Schmäh-Gedicht
Erdoğan stellt Strafantrag gegen Böhmermann
Jan Böhmermann hat sich mit seinem Schmähgedicht doppelten Ärger eingehandelt. Der türkische Präsident Erdoğan hat zusätzlich zum Strafverlangen der türkischen Regierung einen persönlichen Strafantrag gegen Böhmermann wegen Beleidigung gestellt.
Montag, 11.04.2016, 14:56 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 12.04.2016, 17:49 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Das Schmähgedicht von Jan Böhmermann gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan wird ein juristisches Nachspiel haben. Wie MiGAZIN aus informierten Kreisen in Ankara erfuhr, hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan über eine Münchener Rechtsanwaltskanzlei einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Mainz gegen Böhmermann wegen Beleidigung eingereicht.
Damit liegt der Staatsanwaltschaft ein persönlicher Strafantrag im Rahmen des allgemeinen Beleidigungsdeliktes (§ 185 Strafgesetzbuch) vor, das Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Mit diesem Strafantrag wird die Staatsanwaltschaft gegen Böhmermann ermitteln, unabhängig davon, ob die Bundesregierung dem Strafverlangen der türkischen Regierung grünes Licht gibt.
Letzteres ist in einem speziellen Strafrechtsparagrafen geregelt (§ 103 StGB). Es setzt die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Bundesregierung voraus. Sofern die Bundesregierung ihr OK gibt, droht Böhmermann ein deutlich schwereres Strafmaß. Wie die Bundesregierung am Montag mitteilte, wird die Prüfung noch paar Tage dauern.
Abmahnung
Wie MiGAZIN außerdem erfuhr, wurde Böhmermann von den Anwälten des türkischen Präsidenten abgemahnt. Das Gedicht sei, wie Böhmermann selbst in seiner Sendung ausgeführt habe, „nicht unter ‚Satire‘ einzuordnen“. Die Äußerungen seien weder durch Kunst- noch Presse- oder Meinungsfreiheit gedeckt. Böhmermann habe den türkischen Präsidenten „auf das Übelste verunglimpft, ihm perverse Neigungen nachgesagt und gar Verbrechen unterstellt“, heißt es in dem Schreiben, das MiGAZIN vorliegt. Böhmermann wird aufgefordert, bis Mittwoch (13.4.2016) eine strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Unabhängig von der Beleidigung stoßen in Ankara die rassistischen Stereotype, die Böhmermann in seinem Gedicht bedient, auf Kritik. Die Türkei könne die Angelegenheit schon aus ihrem Selbstverständnis heraus nicht stehenlassen. In dem Text befänden sich zudem volksverhetzende Elemente.
Böhmermann hatte in seinem TV-„Neo Magazin Royale“ ein Schmäh-Gedicht vorgetragen, in der der türkische Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan beleidigt wurde. Das Gedicht enthielt zudem eine Anspielung auf die Unruhen im Osten der Türkei, die viele Totesopfer und Verletzte fordert. (es/mig) Aktuell Ausland
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@Maria
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Das „Schmähgedicht“ von Böhmermann ist deshalb zulässig, weil die erfundenen Zuschreibungen gegenüber Erdogan weniger drastisch sind als die Realität.
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Die erfundenen Zuschreibungen des Schmähgedichts sind so drastisch, dass ich kaum glaube, dass es je einen Menschen gab, der diese Zuschreibungen in der Realität übertraf.
Aber das spielt aus ideologischer (und nicht juristischer Sicht) keine Rolle. Die Meinungsfreiheit sollte i.A. unabhängig davon sein, ob eine Meinung falsch oder richtig ist. Für Satire gilt das erst recht.
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Also grundsätzlich sind wir uns aber schon einig, dass Erdogan ein Diktator ist, oder steht das noch in Frage?
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Ich würde das System in der Türkei eher als Autoritarismus bezeichnen. Wir sind uns wohl aber darin einig, dass Erdogan kein Präsident ist, unter dem ich leben möchte und gegen den ich aktiv vorgehen würde.
@Maria
Es ist für die juristische Bewertung der Beleidigung (im Unterschied zur überspitzen und zulässigen Kritik in Form von Satire) völlig irrelevant, ob Sie Erdogan für einen Despoten halten oder nicht. Auch ein Georg W. Bush, ein Kim Jong Un oder ein Markus Gäfgen haben nach diesem GG eine Menschenwürde, deren Schutz die Rechtsordnung gebietet. Es gibt kein Feind- oder Gesinnungsstrafrecht in DE – zum Glück nicht.
@Magistrat
zu 15. April 2016 um 14:33: Guter Punkt!
@aloo masala
„Ich würde das System in der Türkei eher als Autoritarismus bezeichnen. Wir sind uns wohl aber darin einig, dass Erdogan kein Präsident ist, unter dem ich leben möchte und gegen den ich aktiv vorgehen würde.“
Naja…sie sind gerade dabei einen autokratischen Herrn Erdogan gegenüber einem deutschen Satikriker zu verteidigen. Sie und Herr Magistrat verteidigen das Gebaren von Herrn Erdogan, weil Sie die Satire von Herrn Böhmermann nicht verstehen wollen oder können.
Um einen Diktator/Autokraten, wie Herrn Erdogan loszuwerden, werden Sie übrigens immer geltendes Recht brechen bzw. ihr Leben aufs Spiel setzen. Solche Leute werden sich nicht wegstreicheln lassen, das ist Ihnen hoffentlich bewusst…deshalb verstehe ich Ihre Positionierung auch nicht. Selbst wenn es um Beleidigung gehen würde (was nicht der Fall ist), kann ich nicht verstehen, warum sie ausgerechnet Herrn Erdogan verteidigen. Nur zur Erinnerung: Herr Erdogan unterstützt bewiesenermaßen IS-Terroristen (Halsabschneider, Vergewaltiger, Menschenhändler und Selbstmordattentäter). Ist es Ihnen wirklich sooo wichtig, dass solch ein Mensch nicht beleidigt wird? Glauben Sie Herr Böhmermann hätte jeden so durch den Kakao gezogen?
Wohlgemerkt: hier geht es nicht um eine Prinizipienfrage ob man einen Diktator beleidigen darf oder nicht, sondern speziell um den sehr dünnhäutigen Herrn Erdogan, der bloß keine Einmischung innertürkischer Angelegenheiten wünscht…
@Jan
Zur Erinnerung: Böhmermann lebt in Deutschland. Deutschland ist ein Rechtsstaat. Meinungsfreiheit gilt hier nicht uneingeschränkt. Die Grenzen der Meinungsfreiheit bestimmen die Gesetze. Die Gesetze werden vom deutschen Bundestag erlassen und von deutschen Gerichten ausgelegt und angewendet. Also, überlassen Sie die Beurteilung der Strafbarkeit der Justiz. Ich habe das Vertrauen. Es ist nichts ungewöhnliches und diktatorisches, wenn sich ein Politiker durch Satire gekränkt fühlt. Legendär ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu F J Strauss, der sich durch eine Karikatur, die ihn als ein kopulierendes Schwein darstellte in seiner Ehre verletzt. Das BVerfG sah das nach intensiver Abwägung von Ehrschutz und Meinungsfreiheit genauso wie FJS:
„Die wegen der Spannungslage zwischen der Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter notwendige Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen, mußte im vorliegenden Fall zwangsläufig zu dem von ihm gefundenen Ergebnis führen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß für Karikaturen Übertreibungen „strukturtypisch“ sind und Personen, die wie der Nebenkläger im öffentlichen Leben stehen, in verstärktem Maße Zielscheibe öffentlicher, auch satirischer Kritik sind, überschreiten die Darstellungen bei weitem die Grenze des Zumutbaren. Sie haben mit den vom Beschwerdeführer beispielhaft genannten Karikaturen von Politikern nicht mehr gemeinsam, als daß auch dort Menschen in Tiergestalt gezeichnet wurden. Dem Beschwerdeführer ging es aber anders als in den üblichen Darstellungen nicht nur darum, bestimmte Charakterzüge oder die Physiognomie eines Menschen durch die Wahl einer Tiergestalt zu kennzeichnen oder zu überspitzen, beabsichtigt war offenkundig ein Angriff auf die personale Würde des Karikierten….“
Wenn man den Rechtsstaat konsequent achtet, ist das für sie eine „Verteidigung von Erdogan“. So denkt der Volksmund. Der Verstand weiss zu differenzieren.
Übrigens: Es ist nicht Aufgabe des deutschen Staates „Diktator/Autokraten, wie Herrn Erdogan loszuwerden“, sonst müssten wir wo ganz anders anfangen…