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Verwaltungsgericht Köln

Verfassungsschutz muss über Vernichtung von NSU-Akten informieren

Der Verfassungsschutz muss Auskunft geben über Disziplinarverfahren gegen seinen Mitarbeiter, der massenweise NSU-Akten vernichtet hatte. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln. Die Öffentlichkeit habe eine überragendes Interesse an diesen Informationen.

Montag, 16.11.2015, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 16.11.2015, 15:45 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Verfassungsschutz muss einem Journalisten Auskunft über die Vernichtung von Akten im Zusammenhang mit der rechtsextremen Terrorzelle NSU geben. Das Verwaltungsgericht Köln gab am Donnerstag einem Journalisten Recht, der vom Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft über das Disziplinarverfahren gegen den Mitarbeiter verlangt hatte, der die Dokumente vernichtet hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dagegen kann Berufung eingelegt werden (AZ: 6 K 5143/14).

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Der nur unter seinem Decknamen bekannte Mitarbeiter des Verfassungsschutzes hatte nach Angaben des Gerichts wenige Tage nach der Festnahme des einzigen noch lebenden NSU-Mitglieds Beate Zschäpe die Vernichtung der Akten angeordnet. Mit dem Vorgang befasste sich bereits der NSU-Untersuchungsausschuss im Bundestag.

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Der klagende Journalist hatte vom Verfassungsschutz unter anderem Auskunft über den Stand des Disziplinarverfahrens gegen den Mitarbeiter und über die Ermittlungsergebnisse verlangt. Das Bundesamt hatte dagegen erklärt, wegen der besonders sensiblen Aufgaben des Verfassungsschutzes könne man generell keine Auskünfte erteilen. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Arbeitsweise der Nachrichtendienste ausgeforscht und die wirkliche Identität des Mitarbeiters bekanntwerde.

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Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete den Verfassungsschutz nun, die Fragen des Journalisten weitgehend zu beantworten. An den Informationen bestehe ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit, dem keine schutzwürdigen Belange des Verfassungsschutzes entgegenständen, erklärten die Richter. Nur bei einzelnen Fragen besteht dem Urteil zufolge kein Auskunftsanspruch, weil sie nicht ausreichend konkret waren oder Gründe der Geheimhaltung betroffen sind. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. posteo.de sagt:

    Zschäpe kündigt nach dreieinhalb Jahren eine Stellungnahme durch ihren Anwalt an und Richter Götzl vertagt die Stellungnahme erstmal bis Dezember. Da verstehe, wer will, warum die Opferanwälte nicht an die Decke gehen.