Landesarbeitsgericht
Hitler-Lektüre im Pausenraum rechtfertigt Kündigung
Die ordentliche Kündigung eines Bezirksamt-Mitarbeiters ist rechtswirksam, wenn er während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe von „Adolf Hitler, Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz ließt. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Montag, 02.10.2017, 4:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 03.10.2017, 17:31 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Einem Ordnungsamtsmitarbeiter, der während seiner Arbeitszeit im Pausenraum Hitlers „Mein Kampf“ liest, darf nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ohne Abmahnung gekündigt werden. Das Gericht hielt die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Bezirksamts Berlin-Reinickendorf am Montag für rechtswirksam. Der Mann hatte im Dienstgebäude die Originalausgabe von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen. (AZ: 10 Sa 899/17)
Der Mitarbeiter trete in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf und sei in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, befand das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, einem verfassungswidrigen Symbol, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land müsse dieses schwerwiegende Verhalten nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen.
Eine Revision an das Bundesarbeitsgerichts ließ das Berliner Gericht nicht zu. Zuvor hatte auch das Arbeitsgericht Berlin die fristgemäße Kündigung des Mitarbeiters für rechtens gehalten, wogegen sich die Berufung des Mannes gerichtet hatte. (epd/mig)
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