"Systemische Mängel"
Oberverwaltungsgericht lehnt Abschiebungen nach Ungarn ab
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht attestiert in einer Entscheidung dem Asylverfahren in Ungarn "systematische Mängel". Deshalb seien Abschiebungen von Asylbewerbern in das Land unzulässig.
Donnerstag, 01.12.2016, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 01.12.2016, 20:38 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hält Abschiebungen von Asylbewerbern nach Ungarn für unzulässig. Die Richter wiesen einen Berufungsantrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zurück, dass einen Asylbewerber aus dem Kosovo gemäß dem sogenannten Dublin-Verfahren nach Ungarn überstellen wollte, wie das Oberverwaltungsgericht am Dienstag mitteilte. Das Asylverfahren in Ungarn weise „systemische Mängel“ auf, urteilten die Richter. Der Kosovare müsse damit rechnen, dort unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden (AZ: 8 LB 92/15).
Dem Asylbewerber drohe bei einer Rücküberstellung nach Ungarn eine Haft ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen. Die Haftbedingungen in den ungarischen Asylhaftanstalten ließen erhebliche Mängel und Missstände erkennen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass Dublin-Rückkehrer dort ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge weiter nach Serbien abgeschoben würden. Auch dort gebe es kein Asylverfahren, das eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe garantiere.
BAMF kann Beschwerde einlegen
Der alleinstehende Kosovare war 2013 über Ungarn nach Deutschland eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag jedoch ab und ordnete die Abschiebung des Mannes nach Ungarn an. Der Asylbewerber klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Hannover und bekam Recht.
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts bestätigte die Sicht der hannoverschen Richter. Das Bundesamt kann nun Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. (epd/mig) Aktuell Recht
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