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OVG Münster

Voller Flüchtlingsschutz für Syrer abgelehnt

Die Wehrdienstverweigerung, Teilnahme an oppositionellen Demos, Hausdurchsuchungen bei der Ehefrau, Folterung und mutmaßliche Ermordung des Vaters - das Oberverwaltungsgericht Münster sah im Fall eines syrischen Asylbewerbers keinen Hinweis auf eine politische Verfolgung.

Freitag, 09.02.2018, 6:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 11.02.2018, 21:24 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Mittwoch den Antrag eines Syrers auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention abgelehnt (AZ: 14A 2390/16 A). Nachdem der Kläger in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Münster Erfolg hatte, hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Berufung eingelegt. Im Unterschied zu den Richtern am Verwaltungsgericht sah das Oberverwaltungsgericht in der Wehrdienstverweigerung des Klägers keinen hinreichenden Grund, der erwarten lasse, dass dem Mann bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe. Der Berufung wurde stattgegeben.

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Der Syrer war vom Wehrdienst wegen des aufgenommenen Studiums zunächst zurückgestellt worden und hatte sich nach seinem Hochschulabschluss immer wieder von der Einberufung freigekauft. 2015 war er dann aus Damaskus geflohen und über die Balkanroute nach Deutschland eingereist.

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Gericht: Kein Hinweis auf politische Verfolgung

Die übrigen vom Kläger vorgebrachten Gründe, die die Annahme einer politischen Verfolgung hätten rechtfertigen können, hielt das Oberverwaltungsgericht für nicht glaubwürdig. Der junge Familienvater, der in Deutschland subsidiären Schutz genießt und dessen Familie nach wie vor in Syrien lebt, hatte auf seine Teilnahme an mehreren Demonstrationen gegen das Regime in den Jahren zwischen 2012 und 2013 hingewiesen. Der Syrer berichtete außerdem, er habe seinem untergetauchten Schwager, der als Journalist für mehrere arabische Fernsehsender arbeitete, mehrfach geholfen, Filme von Bombenangriffen und Giftgasangriffen zu veröffentlichen.

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Auch die Angaben des Syrers, dass bei einer Hausdurchsuchung 2015 sein Vater von den Sicherheitsbehörden verhaftet und vermutlich aufgrund der erlittenen Folterungen in der Haft gestorben war, wertete das Gericht nicht als Hinweis auf eine politische Verfolgung des Klägers. Den Hinweis auf eine angebliche weitere Hausdurchsuchung bei seiner Ehefrau, die im Haushalt eines Schwagers lebt, wertete das Gericht ebenfalls nicht als Hinweis auf eine politische Verfolgung des Klägers. Bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte er Anspruch auf Familiennachzug gehabt. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Henriette sagt:

    Tja, und das wird alles noch „Schöner“ mit Horst Seehofer.Glückwunsch- GroKo-Deutschland!