Oberverwaltungsgericht
Illegale Ausreise kein Anerkennungsgrund als Flüchtling
Die illegale Ausreise aus Syrien reicht nicht aus, um in Deutschland als Flüchtling anerkannt zu werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Im Falle einer Rückkehr drohe keine politische Verfolgung. In erster Instanz hatte das Gericht anders entschieden.
Donnerstag, 23.11.2017, 6:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 22.07.2018, 14:44 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Für die Anerkennung als Flüchtling in Deutschland reicht einem Gericht zufolge die illegale Ausreise aus Syrien nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) bestätigte am Mittwoch in einem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wonach eine wegen des Bürgerkriegs geflohene Syrerin, die in ihrer Heimat nicht individuell verfolgt worden ist, in der Bundesrepublik lediglich sogenannten subsidiären Schutz beanspruchen kann. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme in diesen Fällen nicht in Betracht, so die Richter. (OVG 3 B 12.17)
Zur Begründung hieß es, illegal ausgereiste Syrer, die in Deutschland Asyl beantragt haben, hätten bei einer möglichen Rückkehr in ihre Heimat „nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ politische Verfolgung zu befürchten. Damit habe sich das OVG der mehrheitlich vertretenen obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer angeschlossen.
In erster Instanz war das Verwaltungsgericht Berlin noch von einer bei Rückkehr nach Syrien drohenden politischen Verfolgung ausgegangen. Dazu hätten aber keine „hinreichend zuverlässigen tatsächlichen Erkenntnisse“ vorgelegen, hieß es jetzt von Seiten des OVG. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Der subsidiäre Schutz greift laut Bundesamt, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können, im Herkunftsland aber ernsthafter Schaden droht, etwa bei einem bewaffneten Konflikt. (epd/mig)
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