"Religionsfreiheit"
Provokantes Beten oder das Gefühl der Provokation durch Betende?
Sollen muslimische Schüler in der Schule beten dürfen? Ein Verbot eines Wuppertaler Gymnasiums sorgte zuletzt für Aufregung. Von Gabriele Boos-Niazy
Von Gabriele Boos-Niazy Donnerstag, 09.03.2017, 4:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 09.03.2017, 17:47 Uhr Lesedauer: 12 Minuten |
Vor einigen Tagen sorgte eine Meldung für Aufregung, nach der SchülerInnen eines Wuppertaler Gymnasiums „provozierendes“ Beten verboten wurde und LehrerInnen aufgefordert wurden, Zuwiderhandelnde namentlich der Schulleitung zu melden. 1
Um die Wogen zu glätten ist es hilfreich, sich auf das zu besinnen, was die Grundlage allen Handelns, insbesondere auch staatlichen Handelns sein muss: unser gemeinsamer Rechtsrahmen.
Alle drei bisher zum Thema Gebet in der Schule ergangenen Urteile gehen von der in Deutschland sehr weit gefassten Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG), nicht ganz korrekt meist „Religionsfreiheit“ genannt, aus.
In ständiger Rechtsprechung wird Art. 4 folgendermaßen definiert:
„Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht […] Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten […] Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen […]. 2
Wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte auch, kann die Glaubensfreiheit nur durch andere, gleichrangige Grundrechte oder Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang eingeschränkt werden. Die dafür in Frage kommenden konkurrierenden Grundrechte werden seitens eines angerufenen Gerichts gegeneinander abgewogen und der Konflikt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gelöst, d.h. es wird ein schonender Ausgleich gesucht und die widerstreitenden Interessen möglichst in Einklang gebracht. So soll im Ergebnis sichergestellt werden, dass jeder der beteiligten Grundrechtsträger seine Grundrechte in größtmöglichem Umfang verwirklichen kann.
Die bisher ergangenen Urteile sind – wie alle anderen gerichtlichen Entscheidungen auch – Einzelfallentscheidungen. Dennoch geben sie natürlich einen rechtlichen Rahmen vor, an dem sich an Schulen auftretende Diskussionen um das Gebet orientieren können und auch müssen.
Das Verwaltungsgericht Berlin stellte 2009 fest, dass der klagende muslimische Schüler prinzipiell das Recht hat, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich ein islamisches Gebet zu verrichten. 3 Das Gericht, das sich auf ein Gutachten des bekannten Juristen Mathias Rohe stützte, kam zu dem Schluss, dass die Verrichtung des rituellen Gebets unter den Schutz von Art. 4 GG fällt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin 4 schränkte im Mai 2010 dieses Recht unter Hinweis auf konkurrierende Grundrechte ein und verknüpfte – aufgrund der spezifischen Situation an der Schule – die Zulässigkeit des Gebets mit der Existenz flankierender Maßnahmen, etwa der Einrichtung eines Gebetsraums. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass kein Anspruch auf flankierende Maßnahmen durch die Schule bestehe.
Ausschlaggebend dafür, dass das Gebet ohne flankierende Maßnahmen verboten werden konnte, war die spezifische Situation an der Schule. Die Schulleitung berichtete von massiven Konflikten innerhalb der Schülerschaft, die zu einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens geführt hatten. Die Streitereien hätten sich innerhalb der muslimischen Schüler an unterschiedlichen Auslegungen von Koranversen entzündet und schließlich in Mobbing, Beleidigungen, Bedrohungen und sexistischen Diskriminierungen gegipfelt. Mangelnde oder „falsche“ religiöse Praxis hätte zur Abwertung anderer als „minderwertige Muslime“ geführt und christliche Schüler seien mit Schimpfwörtern belegt worden. Die Schüler, die die Konflikte schürten, hätten sich lt. der Schulleitung „[…] regelmäßig darauf berufen, dass der Koran ihr Verhalten legitimiere.“ 5 Die Schulleitung war der Auffassung, die Lage würde sich noch verschlimmern, wenn sie das Gebet auf dem Schulgelände erlaube.
Grundlage der Gerichtsentscheidung war also die massive Störung des Schulfriedens an der Schule des Klägers.
Die nächste Instanz – das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – entschied im November 2011 Folgendes: 6 „Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens.“
Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit religiöse Bezüge in Schulen zulassen und die Verrichtung eines Gebets in der Schule könne von der Schulverwaltung nicht generell verboten werden.
Das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität des Staates verlange nicht nach einer Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen frei gehalten werde. Die Schule sei vielmehr gehalten, die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie in die eine oder andere Richtung einseitig zu bewerten (denn das wäre ein Verstoß gegen die staatliche Neutralität).
Duldet die Schulverwaltung die Verrichtung des islamischen Gebets, liege darin keine einseitige Bevorzugung des islamischen Glaubens oder eine Beeinflussung anderer SchülerInnen im Sinne dieses Glaubens. Das Gebet ist, da es sich um einen individuellen Akt handelt, der Schule auch nicht zurechenbar, sondern die Erlaubnis, es in der Schule zu verrichten, stellt lediglich die Gewährung der grundrechtlichen Freiheit der SchülerInnen dar. Die staatliche Neutralität wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Die sogenannte negative Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften verpflichte und berechtigte die Schulverwaltung nicht, sie vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich zu verschonen. Es sei lediglich sicherzustellen, dass kein Zwang zum Mitbeten ausgeübt werde.
Einschränkungen dieser grundsätzlichen Erlaubnis zur Verrichtung des Gebets in der Schule außerhalb der Unterrichtszeit könnten sich ergeben, wenn das Gebet geeignet sei, den Schulfrieden zu stören. Der Schulfrieden könne beeinträchtigt werden, wenn ein religiös motiviertes Verhalten von SchülerInnen religiöse Konflikte in der Schule hervorrufe oder verschärfe. Schulen sollten jedoch in der Lage sein, solche Konflikte – ebenso wie Konflikte aus anderen Ursachen – mit den gegebenen pädagogischen und disziplinarischen Mitteln zu lösen. Die Grenze der Religionsfreiheit sei dort erreicht, wo aufgrund des religiös motivierten Verhaltens eines oder mehrerer SchülerInnen der staatliche Bildungsauftrag nicht mehr erfüllt werden könne und ein ordnungsgemäßer Unterricht nicht mehr möglich sei.
Die Einrichtung eines eigenen Raumes zur Verrichtung des Gebets war nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts an der betroffenen Berliner Schule aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Um die Schulen vor Ort in ähnlichen Fällen zu unterstützen, gab die Senatsverwaltung eine Handreichung „Islam und Schule“ heraus. Darin heißt es, dass nur sehr wenige Jugendliche in der Schule beten wollten. „Dafür reicht in der Regel ein abgeschiedener Ort zur unterrichtsfreien Zeit.“ Die Gebete könnten auch in der Pause verrichtet werden, die Lehrer sollen aber darauf achten, dass der Schulbetrieb nicht gestört werde und dass betende Jugendliche ihre Mitschüler nicht unter Druck setzten.
- U.a. Marie Todeskino: Muslimische Schüler fallen durch „provozierendes Beten“ auf – Wirbel an Wuppertaler Gymnasium, zuletzt abgerufen am 3.3.2017.
- BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, 2 BvR 1436/02, Rn. 37.
- VG Berlin, Urteil vom 29. September 2009, Az. 3 A 984.07
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Mai 2010, Az. 3 B 29.09
- Ebenda, Rn. 35.
- BVerwG, Urteil vom 30. November 2011, Az. 6 C 20.10
Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.
MiGGLIED WERDEN- Fachkräftemangel vs. Abschiebung Pflegeheim wehrt sich gegen Ausweisung seiner Pfleger
- Nach Budget-Halbierung Regierungsbeauftragter für Reform der Integrationskurse
- „Diskriminierend und rassistisch“ Thüringer Aktion will Bezahlkarte für Geflüchtete aushebeln
- „Hölle“ nach Trump-Sieg Massenabschiebungen in den USA sollen Realität werden
- Verwaltungsgerichtshof Nürnberg muss Allianz gegen rechts verlassen
- Ein Jahr Fachkräftegesetz Bundesregierung sieht Erfolg bei Einwanderung von…
Die Schule ist kein Ort der Austragung von religiösen Fundamentalismen … hier muss ein Riegel vorgeschoben werden … und zwar ein eiserner Riegel … die Schüler sollen die Verse der allgemeinen Menschenrechte lernen und nicht über die Verse des Korans … oder sonstiger sich als heilig ausgebender Bücher … streiten …
Lieber Herr Özcan,
es scheint, dass Sie meinen Artikel entweder nur recht oberflächlich gelesen haben oder es Ihnen am notwendigen Sachverstand fehlt. Wie die ZEIT zwischenzeitlich berichtet, waren im Wuppertaler Fall nicht die SchülerInnen diejenigen, die an der Schule einen Konflikt fundamentalistischer Machart austragen wollten, sondern einzelne LehrerInnen. Weder haben die SchülerInnen sich auf den Koran bezogen, noch den Schulfrieden gestört. Sie nahmen nichts anderes in Anspruch als die Freiheit, die das Grundgesetz (das dürfte auch Ihres sein, oder folgen Sie einer anderen, vielleicht selbstgestrickten Ordnung, die Sie über das Grundgesetz stellen?) einräumt. Der eiserne Riegel, den Sie herbeisehen, wird Gott sei Dank derzeit noch immer denjenigen vorgeschoben, die sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten (in diesem Falle der Schule, die genau aus diesem Grund auch keine Rückendeckung von der Schulaufsicht erhielt) und nicht denjenigen, die sie in Anspruch nehmen.
Mit anderen Worten: Die Ausübung einer Religion in der Schule ist davon abhängig, ob die ungläubigen/atheistischen Schüler sich davon provoziert fühlen und einen Aufstand anzetteln, falls es ihnen zu „bunt“ wird, oder nicht. Das ist meiner Meinung nach eine sinnvolle Eindämmung der Religion im Schulbetrieb, da die religiösen sich zurückhalten müssen und die Toleranz der Andersgläubgien mit religionsunabhängigen Argumenten buhlen müssen. Vielleicht gelingt es den Atheisten auf die Art und Weise auch Versammlungs und Diskussionsräume herauszuhandeln, also ein Raum von dem aus man seine negative Religionsfreiheit ausüben kann ;)
In den europäischen Mehrheitsgesellschaften haben wir es heute mit zwei einander entgegengesetzten Strömungen zu tun: die eine weg von der Religion, von deren Werten und äußerlichen Erscheinungen, und die andere, die überwiegend von den Muslimen verkörpert wird, hin zur Religion. Dies erzeugt naturgemäß Reibung und Wirbel.
Von den fünf täglichen Pflichtgebeten im Islam fallen gewöhnlich nur das Mittagsgebet und im Winter wegen der kurzen Tageslängen z. T. auch das Nachmittagsgebet in die Zeit des Schulunterrichts, und beide werden – im Gegensatz zu den drei anderen – ohne lautes Rezitieren verrichtet. Für religionsmündige Muslime ist die Verrichtung dieser Gebete Pflicht, für Nichtmuslime ist es jedoch weder religiöse noch moralische Pflicht, sich an betenden Muslimen zu stören oder deren Tun Beachtung zu schenken, solange sie selbst dadurch nicht räumlich oder akustisch behindert werden.
Wer stört den Schulfrieden? Vermutlich die Schulleitung selbst und einige andere Nichtmuslime, die meinen, es sei ihre Pflicht, die Gebete der muslimischen Schüler als störend zu empfinden.
Ich kann mich nicht erinnern jemals einen Christen in der Schule beten gesehen zu haben, ein Tischgebet gesprochen zu haben oder an einem Rosenkranz gefummelt zu haben. Das hat nichts mit unterdrückter Religion zu tun, sondern damit, dass man sich nicht absondern oder auffallen will. Man versucht in Europa nunmal traditionell seinen religiösen Hintergrund nicht in den Vordergrund zu stellen. In muslimisch geprägten Ländern ist das wahrscheinlich nicht (mehr) so. Dass ein solches Benehmen bei dem ein oder anderen aneckt ist ganz normal und sollte nicht als Diskriminierung verkauft werden, sondern als ganz normale Reaktion von Menschen wenn eine Gruppe sich nicht an Gepflogenheiten halten. Das hat nichts mit dem Grundgesetz oder mit Urteilen zu tun, sondern mit Kultur, Respekt und sozialem Verhalten. Der Artikel setzt sich leider überhaupt nicht mit diesen Themen auseinander…dafür wird hier aber so getan als würde man den Muslimen illegales Verhalten vorwerfen, wenn diese in der Schule beten, was die ganze Diskussion nur auf die falsche Spur bringt. Schulen sollten m.M. nach versuchen das Thema Religion möglichst klein und unauffällig zu halten, da dieses überhaupt nicht zur Wissensvermittlung beiträgt.
Es geht nicht nur um Rechtsfragen, sondern auch um Rücksichtnahme auf die Kultur und Empfindungen derer, die vorher da waren. In der westlichen christlich geprägten Zivilisation gilt das nicht als Schwäche. Warum will ich unbedingt in einem Land leben, dessen Werte ich ablehne?
In der christlichen Tradition wird das öffentliche Beten neagativ gesehn.
Jesus sagt (Matthäus 6,5): 5 Und wenn du betest, sollst du nicht sein wie die Heuchler, die da gerne stehen und beten in den Schulen und an den Ecken auf den Gassen… 6 Wenn aber du betest, so gehe in dein Kämmerlein und schließ die Tür zu und bete zu deinem Vater im Verborgenen. (Matthäus 6,5f.)
@tabaeus
Ich blicke auf eine Schulzeit zurück, in der von der Grundschule bis in das Gymnasium Montag Morgens das Vaterunser gebetet worden ist. Und zwar in der Klasse. Mit dem Lehrer als „Vorbeter“. Als Andersgläubiger bleibt einem nichts anderes übrig, außer (aus Druck?) zumindest mitaufzustehen, seine Hände jedoch nicht gen Kreuz zu falten, auf dem prominent der christliche Gott hängt. Kaum zu glauben, was? Und können Sie sich an den Aufstand von Muslimen/Atheisten/Andersgläubigen erinnern? Gab es keinen! Das ist Toleranz, an der sich die Schulleitung Wuppertal mal ein Scheibchen abschneiden könnte.
Das Bayerische Schulgebet geht übrigens auf einen Erlass des Kultusministeriums zurück (von 1986; Titel: „Schulgebet und oberstes Bildungsziel ‚Ehrfurcht vor Gott’“). Dort heißt es:
„Die Staatsregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Möglichkeit des Schulgebetes zum Beginn und am Ende des Unterrichts in allen Schulen regelmäßig genützt wird. Den Schulklassen soll eine Sammlung von Schulgebeten angeboten werden.
Die Staatsregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Erreichung des in der Bayerischen Verfassung ausgewiesenen obersten Bildungszieles „Ehrfurcht vor Gott“ an allen bayerischen Schulen als Prinzip des Unterrichts in verstärktem Maße angestrebt wird. Dabei soll auf eine enge Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern, Pfarrern und Diakonen, Katecheten und Schülern geachtet werden …“
@Bavaria
Bayern ist nunmal etwas primitiver in Sachen Religion. Ich finde nicht dass dieser Missbrauch der Schulen durch die Christen es den Muslimen oder anderen Religionen erlauben sollte auch so ein Schmuh zu treiben.