bei ca. 90 %.

    Während die Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen (gut) von ihrem Einkommen leben können, sozialversicherungsmäßig abgesichert sind, erhalten die Integrationskurslehrkräfte in Vollzeit bei derzeit 20 € Honorar, monatlich maximal 990,85 € netto/Single (45 Jahresarbeitswochen /5 Wochen Urlaub, 2 Wochen Feiertage, bundesdurchschnittliche 13,2 Krankheitstage). Kein AlG I – Anspruch.

    Und im Gegensatz zur Englischlehrkraft an allgemeinbildenden Schulen/NRW/NDS müssen die Integrationskurslehrkräfte gegen ihre politisch gewollte Scheinselbstständigkeit langatmig, geduldig vorgehen!

    Die Kernlehrpläne für Englisch und Gesellschaftslehre sind im „Bildungsportal NRW“ nachzulesen.

  10. Tai Fei sagt:

    posteo sagt: 25. August 2014 um 22:48
    „Sind Sie geografisch flexibel? Bei uns im Südwesten herrscht inzwischen praktsch Vollbeschäftigung…“
    Das will aber nichts heißen. „Vollbeschäftigung“ sagt nichts über die Qualität der Beschäftigung aus. Viele müssen trotz Job dennoch H4 beantragen, weil die Bezahlung nicht reicht. Und sobald H4 beantragt wird, schlägt die Bürokratie wieder zu.
    Erst letzte Woche gab es in Regensburg, dort herrscht angeblich auch „Vollbeschäftigung“ wieder eine Attacke gegen eine ARGE-Mitarbeiter.