Bundesverwaltungsgericht
Abschiebung trotz drohendem Todesurteil
Zwei Anhänger der Terrormiliz "IS" dürfen abgeschoben werden: einer nach Tunesien, einer nach Algerien. Das Bundesverwaltungsgericht sah es als erwiesen an, dass ihre Menschenrechte in ihren Heimatländern nicht verletzt werden - trotz drohendem Todesurteil.
Mittwoch, 28.03.2018, 6:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 30.03.2018, 17:04 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Die Abschiebung von zwei sogenannten „islamistischen“ Gefährdern nach Tunesien und Algerien ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig. Den Männern droht dort nach Auffassung des Gerichts keine Folter. Den beiden Sympathisanten der Terrorgruppe „IS“ drohe in ihren Heimatländern keine „menschenrechtswidrige Behandlung“ nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, teilte das Gericht am Dienstag in Leipzig mit. (BVerwG 1 VR 1.18 und BVerwG 1 A 5.17)
Im Fall eines „islamistischen“ Gefährders aus Tunesien gestatteten die Leipziger Richter dessen Abschiebung, obwohl dem Mann in seinem Heimatland womöglich ein Todesurteil droht. Dies könne das Gericht nach Auskünften des Auswärtigen Amtes nicht ausschließen, hieß es. Dass ein mögliches Todesurteil auch vollstreckt werde, drohe dem Mann wegen eines „seit Jahren bestehenden Moratoriums“ allerdings nicht, argumentierte das Gericht.
Wegen „drohender terroristischer Aktivitäten“
Die tunesischen Behörden hätten die Einhaltung dieses Moratoriums bestätigt, so das Gericht. Damit drohe dem Mann keine Gefahr einer gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung. Der Artikel lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Die tunesischen Behörden werfen dem Mann vor, im März 2015 an einem Terroranschlag auf das Bardo-Museum in Tunis mit mehreren Toten beteiligt gewesen zu sein. Der Tunesier war im selben Jahr nach Deutschland gereist. Tunesien stellte ein Auslieferungsgesuch, der Mann wurde festgenommen.
Am 1. August 2017 ordnete das hessische Innenministerium wegen „drohender terroristischer Aktivitäten“ im Namen des IS die Abschiebung des Tunesiers an. Hiergegen stellte er einen Eilantrag, den das Leipziger Gericht Mitte September unter Verweis auf die Terrorgefahr abwies, die von dem Mann ausgehe.
BVerwG: Abschiebung rechtmäßig
Als Bedingung für die Abschiebung legte das Gericht den Angaben zufolge jedoch eine Zusicherung der tunesischen Regierung zur möglichen Verringerung einer drohenden Strafe fest. Diese habe der tunesische Generalstaatsanwalt im Dezember 2017 erbracht, wodurch die Abschiebung habe erfolgen können, so das Gericht. Einen neuerlichen Eilantrag des Betroffenen lehnte das Bundesverwaltungsgericht am Montag ab.
In einem zweiten Fall bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines „islamistischen“ Gefährders nach Algerien durch den Stadtstaat Bremen vor einem Jahr. Der seit 2003 mit Unterbrechungen in Deutschland lebende IS-Sympathisant gehörte nach Überzeugung des Gerichts „seit längerem der radikal-„islamistischen“ Szene in Deutschland an“ und habe „Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt“. Der Mann wurde demnach im Januar 2018 nach Algerien abgeschoben, wo er in Haft sitzt.
Auch in diesem Fall hatte das Leipziger Gericht die Abschiebung den Angaben nach von der Zusage abhängig gemacht, „dass dem Kläger in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht“. Nach einer entsprechenden Bestätigung des Leiters der algerischen Polizei sei das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dem Mann drohe zum Zeitpunkt seiner Abschiebung „nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. (epd/mig) Aktuell Recht
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