"Kopftuch wie Vorstrafe"
Juristin kämpft gegen das bayerische Kopftuchverbot bei Gericht
Die Muslimin Aqila Sandhu war als Rechtsreferendarin wegen ihres Kopftuchs von vielen Ausbildungsinhalten ausgeschlossen. Ob dies rechtens war, entscheidet am kommenden Mittwoch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Von Andreas Jalsovec Dienstag, 06.03.2018, 6:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 11.03.2018, 13:07 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
All jene Dinge, die sie während ihrer Ausbildung verpasst hat, schmerzen Aqila Sandhu noch heute. „Ich konnte viele der Erfahrungen nicht machen, von denen sich Rechtsreferendare noch jahrelang erzählen“, berichtet die 27-Jährige. Als Juristin im Vorbereitungsdienst der Justiz habe sie nie plädieren dürfen, nie Beweise aufnehmen oder Zeugen vernehmen. „Das galt nur für mich als wahrscheinlich einzige von Hunderten Referendaren“, erläutert Sandhu. „Diskriminierend“ und „verletzend“ sei dies gewesen.
Aqila Sandhu trägt ein Kopftuch. Sie ist Muslimin mit deutscher und pakistanischer Staatsbürgerschaft. Was dieses „nonkonforme Aussehen“, wie sie es selbst nennt, im Staatsdienst bedeuten kann, hat sie in ihrer Referendariatszeit erfahren. Als Sandhu nach ihrem Studium 2014 ihren juristischen Vorbereitungsdienst antrat, untersagte ihr das Oberlandesgericht München „bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ das Tragen ihres Kopftuchs. „Praktisch alle Tätigkeiten, die ein Auftreten am Richtertisch erfordert hätten, durfte ich nicht wahrnehmen“, erklärt Sandhu.
Der Streit um religiöse Symbole für Amtsträger vor Gericht beschäftigt nicht nur Bayern. Im Mai vergangenen Jahres schuf Baden-Württemberg als erstes Bundesland eine gesetzliche Grundlage für ein entsprechendes Verbot.
Bayern kontert mit neuem Gesetz
Als Sandhu in Bayern gegen die Auflage vor dem Augsburger Verwaltungsgericht klagte, bekam sie recht. Dort gebe es „kein formelles Gesetz, welches Rechtsreferendare zu einer weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichte“, lautete die Begründung der Augsburger Richter. Der Freistaat ging gegen dieses Urteil in Berufung. „Wir können das Ergebnis so nicht stehenlassen“, begründete Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) damals den Gang in die nächste Instanz. Am Mittwoch (7. März) wird der Fall nun vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt.
Gleichzeitig brachte die Staatsregierung eine Regelung im neuen Richter- und Staatsanwaltsgesetz auf den Weg, das zum 1. April in Kraft tritt. Sie legt fest, dass Richter „in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen“ dürfen. Es müsse nach außen klar erkennbar sein, dass die Amtsträger „nur an Recht und Gesetz gebunden sind“, sagt Bausback: „Dies ist für das Vertrauen der Bürger in die Unabhängigkeit und Neutralität unseres Rechtsstaats unabdingbar.“
„Enorme stigmatisierende Wirkung“
Die Vorschrift gilt nicht nur für Richter. Auch Staatsanwälte, Rechtspfleger, Schöffen und Rechtsreferendare sind daran gebunden. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dürften deshalb Rechtsreferendarinnen auch künftig bei Amtshandlungen mit Außenwirkung kein Kopftuch tragen, heißt es dazu im bayerischen Justizministerium.
Für Aqila Sandhu ist ein Erfolg vor Gericht dennoch wichtig. Die junge Juristin hat mittlerweile ihr zweites Staatsexamen abgelegt und ist Assistentin und Doktorandin an der Augsburger Uni. Dass ihr wegen ihres Kopftuchs bestimmte Ausbildungsinhalte verwehrt wurden, drücke nicht nur Zweifel an ihrer Kompetenz aus, sondern auch an ihrer Vertrauenswürdigkeit und Eignung. „Das Kopftuchverbot entfaltet eine enorme stigmatisierende Wirkung“, meint Sandhu: „Schon deshalb ist es mir wichtig, dass die ungerechtfertigte Diskriminierung als solche benannt wird.“
„Kopftuch wie Vorstrafe“
Für die Verhandlung rechnet sie sich gute Chancen aus – ähnlich wie ihr Anwalt Frederik von Harbou. Schließlich habe der Freistaat möglichst schnell nach dem Augsburger Urteil eine gesetzliche Grundlage für ein Kopftuchverbot schaffen wollen, meint Harbou. Soll heißen: Die Augsburger Richter lagen mit ihrer Argumentation richtig. Der Verwaltungsgerichtshof sollte daher „eigentlich das Urteil bestätigen“, so die Einschätzung des Anwalts.
Und die Regelung im neuen Richter-Gesetz? Sie sei nicht unanfechtbar, erläutert der Anwalt. So könne in Bayern jeder Bürger mit einer Popularklage überprüfen lassen, ob eine Vorschrift gegen ein Grundrecht verstoße. Harbou glaubt, dass dies passieren wird. Denn die Regelung schränke neben der Religions- auch die Berufsfreiheit ein. Aqila Sandhu sieht das genauso: „Verbotsgesetze behandeln ein Kopftuch wie eine Vorstrafe, indem sie es zum Ausschlussgrund für bestimmte Tätigkeiten erklären“, meint sie: „Das ist schlicht inakzeptabel.“ (epd/mig) Leitartikel Panorama
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„Verbotsgesetze behandeln ein Kopftuch wie eine Vorstrafe, indem sie es zum Ausschlussgrund für bestimmte Tätigkeiten erklären“
Eine Vorstrafe kann man nicht einfach ausziehen, ein Kopftuch schon.
Es ist m. M. nach eine verballhornung religiöser Gesetze, wenn man glaubt/behauptet ein Kopftuch könnte nicht abgelegt werden. Gott hat uns Menschen die Gabe gegeben denken zu können. Sich blind und stur auf ein paar vage Zeilen des Korans zu beschränken, zeigt nicht unbedingt von klugem Handeln. Aber nun gut, es ist nunmal eine persönlich Entscheidung der Trägerin, dass dieses Kopftuch nicht ausgezogen werden kann, darauf müssen andere keine Rücksicht nehmen, denn Sie tut es ja selbst auch nicht, sondern lebt unendlich konsequent ihre ideologie aus.
Es gibt unter Religiösen und vor allem unter Muslimen, die unseriöse Ansicht, dass das verbriefte Recht auf Religionsfreiheit im Grundgesetz absolut wäre und sozusagen religiöse Dogmen legitimiert, gültig und unantastbar macht.
Dem ist nicht so. Kein Gesetz oder Recht ist absolut.
Wenn man den Verfechtern der Omnikopftuchträger glauben schenkt, dann könnte man meinen in den Gerichtssäälen wären alle Freiheitsrechte bewahrt, nur die Religionsfreiheit wäre aus fremdenfeindlichen Gründen eingeschränkt.
Dem ist ebenfalls nicht so!
Das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit ist eingeschränkt.
Das Recht auf Meinungs- und Redefreiheit ist eingeschränkt.
Die Pressefreiheit ist eingeschränkt.
Das Grundgesetz ist gegen Dogmen und für den gesunden Menschenverstand. Ständig und überall ein Kopftuch tragen zu wollen hat aber nichts mit gesundem Menschenverstand zu tun, aber sehr viel mit Ideologie und Dogmen. Es sind von Außen herangetragene Regeln, die keine Rücksicht auf das Zusammenleben unterschiedlicher Menschen nimmt oder auf den Rechtsstaat und seine Funktion.
Entlarvend sind auch solche Sätze: „Dass ihr wegen ihres Kopftuchs bestimmte Ausbildungsinhalte verwehrt wurden, drücke nicht nur Zweifel an ihrer Kompetenz aus, sondern auch an ihrer Vertrauenswürdigkeit und Eignung.“
Wenn wir aufgeklärte Menschen sind und davon geht das Grundgesetz aus, dann sind wir für unser handeln verantwortlich und nur wir alleine. Und da wir in einem Land leben, in dem es kein Kopftuchzwang gibt, gibt es für die Referendarin auch keinen Grund zu behaupten es wäre ihr verwehrt worden. Sie hat sich schliesslich aktiv dafür entschieden, dass ihr Kopftuch (Religionsfreiheit) über ihrer Karriere (Entfaltungsfreiheit) steht. Und das ist ihr gutes Recht. Sich danach über die selbst getroffene Entscheidung zu beschweren und gar andere verantwortlich zu machen, sich als Opfer darzustellen, ist einfach nur unglaublich dreist.