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Bundesverfassungsgericht

Keine Abschiebung in die sichere Obdachlosigkeit

Eine alleinerziehende syrische Mutter mit vier Kinder darf nicht nach Bulgarien abgeschoben werden, wernn ihr dort die sichere Obdachlosigkeit droht. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Familien mit kleinen Kindern genießen dem Gericht zufolge besonderen Schutz.

Freitag, 08.09.2017, 4:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 10.09.2017, 21:23 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Deutsche Behörden dürfen eine alleinerziehende syrische Mutter mit vier Kindern nicht in die sichere Obdachlosigkeit nach Bulgarien abschieben. Denn Familien mit kleinen Kindern genießen besonderen Schutz, der bei der Anordnung einer Abschiebung berücksichtigt werden muss, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erklärte. Die Karlsruher Richter hoben damit die Entscheidung über die Abschiebung einer syrischen alleinerziehenden Mutter und ihrer Kinder auf. (AZ: 2 BvR 863/17)

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Der Frau war Schutz in Bulgarien gewährt worden. Ihr Mann hatte sie auf der Flucht verlassen und war nach Syrien zurückgekehrt. Als die Alleinerziehende nach Deutschland weiterfloh, wurde ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Sie habe ja bereits in Bulgarien Schutz gefunden.

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Familien mit kleinen Kindern besonders schutzwürdig

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Ohne Erfolg wies die Frau darauf hin, dass Flüchtlinge in Bulgarien keine Unterstützung erhielten und praktisch immer zu Obdachlosen würden. Das Verwaltungsgericht Minden ging darauf jedoch nicht ein und bestätigte die Abschiebungsanordnung.

Damit hat das Gericht das verfassungsrechtliche Gebot auf rechtliches Gehör verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Familien mit kleinen Kindern seien besonders schutzwürdig. Bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe entschieden, dass die Abschiebung einer Familie mit kleinen Kindern bei drohender Obdachlosigkeit unzulässig sei (AZ: 29217/12). Aktuell Recht

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