Bundesverwaltungsgericht
Verwaltungsgerichte müssen Schutzstatus im EU-Ausland prüfen
Verwaltungsgerichte dürfen mangels Informationen nicht zu Lasten von Schutzsuchenden entscheiden. Sie müssen prüfen, ob den Betroffenen bereits in einem anderen EU-Land Asyl gewährt wurde.
Mittwoch, 22.11.2017, 6:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 22.11.2017, 17:02 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die Verwaltungsgerichte müssen verpflichtend prüfen, ob einem Schutzsuchenden bereits in einem anderen EU-Staat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Diese Pflicht gelte auch dann, wenn eine entsprechende Anfrage im EU-Ausland nicht beantwortet wurde. (BVerwG 1 C 39.16)
Im konkreten Fall hatte ein Somalier 2010 Asyl in Deutschland beantragt. Zuvor hatte sich der Mann den Angaben zufolge nachweislich länger in Schweden und Italien aufgehalten. Da der Somalier aus gesundheitlichen Gründen nicht gemäß dem Dublin-Verfahren in eines dieser Länder abgeschoben werden konnte, übernahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Fall. Da eine Nachfrage ergab, der Mann habe bereits subsidiären Schutz in Italien erhalten, lehnte das Bundesamt im April 2013 eine erneute Prüfung des Schutzstatus ab.
Gericht muss versuchen, Sachverhalt aufzuklären
In einem anschließenden Berufungsverfahren, in dem der Somalier auf subsidiären Schutz klagte, beauftragte der Münchner Verwaltungsgerichtshof das Bundesamt, erneut Auskünfte über einen möglicherweise in Italien erteilten Schutzstatus einzuholen. Die folgende Anfrage des Bundesamtes bei den italienischen Behörden blieb unbeantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof hob daraufhin den Bescheid des Somaliers mit der Begründung auf, es stehe nicht fest, ob dem Mann bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte dieses Vorgehen nun für unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hätte „weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen“, hieß es. (epd/mig) Aktuell Recht
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