Verschwurbelter Schul-Brief
Berliner Bildungssenat propagiert sein Neutralitätsgesetz
Ein pauschales Kopftuchverbot ist verfassungswidrig, sagt das Bundesverfassungsgericht. Die Berliner Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Familie zeigt sich davon unbeeindruckt und propagiert in einem Brief an Berliner Schulen stattdessen ein „Weiter so!“. Von Gabriele Boos-Niazy
Von Gabriele Boos-Niazy Freitag, 15.09.2017, 4:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 18.09.2017, 17:34 Uhr Lesedauer: 9 Minuten |
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2015, dass ein pauschales Kopftuchverbot im Schuldienst aufgrund der Annahme einer „abstrakten“ Gefahr ein unverhältnismäßiger und damit unzulässiger Eingriff in die Glaubensfreiheit ist. 1 Eine Privilegierung bestimmter Religionen oder Weltanschauungen ist nichtig. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind für die Organe aller Bundesländer bindend. 2
Die Entscheidung des BVerfG ermutigte auch in Berlin einige kopftuchtragende Lehrerinnen zur Klage. Die gewonnenen Verfahren führten zu einer Neuauflage der Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit des Neutralitätsgesetzes. 3 Diese war schon vor längerer Zeit durch ein von der Berliner SPD selbst in Auftrag gegebenes Gutachten, das die BVerfG-Position untermauerte, fraglich. Die Berliner Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Familie sah sich jetzt zur Aufrechterhaltung des Status Quo dazu veranlasst, alle öffentlichen Schulen, regionale Schulaufsichten und Schulpraktischen Seminare per Brief darauf hinzuweisen, dass das Neutralitätsgesetz weiterhin gilt und gab vor, wie es anzuwenden ist.
Das Berliner Neutralitätsgesetz nimmt demnach wie vor eine abstrakte Gefahr zur Grundlage, die Glaubensfreiheit im Schuldienst einzuschränken. Nach § 2 „dürfen Lehrkräfte und anderen Beschäftigten mit pädagogischem Auftrag [außer in Berufsschulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges] keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen.“ (Hervorhebungen im Original)
Auch wenn das Wort „Kopftuch“ im Gesetzestext selbst nicht vorkommt – das war in allen Verbotsgesetzen der anderen Bundesländer ebenso – zielt das Verbot doch ausschließlich darauf ab, eine religiös motivierte Bekleidung (also auch die Kippa) in den genannten Bereichen zu verbieten. Im Schreiben der Senatsverwaltung wird indes nur das Kopftuch genannt: „Die Sichtbarkeit eines religiösen Symbols ist allein nicht ausreichend, um das Neutralitätsgesetz zu verletzen. Vielmehr muss das „Demonstrieren“ hinzukommen, was eine hinreichend starke Bekundungswirkung voraussetzt, die über das bloße Tragen des Symbols hinausgeht. Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen stellt stets ein derartiges Demonstrieren dar.“
Das bloße Tragen des Kopftuches als „Demonstration“ zu definieren, widerspricht zwar offensichtlich dem Beschluss des BVerfG-Beschluss, ist aber strategisch notwendig, um einerseits am Verbot festzuhalten und andererseits Symbole anderer Religionen zu erlauben: „Symbole, die als Schmuckstücke getragen werden und auch als solche von einem objektiven Betrachter erkennbar sind, dürfen getragen werden, solange sie den Schulfrieden nicht gefährden.“
Die Konstellation, sprich die Erlaubnis zum Tragen unterschiedslos aller religiöser Zeichen, solange sie den Schulfrieden nicht stören, war das, was das BVerfG zum Maßstab erhoben hatte. Mit seiner eigenwilligen Auslegung hat die Berliner Bildungsverwaltung jetzt schwarz auf weiß dokumentiert, dass unter dem Titel „Neutralitätsgesetz“ Zeichen anderer Religionen erlaubt sind, die des Islam oder des Judentums jedoch nicht. Das ist eine Privilegierung, die sich nicht einmal die Mühe macht, durch die Hintertür zu kommen. In den Verbotsgesetzen anderer Bundesländer, die eine solche Privilegierung vorsahen, hatten die jeweiligen Regierungen wenigstens versucht, christlich-jüdische Symbole zu von der Religion losgelösten Traditionen zu erklären, damit die Ungleichbehandlung nicht allzu augenfällig war. Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte diese strategisch motivierte Wortklauberei natürlich keinen Bestand und es ist kaum denkbar, dass der Senat damit erfolgreicher sein wird.
Das BVerfG hatte 2015 eine Einschränkung der Religionsfreiheit einer kopftuchtragenden Lehrerin unter spezifischen, eng definierten Bedingungen zugelassen. Ein Verbot zum Tragen religiöser Zeichen ist demnach für bestimmte Schulen oder Schulbezirke für eine begrenzte Zeit möglich, wenn dort nachweislich besondere substantielle Konfliktlagen in einer beachtlichen Zahl von Fällen vorliegen. 4 Das BVerfG nannte in seinem Beschluss als Beispiel eine Situation, „[…] in der – insbesondere von älteren Schülern oder Eltern – über die Frage des richtigen religiösen Verhaltens sehr kontroverse Positionen mit Nachdruck vertreten und […] in die Schule hineingetragen […]“ 5 werden.
Wenn die Schulleitung alle pädagogischen Maßnahmen, die üblicherweise bei Schulkonflikten zur Lösung zum Einsatz kommen, erfolglos ergriffen hat und zu dem Schluss kommt, dass nur die Versetzung der Lehrerin mit Kopftuch den Konflikt – zu dem sie nicht selbst etwas beigetragen haben muss – lösen wird, ist der Lehrerin eine Versetzung zumutbar (oder sie kann die Wahl treffen, ihr Kopftuch abzulegen). So wird sichergestellt, dass ein nachhaltig gestörter Schulfrieden (der selbst kein Wert von Verfassungsrang ist) nicht dazu führt, dass der Staat seinen Bildungsauftrag (der ein Wert von Verfassungsrang ist) nicht erfüllen kann.
Dreh- und Angelpunkt in der Diskussion um ein Verbot sind die Begriffe „abstrakte“ und „konkrete“ Gefahr. Das Schreiben der Senatsverwaltung steht dabei im Widerspruch zur Entscheidung des BVerfGs. Letzteres fordert eine „konkrete Gefahr für den Schulfrieden“, um die Religionsfreiheit der Lehrerin einzuschränken, eine bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus (Konflikte müssen über einen bestimmten Zeitraum in einer bemerkbaren Zahl vorliegen).
- 1 Bv R 471/10 und 1 BvR 1181/10
- Eine Kurzanalyse des BVerfG-Beschlusses
- Der exakte Titel ist: Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005.
- Beschluss des BVerfG, Rn. 114.
- Beschluss des BVerfG, Rn. 115.
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Was die Autorin schreibt ist nicht richtig, oder eine allgemeingültige Wahrheit sondern es ist lediglich ihre private Meinung/Wunschdenken.
Genau wie Ihres.
@martin
Da muss ich widersprechen. Mein Kommentar enthält tatsächlich nichts als Fakten und Tatsachen, das ist nicht nur meine Meinung…das ist tatsächlich so. Lediglich die Unterstellung „Wunschdenken“ könnte eventuell nicht stimmen…aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit stimmt auch das.
Werter Herr Otto W.
Wenn Sie spezifiziert hätten, worin Ihrer Meinung nach mein „Wunschdenken“ besteht, könnten wir ja darüber diskutieren. Ich gehe aber davon aus, dass der Grund dieser pauschalen Aussage darin liegt, dass ich mich ausschließlich darauf berufe, was das Bundesverfassungsgericht zum Kopftuchverbot entschieden hat. Selbst wenn das dann meinen Wünschen entsprechen würde, würde das ja nichts anderes bedeuten, als dass ich mit der deutschen Rechtsordnung konform gehe, also das Musterbeispiel einer integrierten Muslima bin. ;)
Danke, prima Artikel. Schämen sollte sich die Berliner Bildungsverwaltung. Sie sollte sich mal inhaltlich mit dem Rest Deutschlands vergleichen und dann beschämt feststellen, dass Kopftuchdebatten nur der Ablenkung vom eigenen Versagen dienen.
@Boos-Niazy
Nur um Ihnen vor Augen führen zu wollen auf welch einem Niveau Ihr Kopftuchkampf hier geführt wird, eine Analogie dazu:
Michael B. Ist Lehrer. Michael B. hat zu allem eine Meinung und diese äußert er ständig und ohne Rücksicht darauf ob das jetzt manchen passt oder es eventuell unmanierlich daher kommt. Die eine Frau ist Michael zu dick, ein Mann ist nicht gut gekleidet, die Schülerinnen tragen zu lange Röcke… Michael B. will sich auch nicht belehren lassen, dies sein zu lassen und den üblichen gesellschaftlichen Konventionen anzupassen, schließlich steht im GG etwas von Meinungs und Gedankenfreiheit. Michael ist also voll integriert, er ist grundgesetzkonform. Michael macht es also tatsächlich alleine richtig!? Alle sind zu blöd das GG zu lesen und ebenfalls ständig ihre ungefragte Meinung zu äußern? Stört Michaels Verhalten am Ende nicht den Schulfrieden obwohl er grundgesetzkonform integriert ist? Oder benimmt er sich so vorbildlich Gabriele Boos-Niazy?
Sich an Gesetze zu halten hat nichts mit Integration zu tun, das ist selbstverständlich. Integration hat etwas mit der Übernahme von gesellschaftlichen Konventionen zu tun, von Traditionen, verständnis ggü. der Geschichte des Landes und den daraus entstandenen Gepflogenheiten und Kompromissfähigkeit etc.
Es wird versucht die Diskussion (mit einigem Erfolg) auf eine sehr kindische und unreife Art und Weise zu führen. Das GG ist keine Ausrede sich daneben benehmen zu dürfen…
Es gibt im übrigen kein Kopftuchverbot. Es gibt ein Neutralitätsgebot an das sich alle halten, außer…
Lehrer müssen neutral sein und das Kopftuch steht dem mehr als deutlich im Wege.
Wieso sollen sich eigentlich nur Frauen derart verhüllen und Männer nicht?
Das Kopftuch ist Sexismus in Reinform, den unser Staat nicht unterstützen darf.
Wer privat Kopftuch tragen will soll es tun. Aber im Beruf und besonders als Staatsvertreter (hier: Lehrerinnen) muss man Zugeständnisse in Bezug auf Kleidung und Gewohnheiten akzeptieren. Ansonsten hat man den falschen Beruf gewählt.
@ Otto W
Danke, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, näher zu erklären, weshalb Sie Darstellung der Rechtslage in meinem Artikel für nicht richtig halten. An dem Beispiel, das Sie als „Analogie“ gewählt haben, wird deutlich, dass Sie einem häufig gemachten Fehler aufgesessen sind, nämlich zwischen einem bloßen „So-sein“ und einer „Indoktrination“ durch z.B. sprachliche Äußerungen nicht zu unterscheiden (ganz zu schweigen davon, dass die Religionsfreiheit aufgrund der Erfahrungen in der deutschen Geschichte einen besonderen Stellenwert hat, aber das ist bei dem Beispiel, das Sie gewählt haben, ohne Belang). Wie Sie richtig bemerken, ist das Verhalten des fiktiven Lehrers Michael B. (auch wenn oft leider an der Tagesordnung) weder pädagogisch noch rechtlich akzeptabel. Das, was Sie ihm ankreiden, ist jedoch nicht sein Aussehen, aus dem die SchülerInnen vielleicht dies oder das ableiten könnten (wer hätte während seiner Schulzeit nicht tagtäglich solche Schlüsse in Bezug auf seine LehrerInnen gezogen?), sondern sein Verhalten, seine Aktionen, seine Äußerungen, die das über das, was er unterrichten soll, hinausgehen und die SchülerInnen in ihrem Persönlichkeit bewerten bzw. abwerten. Das ist die rote Linie, die eine Lehrkraft (eigentlich) nicht zu überschreiten hat. Und genau an dieser Stelle hat auch das BVerfG die Linie gezogen: Demnach ist die negative Glaubensfreiheit der SchülerInnen ist so lange nicht beeinträchtig „Solange die Lehrkräfte […] nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen […].“ (Randnummer 105 des BVerfG-Beschlusses).
Sie sehen also, auch hier gibt es keine Extrawürste für Muslime und sie müssen sich genauso wie alle anderen an ein – allerdings richtig verstandenes – Neutralitätsgebot halten. Wenn die Argumentation des höchsten deutschen Gerichts auf Sie allerdings kindisch und unreif wirkt, dann bin ich mit meinem Latein am Ende.
Die übrigen Ihren Kommentar zierenden Seitenhiebe ignoriere ich geflissentlich. Auch wenn der Ton im Internet zunehmend rauer geworden ist, bin ich dennoch der Überzeugung, dass dieser Umgangston Gott sei Dank noch nicht zu den von Ihnen erwähnten und hochgehaltenen „gesellschaftlichen Konventionen, Traditionen und dem Verständnis der Geschichte des Landes und den daraus entstandenen Gepflogenheiten“ gehört. Und ich bin kompromisslos hoffnungsvoll, dass das auch nie (wieder) zur deutschen Tradition wird. :)
@Boos-Niazy
Sie selbst schreiben in ihrem Artikel:
„Das bloße Tragen des Kopftuches als „Demonstration“ zu definieren, widerspricht zwar offensichtlich dem Beschluss des BVerfG-Beschluss, ist aber strategisch notwendig, um einerseits am Verbot festzuhalten und andererseits Symbole anderer Religionen zu erlauben: „Symbole, die als Schmuckstücke getragen werden und auch als solche von einem objektiven Betrachter erkennbar sind, dürfen getragen werden, solange sie den Schulfrieden nicht gefährden.“
Später als Antwort auf meine Analogie schreiben Sie:
„Wie Sie richtig bemerken, ist das Verhalten des fiktiven Lehrers Michael B. (auch wenn oft leider an der Tagesordnung) weder pädagogisch noch rechtlich akzeptabel.“
Genauso könnte ich jetzt auch behaupten, dass es reine Strategie Ihrerseits ist, zu behaupten es wäre weder pädagogisch noch rechtlich akzeptabel was Michael B. macht. Denn ist es das tatsächlich? Das hängt doch am Ende nur am rethorischen Geschick von Michael B. Es ist eine Frage der Verpackung etwas nicht Akzeptables rechtlich in Ordnung scheinen zu lassen. Nur erfahrene Richter und Anwälte gehen dieser Verpackung nicht auf dem Leim.
Es muss nicht erst zur verbalen Werbung einer Religion kommen um zu erkennen, dass es darum geht die Religion in den Vordergrund zu spielen. DAS Kopftuch (das islamische und nicht irgendeins) ist ein zur Schau gestelltes religöses Dogma. Sie praktizieren ihre Religion im Klassenzimmer, sie demonstrieren das Tragen eines Kopftuches, wie man es trägt und wann man es trägt und da wir beide Menschen sind, wissen wir ja auch, dass die Schüler sich selbstverständlich fragen werden warum Sie ein Kopftuch tragen. Es ist doch genau die gleiche subtile Masche mit der auch im Religionsunterricht gearbeitet wird, wenn nicht gerade stumpfsinniges auswendig lernen oder singen auf dem Programm steht. Alleine dass ein Neutralitätsgebot es angeblich unmöglich macht für die Lehrerin weiter zu unterrichten offenbart ja welchen Stellenwert die Religion während des Unterrichtens einnimmt.
Übrigens empfinde ich es als Seitenhieb, wenn man mich für dumm hält und solche rethorischen Spielchen spielt, wie Sie es tun. Kopftuchtragende Frauen sind keine Opfer, wenn sie nicht im Kopftuch unterrichten dürfen. Sie werden erst zum Opfer, wenn sie aus eventuellen Geboten Dogmen machen. Sie sind Opfer ihrerselbst, ihrer Erziehung und der Menschen die Ihnen nicht ans Herz legen besser mal auf Kopftuch tragen zu verzichten anstatt sich durch alle Instanzen zu klagen. Dass ihr vollwertigkeit als Muslima kein Kratzer abbekommt wenn man auf das Kopftuch verzichtet und sogar mit sämtlichen islamischen Schriften vereinbar ist.
Wenn Sie sich mit der deutschen Geschichte auskennen würden, dann wäre Ihnen klar, dass die Sichtbarkeit von Religiösem (Christlichem) in Schulen stark zurück gegangen ist. Und diese Entwicklung ist auch richtig so und der Rückzug der Christen sollte nicht durch eine neue Religion ersetzt werden.
@ Otto W
Sie schrieben:
„Es muss nicht erst zur verbalen Werbung einer Religion kommen um zu erkennen, dass es darum geht die Religion in den Vordergrund zu spielen. DAS Kopftuch (das islamische und nicht irgendeins) ist ein zur Schau gestelltes religöses Dogma.“
Nun, das BVerfG hat bereits 2003 darauf hingewiesen, dass muslimische Frauen aus vielen unterschiedlichen Motiven heraus ein Kopftuch tragen und dass der Gesetzgeber das Kopftuch nicht auf ein Zeichen, das ihm gelegen kommt, reduzieren darf, um es dann verbieten zu können (Urteil vom 24. September 2003, 2 BvR 1436/02). Ihre Interpretation fällt unter die Kategorie solcher übergriffiger Definitionen, die zum Dogma erhoben werden (müssen), um damit ein Verbot zu legitimieren. Dieser Reduzierung auf eine dem Gesetzgeber/Betrachter genehme und allein als wahr propagierte Bedeutung des Kopftuches hat das BVerfG auch 2015 wieder eine Absage erteilt (Rn. 118, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10). Daher stellt es in seiner Entscheidung auf das Verhalten (nicht auf das ledigliche So-sein) der Lehrkraft ab. Genau bei dem So-sein hat es Ihr Beispiel-Lehrer Michael B. ja nicht belassen und deshalb die rote Linie überschritten, rhetorisch geschickt oder nicht.
Dieses Prinzip (es zählt, was jemand tut, nicht das, was andere meinen, dass der/sie tun könnte) ist nicht neu; es wurde schon 1980 vom BVerwG in einem Verfahren entwickelt und kommt nicht nur bei kopftuchtragenden Frauen zur Anwendung. 2007 kam es einem Realschullehrer zugute, der jahrelang auf der Basis des zur RAF-Zeit geschaffenen Extremistenerlasses keinen Zugang zum Schuldienst in Baden-Württemberg bekam. Ihm fehlte aus Sicht des Schulamtes die „erforderliche Eignung“ zum Lehrerberuf, weil er bei der Antifaschistischen Bewegung Heidelberg aktiv war und sich an (angemeldeten und genehmigten) Demonstrationen beteiligt hatte. Der Kläger zog vor den VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.03.2007, Az. 4 S 1805/06) und der stellte klar:
Für eine Ablehnung des Bewerbers in den Schuldienst ist nicht ausreichend, dass der zu Beurteilende
• eine Überzeugung hat, die sich nicht ohne weiteres mit den Zielsetzungen der Verfassung vereinbaren lässt oder er mitteilt, er habe eine solche Überzeugung;
• Mitglied einer Partei mit Zielen ist, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.
Stattdessen komme es „In jedem Falle… auf die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers und auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (BVerfGE 39, 334, 354 f.). Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen und ist weitgehend Tatfrage (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).“
Ich weiß, es klingt unglaublich, dass sogar eine dezidierte Nicht-Übereinstimmung mit Verfassungswerten kein Hindernisgrund ist, verbeamtet zu werden (zumindest, solange man das für sich behält und die Schüler nicht entsprechend indoktriniert) und man kann auch gern darüber diskutieren, ob das nicht (zu) riskant für eine Gesellschaft ist. Andererseits kann man ja tatsächlich allen Leuten nur vor den Kopf und nicht hineinschauen und sollte nicht unterstellen, dass der/diejenige, die so oder so aussieht, dieses oder jenes denkt und deshalb für einen Job nicht geeignet ist. „Die Gedanken sind frei“ und sollen es – da sind wir uns sicher einig – auch bleiben. Deshalb muss aus rechtlicher Sicht konsequenterweise eine tatsächliche Handlung der Maßstab für eine Sanktion (in diesem Fall in Form eines Berufsverbots) sein und nicht eine unterstellte Denkweise oder befürchtete Handlung. Dieses Prinzip sollten wir uns auch jenseits der Gerichtssäle zu Eigen machen, das würde das gesellschaftliche Klima verbessern und viele Konflikte von vornherein gar nicht erst entstehen lassen.
Sie schrieben:
„Es ist doch genau die gleiche subtile Masche mit der auch im Religionsunterricht gearbeitet wird, wenn nicht gerade stumpfsinniges auswendig lernen oder singen auf dem Programm steht.“
Daraus leite ich ab, dass es Ihnen eigentlich nicht nur um das Kopftuch geht, sondern um die Religionen insgesamt. Es ist Ihnen natürlich unbenommen, für einen Laizismus nach französischem Vorbild zu werben, nur: mit der deutschen Rechtsordnung (die aus der deutschen Geschichte ihre Lehren gezogen hat) ist das nicht machbar. Das dürfte aus meinem Artikel und dem zuvor Geschriebenen ausreichend deutlichgeworden sein.
Sie schrieben:
„Alleine dass ein Neutralitätsgebot es angeblich unmöglich macht für die Lehrerin weiter zu unterrichten offenbart ja welchen Stellenwert die Religion während des Unterrichtens einnimmt.“
Ein wahres Wort. Das Wort „angeblich“. Denn die Vorstellung, dass eine Lehrerin mit Kopftuch/ein Lehrer mit Kippa nicht in der Lage ist, einen nicht-religiös geprägten Unterricht zu halten oder die SchülerInnen jede Äußerung/Geste der Lehrkraft für religiös motiviert halten, ist allein der Phantasie der Verbotsbefürworter entsprungen. Berlin hat wegen des Verbots ja keine praktischen Erfahrungen und in den Nicht-Verbotsländern tritt das befürchtete Problem nicht auf. Haltlose Annahmen oder Phantasien sind eher selten eine geeignete Grundlage wirklichkeitsgetreue Szenarien zu entwickeln. (Davon abgesehen wäre es natürlich schon interessant, wie sich der Senat die Unterrichtsstunde einer kopftuchtragenden Lehrerin zum Thema Bruchrechnen in Abgrenzung zum Unterricht einer anderen Lehrerin vorstellt. Vielleicht wurde vermutet, dass sie nach jeder gelösten Aufgabe erfreut „Alhamdulillah“ ruft. – Aber das ist jetzt meine Phantasie und nimmt daher nicht für sich in Anspruch eine belastbare Beschreibung der tatsächlichen Gedankengänge der Verbotsbefürworter zu sein.)
Tatsächlich sieht es derzeit so aus, als ob das Neutralitätsgesetz in Berlin zwecks weiterer Verhinderung von Klagen nur zu retten ist, wenn es verfassungsgemäß ausgelegt wird. Und das bedeutet nach Maßgabe des BVerfGs: Ein pauschales Verbot für Lehrerinnen mit Kopftuch/Lehrer mit Kippa verstößt gegen die Verfassung. Erst, wenn sie sich indoktrinierend verhalten, haben sie – wie alle anderen Lehrer auch – mit Konsequenzen zu rechnen.
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