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Bundesverwaltungsgericht

Einbürgerung nur bei gesichertem Lebensunterhalt

Wer keinen Anspruch auf Einbürgerung hat, muss nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt sicher können, sondern auch den der im Ausland lebenden Familie. Bei einer Ermessenseinbürgerung könnten höhere Anforderungen gestellt werden, entschied das Bundesverwaltungericht.

Montag, 01.06.2015, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 03.06.2015, 7:02 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Ausländer ohne Rechtsanspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft können nur dann eingebürgert werden, wenn sie genug Geld verdienen. Bewerber für eine solche Ermessenseinbürgerung müssten dabei auch den Lebensunterhalt ihrer im Ausland lebenden Familie sichern können, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Bei einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung gelten andere Regelungen. (AZ: BVerwG 1 C 23.14)

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Kläger in dem Verfahren war ein 1972 geborener Mann, der 1997 erstmals in die Bundesrepublik eingereist ist und seit 2009 über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Seit 2003 ist der Mann den Angaben zufolge mit einer Jordanierin verheiratet, die mit den gemeinsamen drei Kindern in Jordanien lebt. Seinen Antrag auf eine Ermessenseinbürgerung von 2009 lehnte die Einbürgerungsbehörde in München ab, weil der Kläger seit seiner Einreise Geringverdiener sei und bei einem Nachzug seiner Familie deren Lebensunterhalt nicht werde decken können.

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Die bayerischen Verwaltungsgerichte urteilten, bei der Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung dürften nur die bereits in Deutschland lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen berücksichtigt werden. Weitere Angehörige dürften nur miteinbezogen werden, wenn sich deren Nachzugsabsicht konkret abzeichne.

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Das wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück. Die Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen sichern zu können, sei umfassend und nicht auf in Deutschland lebende Angehörige beschränkt. Für den Erwerb der Staatsbürgerschaft müssten an die wirtschaftliche Integration der Antragsteller erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung bestehe. Damit solle auch einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen vorgebeugt werden. (epd/mig) Aktuell Recht

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