Das Verfahren
Familiennachzug für Schutzberechtigte
Union und SPD haben sich darauf geeinigt, dass pro Monat 1.000 enge Angehörige von Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz aufgenommen werden sollen. Doch wie funktioniert der Familiennachzug, wer darf kommen und wie läuft das Antragsverfahren? MiGAZIN beantwortet die Fragen.
Donnerstag, 01.02.2018, 6:18 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 01.02.2018, 17:45 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Familiennachzug bedeutet, dass die engsten Angehörigen eines bereits in Deutschland lebenden Schutzberechtigten nachziehen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Familie einen Visumantrag bei einer zuständigen Auslandsvertretung stellt, informiert das Auswärtige Amt. Der Familiennachzug kann beantragt werden, sobald die Asylberechtigung anerkannt beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) zuerkannt wurde.
Einen Anspruch, nach Deutschland nachreisen zu dürfen, haben Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder des bereits hier lebenden Schutzberechtigten. Ebenfalls kommen dürfen die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings.
Das gilt nicht für diejenigen Personen, denen nach dem 17. März 2016 subsidiärer Schutz erteilt worden ist. Hier ist der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt und soll nach der jetzigen Einigung bis Ende Juli verlängert werden.
Fristwahrende Anzeige
Eine Sonderregelung gibt es im bestehenden Visumverfahren. Wer Ehepartner oder kleine Kinder zurückgelassen hat, kann eine sogenannte fristwahrende Anzeige stellen. Diese ermöglicht den Nachzug der Familie, ohne selbst über eigene Gelder oder ausreichenden Wohnraum zu verfügen. Ziel ist ein erleichtertes und somit schnelleres Visumverfahren.
Für die Prüfung eines Visumantrags müssen die Familienmitglieder persönlich in den zuständigen deutschen Botschaft oder Konsulat erscheinen – Syrer müssen dazu in die Türkei oder in den Libanon reisen. Dort sind das bereits ausgefüllte Visumantragsformular und alle anderen Dokumente wie Heirats- oder Geburtsurkunden vorzulegen. Der Ausreisewillige muss die Beziehung zu seinem in Deutschland lebenden Familienangehörigen und in der Regel seine Sprachkenntnisse nachweisen.
Langes Warten auf Termin
Das wiederum geht nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Weil die Behörden überlaufen sind, kann es Monate dauern, bis ein Termin vergeben wird. Und es gibt oft weitere Schwierigkeiten, wenn sich die Flüchtlinge im Ausland aufhalten und die deutschen Vertretungen erreichen müssen: Oft fehlen Pässe oder Einreisepapiere.
Wurde der Visumsantrag vor Ort gestellt, sendet ihn die Auslandsvertretung an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland. Die prüft, ob die rechtlichen Bedingungen für den Familiennachzug erfüllt sind. Ist alles in Ordnung, dann erhält der Nachziehende ein Visum zur Einreise, das in der Regel drei Monate gültig ist. Anschließend muss zwingend eine Aufenthaltserlaubnis erworben werden. Aktuell Politik
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