Bundesfinanzhof
Familienkasse darf Aufenthaltsstatus von EU-Bürgern nicht prüfen
In Deutschland lebende EU-Bürger haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch für Bürger aus Bulgarien und Rumänien, deren Freizügigkeit für eine Übergangszeit begrenzt war. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Donnerstag, 27.07.2017, 4:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 27.07.2017, 17:09 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die Familienkasse muss nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes rechtmäßig in Deutschland lebenden EU-Bürgern grundsätzlich Kindergeld gewähren. Nur wenn sie sich nach EU-Recht nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfen, kann die Kindergeldzahlung verweigert werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil. (AZ: III R 32/15)
Nach EU-Recht dürfen EU-Bürger sich in Deutschland aufhalten und hier unselbstständig oder selbstständig dauerhaft oder vorübergehend arbeiten. Sie genießen Freizügigkeit. Damit verbunden ist auch ein Kindergeldanspruch, wenn mindestens ein Elternteil in Deutschland weilt. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer benötigen für einen Kindergeldanspruch dagegen bestimmte Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz.
Unionsbürgerschaft verleiht Anspruch auf Kindergeld
Weil für Bulgarien und Rumänien nach ihrem Beitritt in die EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit für eine Übergangszeit beschränkt war, wurde dem Kläger, ein in Berlin lebender Bulgare, das Kindergeld für seine Tochter verweigert. Er sei in Deutschland nicht erwerbstätig und nicht sozialversichert, befand die Familienkasse nach eigener Prüfung. Erst nachdem der Mann ab Mai 2012 eine Freizügigkeitsbescheinigung vorlegte, wurde ihm Kindergeld gezahlt.
Doch der BFH urteilte, dass der Mann auch für die Zeit davor Kindergeld beanspruchen kann. Bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen stehe unabhängig von der bis Ende 2013 bestehenden eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit „ein allein aus der Unionsbürgerschaft folgendes Freizügigkeitsrecht“ zu. Ob eine fehlende Freizügigkeit vorliege, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Ordnung, dürfe nur die Ausländerbehörde, nicht aber die Familienkasse feststellen, entschieden die Richter. (epd/mig) Aktuell Recht
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