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Bundesverwaltungsgericht

Keine Niederlassung ohne Integrationskurs

Wer keinen Integrationskurs besucht, bekommt keine Niederlassungserlaubnis. Das gilt auch für Angehörige von türkischen Staatsbürgern, die sich auf das deutsch-türkische Assoziierungsabkommen berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Donnerstag, 30.04.2015, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 04.05.2015, 17:52 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Türkische Staatsangehörige erhalten keine Niederlassungserlaubnis in Deutschland, wenn sie nicht zuvor erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen und die deutsche Sprache erlernt haben. Das gilt auch für Familienangehörige, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Rahmen des deutsch-türkischen Assoziierungsabkommens haben, wie das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig entschied. (AZ: BVerwG 1 C 21.14)

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Geklagt hatte eine Türkin, die 2005 zu ihrem türkischen Ehemann nach Deutschland eingereist war. Sie erhielt wegen des Familiennachzuges eine Aufenthaltserlaubnis und wurde zu einem Integrationskurs verpflichtet. Wegen einer Schwangerschaft brach sie die Schulung vorzeitig ab. Auch danach nahm sie nicht an dem Kurs teil, weil sie sich um ihr Kind kümmern musste und der Weg eigenen Angaben zufolge zu weit war.

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2012 stellte sie einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis, der aber wegen fehlender Sprach- und Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung abgelehnt wurde. Das bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht in dritter Instanz. Die genannten Gründe, warum sie keinen Kurs besucht habe, könnten nicht als Härtefall gelten, hieß es. Außerdem dürfe sie schon jetzt uneingeschränkt arbeiten – die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis bringe also keine Verschlechterung mit sich, urteilten die Richter. (epd/mig)

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